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1912 lines
15 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
AnwZ
8
.
Februar
Verfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
.
heute
:
.
§
Abs.
Satz
sind
Teilneuwahlen
Vorstands
Rechtsanwaltskammer
nur
Jahre
durchzuführen
.
anderer
Turnus
ist
unzulässig
.
Wahl
ist
nur
Wahlfehler
ungültig
erklären
Wahlergebnis
ist
konkret
nur
theoretisch
sein
kann
.
ist
Verstoß
§
Abs.
Satz
Fall
.
Gericht
darf
Fehlers
absehen
angefochtene
Wahl
ungültig
erklären
wahlprüfungsrechtlichen
Grundsatz
geringstmöglichen
Eingriffs
entspricht
Interesse
Bestandsschutz
Vertrauen
Gesetzmäßigkeit
Wahl
gewählten
Vorstands
festzustellenden
Wahlfehler
überwiegt
.
Beschluss
8
.
Februar
AnwZ
AnwZ
Anfechtung
Vorstandswahl
Antragsgegnerin
Senat
Anwaltssachen
Bundesgerichtshofs
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
mündlicher
Verhandlung
8
.
Februar
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
sofortigen
Beschwerden
Antragsgegnerin
Beigeladenen
Beschlüsse
II
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Freien
Hansestadt
24
.
Juni
3
.
August
zurückzuweisen
.
Termin
Fortsetzung
mündlichen
Verhandlung
wird
Amts
bestimmt
werden
voraussichtlich
Juli
.
Gründe
:
Antragsteller
sind
Bezirk
Antragsgegnerin
Rechtsanwälte
zugelassen
.
fechten
Wege
Wahlanfechtung
Neuwahl
Mitgliedern
Mitgliedern
bestehenden
Vorstands
Antragsgegnerin
Kammerversammlung
22
.
Mai
fortan
Vorstandswahl
.
Versammlung
nahmen
Kammermitglieder
insgesamt
etwa
Rechtsanwälte
Antragsgegnerin
angehören
.
Wahl
lehnte
Mehrheit
anwesenden
stimmberechtigten
Kammermitglieder
Antrag
Kammermitglieds
Absetzung
Wahl
Verstoßes
§
.
anschließenden
Wahl
wurden
Vorstandssitze
Ablaufs
Wahlperiode
neu
besetzt
.
standen
Kandidaten
Wahl
Wege
Blockwahl
Abgabe
höchstens
Stimmen
Stimmzettel
verfahren
wurde
.
wurden
Beigeladenen
.
Neuwahl
nur
Vorstandsmitgliedern
geht
Antragsgegnerin
praktiziertes
Verfahren
Jahre
Mitglieder
Vorstands
neu
gewählt
werden
jeweils
ersten
Jahr
zweiten
Jahr
dritten
Jahr
vierten
Jahr
Mitglieder
.
Verfahren
steht
Ansicht
Antragsteller
Widerspruch
§
Abs.
.
Antragsgegnerin
hält
Verfahren
zulässig
meint
habe
jedenfalls
Möglichkeit
zweijährigen
Turnus
umzustellen
.
angegriffenen
Beschlüssen
hat
Anwaltsgerichtshof
hier
Interesse
Vorstandswahl
Antragsgegnerin
ungültig
erklärt
BRAK-Mitt
.
.
wenden
Antragsgegnerin
Beigeladene
Anwaltsgerichtshof
zugelassenen
sofortigen
Beschwerden
.
II
.
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Abs.
.
vgl.
7
.
Aufl
.
Rdn
.
.
entsprechend
§
VwGO
zulässigen
Rechtsmittel
Antragsgegnerin
Beigeladenen
können
Erfolg
haben
geltend
machen
praktizierte
Wahlverfahren
stehe
§
Abs.
Einklang
.
nerin
ist
aber
Interesse
geringstmöglichen
Eingriffs
Wahlgeschehen
Gelegenheit
geben
fehlerhaften
jährlichen
Teilneuwahlen
Vorstands
Wege
Selbstkorrektur
gesetzlich
vorgesehenen
Turnus
Jahren
umzustellen
.
