BESCHLUSS AnwZ AnwZ 8 . Februar Verfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. . heute : . § Abs. Satz sind Teilneuwahlen Vorstands Rechtsanwaltskammer nur Jahre durchzuführen . anderer Turnus ist unzulässig . Wahl ist nur Wahlfehler ungültig erklären Wahlergebnis ist konkret nur theoretisch sein kann . ist Verstoß § Abs. Satz Fall . Gericht darf Fehlers absehen angefochtene Wahl ungültig erklären wahlprüfungsrechtlichen Grundsatz geringstmöglichen Eingriffs entspricht Interesse Bestandsschutz Vertrauen Gesetzmäßigkeit Wahl gewählten Vorstands festzustellenden Wahlfehler überwiegt . Beschluss 8 . Februar AnwZ AnwZ Anfechtung Vorstandswahl Antragsgegnerin Senat Anwaltssachen Bundesgerichtshofs hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Rechtsanwälte Dr. Dr. mündlicher Verhandlung 8 . Februar beschlossen : Senat beabsichtigt sofortigen Beschwerden Antragsgegnerin Beigeladenen Beschlüsse II . Senats Anwaltsgerichtshofs Freien Hansestadt 24 . Juni 3 . August zurückzuweisen . Termin Fortsetzung mündlichen Verhandlung wird Amts bestimmt werden voraussichtlich Juli . Gründe : Antragsteller sind Bezirk Antragsgegnerin Rechtsanwälte zugelassen . fechten Wege Wahlanfechtung Neuwahl Mitgliedern Mitgliedern bestehenden Vorstands Antragsgegnerin Kammerversammlung 22 . Mai fortan Vorstandswahl . Versammlung nahmen Kammermitglieder insgesamt etwa Rechtsanwälte Antragsgegnerin angehören . Wahl lehnte Mehrheit anwesenden stimmberechtigten Kammermitglieder Antrag Kammermitglieds Absetzung Wahl Verstoßes § . anschließenden Wahl wurden Vorstandssitze Ablaufs Wahlperiode neu besetzt . standen Kandidaten Wahl Wege Blockwahl Abgabe höchstens Stimmen Stimmzettel verfahren wurde . wurden Beigeladenen . Neuwahl nur Vorstandsmitgliedern geht Antragsgegnerin praktiziertes Verfahren Jahre Mitglieder Vorstands neu gewählt werden jeweils ersten Jahr zweiten Jahr dritten Jahr vierten Jahr Mitglieder . Verfahren steht Ansicht Antragsteller Widerspruch § Abs. . Antragsgegnerin hält Verfahren zulässig meint habe jedenfalls Möglichkeit zweijährigen Turnus umzustellen . angegriffenen Beschlüssen hat Anwaltsgerichtshof hier Interesse Vorstandswahl Antragsgegnerin ungültig erklärt BRAK-Mitt . . wenden Antragsgegnerin Beigeladene Anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerden . II . gemäß § Abs. . V.m . § Abs. Abs. . vgl. 7 . Aufl . Rdn . . entsprechend § VwGO zulässigen Rechtsmittel Antragsgegnerin Beigeladenen können Erfolg haben geltend machen praktizierte Wahlverfahren stehe § Abs. Einklang . nerin ist aber Interesse geringstmöglichen Eingriffs Wahlgeschehen Gelegenheit geben fehlerhaften jährlichen Teilneuwahlen Vorstands Wege Selbstkorrektur gesetzlich vorgesehenen Turnus Jahren umzustellen . 