1
.
Antragsgegnerin
praktizierte
Wahlverfahren
ist
§
Abs.
Satz
vereinbaren
unzulässig
.
Mitglieder
Vorstands
Rechtsanwaltskammer
werden
§
Abs.
Satz
Jahre
gewählt
.
§
Abs.
Satz
scheidet
Jahre
Hälfte
Mitglieder
ungerader
Zahl
Fall
Antragsgegnerin
ersten
Mal
größere
Zahl
.
gesetzliche
Vorgabe
lässt
Antragsgegnerin
praktizierte
Verfahren
schon
Wortlaut
.
Verfahren
sind
zwar
Ablauf
Jahren
rechnerischen
Ergebnis
Mitglieder
Vorstands
neu
gewählt
worden
.
Antragsgegnerin
nennt
behutsamen
Wechsel
sieht
Gesetz
aber
gerade
.
lässt
Formulierung
"
Jahre
"
gewissermaßen
laufenden
Austausch
verlangt
Zwei-Jahres-Turnus
.
wird
schon
reinen
Wortlautauslegung
zweiten
Halbsatz
Vorschrift
deutlich
Fall
ungeraden
Zahl
Vorstandsmitgliedern
befasst
bestimmt
"
ersten
Mal
"
größere
Zahl
neu
wählen
ist
.
Regelung
setzt
Antragsgegnerin
Professor
Henssler
Senat
vorgelegten
Gutachten
ebenso
Hinweis
Verfahren
jetzt
auch
Hartung
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
vertretenen
Auffassung
zwingend
Ausscheiden
Hälfte
Mitglieder
Zuge
so
noch
Hartung
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
4
;
aaO
§
Rdn
.
4
;
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
§
Rdn
.
.
Ergebnis
Wortlautauslegung
wird
Entstehungsgeschichte
unten
Zweck
unten
Systematik
unten
Vorschrift
ausgerichtete
Auslegung
bestätigt
.
§
Abs.
Satz
geht
§
Abs.
Satz
Rechtsanwaltordnung
1
Juli
.
S.
Begründung
Regierungsentwurfs
BT-Drucks
.
III/120
S.
§
.
Vorschrift
lautete
:
"
Wahl
Vorstands
erfolgt
Jahre
Maßgabe
Jahre
Hälfte
Mitglieder
ungerader
Zahl
ersten
Male
größere
Zahl
ausscheidet
.
"
Struktur
ähnliche
Regelung
hatte
schon
§
Abs.
ersten
Entwurfs
Deutschen
Rechtsanwaltsordnung
abgedruckt
Entstehung
Quellen
Rechtsanwaltsordnung
S.
.
vorgesehen
.
sollten
allerdings
jährlich
wechselnd
Vorstandsmitgliedern
ausscheiden
.
Vorschlag
setzte
.
Reichsjustizamt
vorgelegte
Entwurf
Rechtsanwaltsordnung
24
.
Oktober
Drucksache
Bundesrats
Nr.
abgedruckt
Schubert
aaO
S.
sah
§
Abs.
feste
Amtszeit
Vorstandsmitglieder
Jahren
.
Beratungen
Bundesrat
haben
Länder
Reichsregierung
Anlehnung
§
Entwurfs
Amtszeit
Jahren
Ausscheiden
Hälfte
Vorstands
Jahre
verständigt
.
Ziel
Änderung
war
Bericht
hanseatischen
Gesandten
4./5
.
Dezember
Beratungen
Bundesrat
"
oftmaliges
Wählen
verbundene
Parteitreiben
vermeiden
"
abgedruckt
Schubert
aaO
S.
.
historische
Gesetzgeber
hat
bewusst
jährliches
Ausscheiden
Teilen
Vorstands
zweijährigen
Turnus
entschieden
.
knüpft
Bundesgesetzgeber
.
"
Wechsel
kurzen
Amtszeit
"
so
heißt
Entwurfsbegründung
Bundesregierung
BT-Drucks
.