1 . Antragsgegnerin praktizierte Wahlverfahren ist § Abs. Satz vereinbaren unzulässig . Mitglieder Vorstands Rechtsanwaltskammer werden § Abs. Satz Jahre gewählt . § Abs. Satz scheidet Jahre Hälfte Mitglieder ungerader Zahl Fall Antragsgegnerin ersten Mal größere Zahl . gesetzliche Vorgabe lässt Antragsgegnerin praktizierte Verfahren schon Wortlaut . Verfahren sind zwar Ablauf Jahren rechnerischen Ergebnis Mitglieder Vorstands neu gewählt worden . Antragsgegnerin nennt behutsamen Wechsel sieht Gesetz aber gerade . lässt Formulierung " Jahre " gewissermaßen laufenden Austausch verlangt Zwei-Jahres-Turnus . wird schon reinen Wortlautauslegung zweiten Halbsatz Vorschrift deutlich Fall ungeraden Zahl Vorstandsmitgliedern befasst bestimmt " ersten Mal " größere Zahl neu wählen ist . Regelung setzt Antragsgegnerin Professor Henssler Senat vorgelegten Gutachten ebenso Hinweis Verfahren jetzt auch Hartung 3 . Aufl . Rdn . . vertretenen Auffassung zwingend Ausscheiden Hälfte Mitglieder Zuge so noch Hartung 2 . Aufl . § Rdn . 4 ; aaO § Rdn . 4 ; Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht § Rdn . . Ergebnis Wortlautauslegung wird Entstehungsgeschichte unten Zweck unten Systematik unten Vorschrift ausgerichtete Auslegung bestätigt . § Abs. Satz geht § Abs. Satz Rechtsanwaltordnung 1 Juli . S. Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . III/120 S. § . Vorschrift lautete : " Wahl Vorstands erfolgt Jahre Maßgabe Jahre Hälfte Mitglieder ungerader Zahl ersten Male größere Zahl ausscheidet . " Struktur ähnliche Regelung hatte schon § Abs. ersten Entwurfs Deutschen Rechtsanwaltsordnung abgedruckt Entstehung Quellen Rechtsanwaltsordnung S. . vorgesehen . sollten allerdings jährlich wechselnd Vorstandsmitgliedern ausscheiden . Vorschlag setzte . Reichsjustizamt vorgelegte Entwurf Rechtsanwaltsordnung 24 . Oktober Drucksache Bundesrats Nr. abgedruckt Schubert aaO S. sah § Abs. feste Amtszeit Vorstandsmitglieder Jahren . Beratungen Bundesrat haben Länder Reichsregierung Anlehnung § Entwurfs Amtszeit Jahren Ausscheiden Hälfte Vorstands Jahre verständigt . Ziel Änderung war Bericht hanseatischen Gesandten 4./5 . Dezember Beratungen Bundesrat " oftmaliges Wählen verbundene Parteitreiben vermeiden " abgedruckt Schubert aaO S. . historische Gesetzgeber hat bewusst jährliches Ausscheiden Teilen Vorstands zweijährigen Turnus entschieden . knüpft Bundesgesetzgeber . " Wechsel kurzen Amtszeit " so heißt Entwurfsbegründung Bundesregierung BT-Drucks . III/120 S. § " soll vermieden werden Führung Geschäfte leiden könnte . Ebenso könnte Arbeit Vorstands erheblich gestört gar unterbrochen werden Ende Wahlperiode Mitglieder Vorstands gleichzeitig ausscheiden würden . " Bundesgesetzgeber versprach allerdings Teilneuwahl Vorstands Jahre häufig unterbrochenen Kontinuität Vorstandsarbeit auch bessere Legitimierung Vorstandsmitglieder . ändert aber Entscheidung Turnus Jahren . Auffassung Antragsgegnerin spricht auch Zweck Vorschrift . soll gewissem Umfang auch divergierenden Zielen gerecht werden . Einerseits soll Vorstandsarbeit häufige Neuwahlen gestört werden . Andererseits soll Amtszeit gesamten Vorstands Jahre betragen Anliegen besseren Legitimierung Mitglieder Kammer Rechnung tragen . Auch soll abrupter Wechsel Ablauf Amtszeit vermieden werden . Ziele lassen Einschätzung Bundesgesetzgebers sämtlich Neuwahl Hälfte Vorstands ungerader Zahl Vorstandsmitgliedern zuerst größeren dann kleineren Zahl zweijährigen Turnus verwirklichen . Ergebnis würde entscheidenden Teil verfehlt Entscheidung Gesetzgebers Jahr unterschiedlich große Teile Vorstands neu gewählt werden . mag dahingestellt bleiben demokratische Legitimierung intensiver würde . Verfehlt würde jedenfalls Gesetzgeber ebenso wichtige Bemessung Amtszeit Festlegung Zwei-Jahres-Turnus ausschlaggebende Ziel Störung Vorstandsarbeit häufige Neuwahlen Vorstands vermeiden . Vorstand soll Entscheidung Gesetzgebers eben Jahr kleinen Teilen nur Jahre dann aber je Hälfte neu gewählt werden . Entscheidung ist Gutachten Henssler eindeutig . hat Ausdruck auch nur Beschreibung Turnus § Abs. Satz " Jahre " auch systematischem Zusammenhang stehenden Regelungen § Abs. Satz einerseits § Abs. Satz andererseits gefunden . ersten Norm werden ersten Male ausscheidenden Mitglieder Vorstands Los bestimmt . Losverfahren werden Erstbestellung Vorstands Mitglieder ermittelt Amtszeit nur Jahre betragen soll Satz Vorschrift festgelegten Zwei-Jahres-Turnus gelangen . zweiten Norm wird vorzeitigem Ausscheiden Vorstandsmitglieds zwar Ersatzmitglied gewählt nur Rest Amtszeit Zwei-JahresTurnus verlassen . Verständnis § Abs. spricht schließlich auch entsprechende Auslegung § Abs. Mitglieder Gerichtspräsidiums nahezu wortgleiche Regelung trifft allgemeiner Meinung entspricht . § Abs. Satz werden Mitglieder Präsidiums Jahre gewählt . § Abs. Satz scheidet Jahre Hälfte . § Abs. Satz vorgesehen werden ersten Mal ausscheidenden Mitglieder bestimmt Abs. Satz . Regelung verfolgt Gesetzgeber gleiche Ziel § Abs. . soll einerseits Kontinuität Arbeit Präsidiums anderseits aber auch hinreichende demokratische Legitimierung Mitglieder sichergestellt werden 5 . Aufl . Rdn . . hat bisher Zweifel gezogen Regelung Zwei-Jahres-Turnus vorgibt nur Jahre Wahlen Präsidium stattzufinden haben ; OLG ; aaO . Grund § Abs. anders sehen ist ersichtlich . Handhabung Antragsgegnerin lässt Ursprungsfassung Bundesrechtsanwaltsordnung 1 . August . S. § . vorgesehenen Übergangsvorschrift Inkrafttreten Bundesrechtsanwaltsordnung 1 . Oktober § Abs. Fassung amtierenden Vorstandsmitglieder rechtfertigen anders aber jetzt Hartung 3 . Aufl . Rdn . nähere Begründung . blieben seinerzeit amtierenden Vorstandsmitglieder Ende Amtszeit Amt . Geltung Zwei-Jahres-Turnus änderte Regelung . hinderte Rechtsanwaltskammern auch Turnus so einzuhalten Gesetz verlangt . Altvorstände blieben zwar Neuwahl Mitglieder Kammervorstands . war aber ebenso neu gewählten Mitglieder Kammervorstands § Abs. Satz bestimmen Jahren auszuscheiden hatte . War Amtszeit Altvorstands kürzer so bestimmte Amtszeit musste Ersatzmitglied gewählt werden aber gemäß § Abs. Satz Rest Amtszeit Altvorstands ausschied . Antragsgegnerin praktizierte Verständnis § Abs. lässt auch Antragsgegnerin vorgelegte Rechtsgutachten Henssler meint regionalem Gewohnheitsrecht begründen . kann offen bleiben fehlerhafte Verständnis Norm Gewohnheitsrecht verfestigen kann vgl. BVerfG ; -9- jedenfalls