III/120
S.
§
"
soll
vermieden
werden
Führung
Geschäfte
leiden
könnte
.
Ebenso
könnte
Arbeit
Vorstands
erheblich
gestört
gar
unterbrochen
werden
Ende
Wahlperiode
Mitglieder
Vorstands
gleichzeitig
ausscheiden
würden
.
"
Bundesgesetzgeber
versprach
allerdings
Teilneuwahl
Vorstands
Jahre
häufig
unterbrochenen
Kontinuität
Vorstandsarbeit
auch
bessere
Legitimierung
Vorstandsmitglieder
.
ändert
aber
Entscheidung
Turnus
Jahren
.
Auffassung
Antragsgegnerin
spricht
auch
Zweck
Vorschrift
.
soll
gewissem
Umfang
auch
divergierenden
Zielen
gerecht
werden
.
Einerseits
soll
Vorstandsarbeit
häufige
Neuwahlen
gestört
werden
.
Andererseits
soll
Amtszeit
gesamten
Vorstands
Jahre
betragen
Anliegen
besseren
Legitimierung
Mitglieder
Kammer
Rechnung
tragen
.
Auch
soll
abrupter
Wechsel
Ablauf
Amtszeit
vermieden
werden
.
Ziele
lassen
Einschätzung
Bundesgesetzgebers
sämtlich
Neuwahl
Hälfte
Vorstands
ungerader
Zahl
Vorstandsmitgliedern
zuerst
größeren
dann
kleineren
Zahl
zweijährigen
Turnus
verwirklichen
.
Ergebnis
würde
entscheidenden
Teil
verfehlt
Entscheidung
Gesetzgebers
Jahr
unterschiedlich
große
Teile
Vorstands
neu
gewählt
werden
.
mag
dahingestellt
bleiben
demokratische
Legitimierung
intensiver
würde
.
Verfehlt
würde
jedenfalls
Gesetzgeber
ebenso
wichtige
Bemessung
Amtszeit
Festlegung
Zwei-Jahres-Turnus
ausschlaggebende
Ziel
Störung
Vorstandsarbeit
häufige
Neuwahlen
Vorstands
vermeiden
.
Vorstand
soll
Entscheidung
Gesetzgebers
eben
Jahr
kleinen
Teilen
nur
Jahre
dann
aber
je
Hälfte
neu
gewählt
werden
.
Entscheidung
ist
Gutachten
Henssler
eindeutig
.
hat
Ausdruck
auch
nur
Beschreibung
Turnus
§
Abs.
Satz
"
Jahre
"
auch
systematischem
Zusammenhang
stehenden
Regelungen
§
Abs.
Satz
einerseits
§
Abs.
Satz
andererseits
gefunden
.
ersten
Norm
werden
ersten
Male
ausscheidenden
Mitglieder
Vorstands
Los
bestimmt
.
Losverfahren
werden
Erstbestellung
Vorstands
Mitglieder
ermittelt
Amtszeit
nur
Jahre
betragen
soll
Satz
Vorschrift
festgelegten
Zwei-Jahres-Turnus
gelangen
.
zweiten
Norm
wird
vorzeitigem
Ausscheiden
Vorstandsmitglieds
zwar
Ersatzmitglied
gewählt
nur
Rest
Amtszeit
Zwei-JahresTurnus
verlassen
.
Verständnis
§
Abs.
spricht
schließlich
auch
entsprechende
Auslegung
§
Abs.
Mitglieder
Gerichtspräsidiums
nahezu
wortgleiche
Regelung
trifft
allgemeiner
Meinung
entspricht
.
§
Abs.
Satz
werden
Mitglieder
Präsidiums
Jahre
gewählt
.
§
Abs.
Satz
scheidet
Jahre
Hälfte
.
§
Abs.
Satz
vorgesehen
werden
ersten
Mal
ausscheidenden
Mitglieder
bestimmt
Abs.
Satz
.
Regelung
verfolgt
Gesetzgeber
gleiche
Ziel
§
Abs.
.
soll
einerseits
Kontinuität
Arbeit
Präsidiums
anderseits
aber
auch
hinreichende
demokratische
Legitimierung
Mitglieder
sichergestellt
werden
5
.
Aufl
.
Rdn
.
.
hat
bisher
Zweifel
gezogen
Regelung
Zwei-Jahres-Turnus
vorgibt
nur
Jahre
Wahlen
Präsidium
stattzufinden
haben
;
OLG
;
aaO
.
Grund
§
Abs.
anders
sehen
ist
ersichtlich
.
Handhabung
Antragsgegnerin
lässt
Ursprungsfassung
Bundesrechtsanwaltsordnung
1
.
August
.
S.
§
.
vorgesehenen
Übergangsvorschrift
Inkrafttreten
Bundesrechtsanwaltsordnung
1
.
Oktober
§
Abs.
Fassung
amtierenden
Vorstandsmitglieder
rechtfertigen
anders
aber
jetzt
Hartung
3
.
Aufl
.
Rdn
.
nähere
Begründung
.
blieben
seinerzeit
amtierenden
Vorstandsmitglieder
Ende
Amtszeit
Amt
.
Geltung
Zwei-Jahres-Turnus
änderte
Regelung
.
hinderte
Rechtsanwaltskammern
auch
Turnus
so
einzuhalten
Gesetz
verlangt
.
Altvorstände
blieben
zwar
Neuwahl
Mitglieder
Kammervorstands
.
war
aber
ebenso
neu
gewählten
Mitglieder
Kammervorstands
§
Abs.
Satz
bestimmen
Jahren
auszuscheiden
hatte
.
War
Amtszeit
Altvorstands
kürzer
so
bestimmte
Amtszeit
musste
Ersatzmitglied
gewählt
werden
aber
gemäß
§
Abs.
Satz
Rest
Amtszeit
Altvorstands
ausschied
.
Antragsgegnerin
praktizierte
Verständnis
§
Abs.
lässt
auch
Antragsgegnerin
vorgelegte
Rechtsgutachten
Henssler
meint
regionalem
Gewohnheitsrecht
begründen
.
kann
offen
bleiben
fehlerhafte
Verständnis
Norm
Gewohnheitsrecht
verfestigen
kann
vgl.
BVerfG
;
-9-
jedenfalls
erforderliche
Überzeugung
beteiligten
Kreise
langjährig
praktizierte
Anwendung
Norm
Willen
Gesetzgebers
entspricht
hier
erfüllt
ist
.
Norm
Bundesrechts
Abs.
kann
nämlich
regionales
Gewohnheitsrecht
nur
verdrängt
ergänzt
werden
Landesgesetzgeber
Abweichungen
Ergänzungen
Bundesrecht
befugt
wäre
.
ist
nur
hier
einschlägigen
Gesetzgebungsfeldern
Art
.
Abs.
Satz
GG
entsprechenden
Vorbehalt
Bundesrecht
hier
ebenfalls
fehlt
.
Etwa
entstandenes
regionales
Gewohnheitsrecht
wäre
Art
.
GG
nichtig
.
2
.
Verstoß
§
Abs.
Satz
dürfte
bisherigen
Sachstand
führen
Wahl
Vorstand
Antragsgegnerin
22
.
Mai
ungültig
erklären
ist
.
§
Abs.
.
§
Abs.
kann
Wahl
Organen
Rechtsanwaltskammer
ungültig
erklärt
werden
Verletzung
Gesetzes
Satzung
gekommen
ist
.
Missachtung
Vorschriften
richtigen
Turnus
Vorstandswahlen
§
Abs.
ist
Gesetzesverletzung
Sinne
§
Abs.
.
Abs.
Deckenbrock
Henssler/
Prütting
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Rechtsfolge
Gesetzesverletzung
ist
Gesetzesmaterialen
vgl.
BT-Drucks
.
III/120
S.
§
näher
erläuterten
Wortlaut
§
Abs.
.