erforderliche Überzeugung beteiligten Kreise langjährig praktizierte Anwendung Norm Willen Gesetzgebers entspricht hier erfüllt ist . Norm Bundesrechts Abs. kann nämlich regionales Gewohnheitsrecht nur verdrängt ergänzt werden Landesgesetzgeber Abweichungen Ergänzungen Bundesrecht befugt wäre . ist nur hier einschlägigen Gesetzgebungsfeldern Art . Abs. Satz GG entsprechenden Vorbehalt Bundesrecht hier ebenfalls fehlt . Etwa entstandenes regionales Gewohnheitsrecht wäre Art . GG nichtig . 2 . Verstoß § Abs. Satz dürfte bisherigen Sachstand führen Wahl Vorstand Antragsgegnerin 22 . Mai ungültig erklären ist . § Abs. . § Abs. kann Wahl Organen Rechtsanwaltskammer ungültig erklärt werden Verletzung Gesetzes Satzung gekommen ist . Missachtung Vorschriften richtigen Turnus Vorstandswahlen § Abs. ist Gesetzesverletzung Sinne § Abs. . Abs. Deckenbrock Henssler/ Prütting 3 . Aufl . Rdn . . Rechtsfolge Gesetzesverletzung ist Gesetzesmaterialen vgl. BT-Drucks . III/120 S. § näher erläuterten Wortlaut § Abs. . § Abs. angefochtene Wahl etwa ungültig erklärt werden " muss " ungültig erklärt werden " kann " . Regelung wird Erklärung Wahl ungültig Belieben Gerichts gestellt . Verständnis wäre Zweck Wahlanfechtung Einhaltung gesetzlichen satzungsmäßigen Vorgaben Wahl auch Vorgaben entsprechende Teilhabe Kammermitglieder Wahlvorgang sicherzustellen unvereinbar . Vielmehr kann Wahl Gesetz Satzung verstößt vorbehaltlich 3 . anzustellenden Prüfung Anlehnung Rechtslage Anfechtung Beschlüssen Rechtsanwaltskammer Senat . 18 . April AnwZ ; ebenso Vereinsrecht : 211 ; f. Wahlprüfungsrecht 373 ; 254 ; 273 ; 304 ; 134 ; ; GG 2 . Aufl . Art . Rdn . 19 ; Umbach/Clemens/Roth GG Art . Rdn . 25 ; weitergehend : 681 : auch theoretische Möglichkeit gesetzliche Einschränkungen § Abs. . funktionell entsprechende Vorschriften § Abs. Satz Nr. § BPersVG nur Fehlern Bestand haben Wahlergebnis tatsächlich ausgewirkt haben noch konkret nur theoretisch haben auswirken können Deckenbrock 3 . Aufl . Rdn . 31 ; SchmidtRäntsch Gaier/Wolf/Göcken aaO . . Verstoß § Abs. hat tatsächlich Ergebnis Vorstandswahlen Antragsgegnerin ausgewirkt . ergibt schon Mai vorgenommene Teilneuwahl Vorstands Antragsgegnerin gesetzlich vorgegebenen Umfang erfolgte § Abs. Hälfte Mitglieder Vorstands neu gewählt wurde . Antragsgegnerin war Inkrafttreten Bundesrechtsanwaltsordnung 1 . August auch Vorstandswahlen verpflichtet Turnus Vorstandswahlen gesetzmäßiges Verfahren überzuleiten . gesetzeskonforme Wahl hätte bereits Anzahl gewählten Vorstandsmitglieder anderes Ergebnis zeitigen müssen . Auch Sache hat Zahl neu wählenden Vorstandsmitglieder Wahlentscheidung auswirken können . Kammermitglieder entscheiden Wahl nur Mitglieder Vorstand gewählt werden . Vielmehr sollen Neuwahl jeweils Hälfte Kammervorstands auch Besetzung Gesamtvorstands nehmen können Entwurfsbegründung BT-Drucks . III/120 S. § . Wahl resultierende Gesamtbesetzung Kammervorstands ist Sicht wahlberechtigten Kammermitglieder wesentliche Grundlage jeweiligen Wahlentscheidung . ist auszugehen Kandidaten auch dann gewählt worden wären Neuwahl nur geboten Vorstandsmitglieder angesetzt worden wäre . 