§
Abs.
angefochtene
Wahl
etwa
ungültig
erklärt
werden
"
muss
"
ungültig
erklärt
werden
"
kann
"
.
Regelung
wird
Erklärung
Wahl
ungültig
Belieben
Gerichts
gestellt
.
Verständnis
wäre
Zweck
Wahlanfechtung
Einhaltung
gesetzlichen
satzungsmäßigen
Vorgaben
Wahl
auch
Vorgaben
entsprechende
Teilhabe
Kammermitglieder
Wahlvorgang
sicherzustellen
unvereinbar
.
Vielmehr
kann
Wahl
Gesetz
Satzung
verstößt
vorbehaltlich
3
.
anzustellenden
Prüfung
Anlehnung
Rechtslage
Anfechtung
Beschlüssen
Rechtsanwaltskammer
Senat
.
18
.
April
AnwZ
;
ebenso
Vereinsrecht
:
211
;
f.
Wahlprüfungsrecht
373
;
254
;
273
;
304
;
134
;
;
GG
2
.
Aufl
.
Art
.
Rdn
.
19
;
Umbach/Clemens/Roth
GG
Art
.
Rdn
.
25
;
weitergehend
:
681
:
auch
theoretische
Möglichkeit
gesetzliche
Einschränkungen
§
Abs.
.
funktionell
entsprechende
Vorschriften
§
Abs.
Satz
Nr.
§
BPersVG
nur
Fehlern
Bestand
haben
Wahlergebnis
tatsächlich
ausgewirkt
haben
noch
konkret
nur
theoretisch
haben
auswirken
können
Deckenbrock
3
.
Aufl
.
Rdn
.
31
;
SchmidtRäntsch
Gaier/Wolf/Göcken
aaO
.
.
Verstoß
§
Abs.
hat
tatsächlich
Ergebnis
Vorstandswahlen
Antragsgegnerin
ausgewirkt
.
ergibt
schon
Mai
vorgenommene
Teilneuwahl
Vorstands
Antragsgegnerin
gesetzlich
vorgegebenen
Umfang
erfolgte
§
Abs.
Hälfte
Mitglieder
Vorstands
neu
gewählt
wurde
.
Antragsgegnerin
war
Inkrafttreten
Bundesrechtsanwaltsordnung
1
.
August
auch
Vorstandswahlen
verpflichtet
Turnus
Vorstandswahlen
gesetzmäßiges
Verfahren
überzuleiten
.
gesetzeskonforme
Wahl
hätte
bereits
Anzahl
gewählten
Vorstandsmitglieder
anderes
Ergebnis
zeitigen
müssen
.
Auch
Sache
hat
Zahl
neu
wählenden
Vorstandsmitglieder
Wahlentscheidung
auswirken
können
.
Kammermitglieder
entscheiden
Wahl
nur
Mitglieder
Vorstand
gewählt
werden
.
Vielmehr
sollen
Neuwahl
jeweils
Hälfte
Kammervorstands
auch
Besetzung
Gesamtvorstands
nehmen
können
Entwurfsbegründung
BT-Drucks
.
III/120
S.
§
.
Wahl
resultierende
Gesamtbesetzung
Kammervorstands
ist
Sicht
wahlberechtigten
Kammermitglieder
wesentliche
Grundlage
jeweiligen
Wahlentscheidung
.
ist
auszugehen
Kandidaten
auch
dann
gewählt
worden
wären
Neuwahl
nur
geboten
Vorstandsmitglieder
angesetzt
worden
wäre
.
3
.
ergebnisrelevanten
Fehlers
könnte
Gericht
Rahmen
begrenzten
Ermessens
indessen
absehen
angefochtene
Wahl
§
Abs.
.
§
Abs.
ungültig
erklären
ausnahmsweise
Grund
wahlprüfungsrechtlichen
Grundsatzes
geringstmöglichen
Eingriffs
geboten
erschiene
.
Ungültigerklärung
gesamten
Wahl
setzt
regelmäßig
erheblichen
Wahlfehler
Gewicht
Fortbestand
Weise
gewählten
Vertretung
unerträglich
erschiene
BVerfGE
134
;
.
könnte
Gericht
Anlehnung
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Wahlprüfung
Art
.
GG
auch
dann
absehen
Wahl
ungültig
erklären
Interesse
Bestandsschutz
Vertrauen
Gesetzmäßigkeit
Wahl
gewählten
festzustellenden
überwiegt
BVerfGE
;
f.
;
ablehnend
etwa
Umbach/
Clemens/Roth
aaO
Art
.
Rdn
.
.
Richtung
Senat
begrenztes
Ermessen
auszuüben
hat
dürfte
maßgeblich
abhängen
Antragsgegnerin
gelingt
Turnus
Vorstandswahlen
auch
gerichtliches
Eingreifen
gesetzlichen
Vorgaben
§
Abs.
anzupassen
.
Rahmen
Abwägung
wird
Senat
einerseits
berücksichtigen
haben
allein
Ungültigerklärung
einzelner
Teilwahlen
gesetzmäßiger
Zustand
erreicht
werden
könnte
.
Andererseits
beruht
Vorstandswahl
singulären
Fehler
.
Fortsetzung
praktizierten
auch
Inkrafttreten
Bundesrechtsanwaltsordnung
1
.
Oktober
Vorgaben
angepassten
Wahlturnus
erschiene
hinnehmbar
.
Änderung
fehlerhaften
jährlichen
Turnus
ist
auch
rechtlich
möglich
erfordert
Ansicht
Antragsgegnerin
Gesetzesänderung
.
Freilich
ist
Sache
Senats
Antragsgegnerin
konkreten
möglichen
Wegen
Umstellung
gesetzmäßigen
Zwei-Jahres-Rhythmus
vorzuschreiben
.
etwa
Rahmen
einmaligen
Neukonstituierung
Kammervorstands
aber
schrittweisen
Zusammenführung
bisher
jährlichen
Teilneuwahlen
gesamte
Vorstand
Mitglieder
vorzeitig
Amt
zurücktreten
sollten
fände
§
Abs.
Satz
Fall
Anwendung
.
Vorschrift
gilt
Zweck
Einhaltung
Zwei-Jahres-
Turnus
gewährleisten
vgl.
oben
II
.
1
.
Übergang
überhaupt
erstmals
gesetzeskonform
gewählten
Vorstand
ermöglichen
sollen
besondere
Zweckbindung
etwa
entsprechenden
Hinweis
Rücktrittserklärung
Bezugnahme
entsprechenden
Beschluss
Kammerversammlung
außen
hin
erkennen
lassen
.
Sollte
Antragsgegnerin
Fortsetzung
mündlichen
Verhandlung
verbindlich
geklärt
haben
Übergang
Zwei-Jahres-Turnus
gestaltet
wird
wäre
sachliche
Ziel
Wahlanfechtung
bisherigen
gesetzeswidrigen
Turnus
aufzugeben
erreicht
.
Erklärung
Vorstandswahl
ungültig
würde
dann
selbstverantwortlich
gefundenen
Übergang
gesetzlichen
Neuwahlturnus
nur
erschweren
.
entspräche
mehr
Prinzip
geringstmöglichen
Eingriffs
.
wäre
abzusehen
.
Anders
läge
Antragsgegnerin
Fortsetzung
mündlichen
Verhandlung
gelingt
Zwei-Jahres-Turnus
überzugehen
Verfahren
Übergang
festzulegen
.
könnte
befürchten
lassen
Rückkehr
vorgeschriebenen
Turnus
letztlich
scheitert
fehlerhafte
Turnus
Dauer
fortgeführt
wird
.
Wahlanfechtungsverfahren
gerade
grundlegende
Fehler
abgestellt
werden
soll
könnte
dann
auch
Berücksichtigung
werten
Interessen
Beigeladenen
nur
möglich
Gegenteil
geboten
sein
Vorstandswahl
Antragsgegnerin
ungültig
erklären
.
Schmidt-Räntsch
Braeuer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.06.2009
Entscheidung
03.08.2009