3 . ergebnisrelevanten Fehlers könnte Gericht Rahmen begrenzten Ermessens indessen absehen angefochtene Wahl § Abs. . § Abs. ungültig erklären ausnahmsweise Grund wahlprüfungsrechtlichen Grundsatzes geringstmöglichen Eingriffs geboten erschiene . Ungültigerklärung gesamten Wahl setzt regelmäßig erheblichen Wahlfehler Gewicht Fortbestand Weise gewählten Vertretung unerträglich erschiene BVerfGE 134 ; . könnte Gericht Anlehnung Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Wahlprüfung Art . GG auch dann absehen Wahl ungültig erklären Interesse Bestandsschutz Vertrauen Gesetzmäßigkeit Wahl gewählten festzustellenden überwiegt BVerfGE ; f. ; ablehnend etwa Umbach/ Clemens/Roth aaO Art . Rdn . . Richtung Senat begrenztes Ermessen auszuüben hat dürfte maßgeblich abhängen Antragsgegnerin gelingt Turnus Vorstandswahlen auch gerichtliches Eingreifen gesetzlichen Vorgaben § Abs. anzupassen . Rahmen Abwägung wird Senat einerseits berücksichtigen haben allein Ungültigerklärung einzelner Teilwahlen gesetzmäßiger Zustand erreicht werden könnte . Andererseits beruht Vorstandswahl singulären Fehler . Fortsetzung praktizierten auch Inkrafttreten Bundesrechtsanwaltsordnung 1 . Oktober Vorgaben angepassten Wahlturnus erschiene hinnehmbar . Änderung fehlerhaften jährlichen Turnus ist auch rechtlich möglich erfordert Ansicht Antragsgegnerin Gesetzesänderung . Freilich ist Sache Senats Antragsgegnerin konkreten möglichen Wegen Umstellung gesetzmäßigen Zwei-Jahres-Rhythmus vorzuschreiben . etwa Rahmen einmaligen Neukonstituierung Kammervorstands aber schrittweisen Zusammenführung bisher jährlichen Teilneuwahlen gesamte Vorstand Mitglieder vorzeitig Amt zurücktreten sollten fände § Abs. Satz Fall Anwendung . Vorschrift gilt Zweck Einhaltung Zwei-Jahres- Turnus gewährleisten vgl. oben II . 1 . Übergang überhaupt erstmals gesetzeskonform gewählten Vorstand ermöglichen sollen besondere Zweckbindung etwa entsprechenden Hinweis Rücktrittserklärung Bezugnahme entsprechenden Beschluss Kammerversammlung außen hin erkennen lassen . Sollte Antragsgegnerin Fortsetzung mündlichen Verhandlung verbindlich geklärt haben Übergang Zwei-Jahres-Turnus gestaltet wird wäre sachliche Ziel Wahlanfechtung bisherigen gesetzeswidrigen Turnus aufzugeben erreicht . Erklärung Vorstandswahl ungültig würde dann selbstverantwortlich gefundenen Übergang gesetzlichen Neuwahlturnus nur erschweren . entspräche mehr Prinzip geringstmöglichen Eingriffs . wäre abzusehen . Anders läge Antragsgegnerin Fortsetzung mündlichen Verhandlung gelingt Zwei-Jahres-Turnus überzugehen Verfahren Übergang festzulegen . könnte befürchten lassen Rückkehr vorgeschriebenen Turnus letztlich scheitert fehlerhafte Turnus Dauer fortgeführt wird . Wahlanfechtungsverfahren gerade grundlegende Fehler abgestellt werden soll könnte dann auch Berücksichtigung werten Interessen Beigeladenen nur möglich Gegenteil geboten sein Vorstandswahl Antragsgegnerin ungültig erklären . Schmidt-Räntsch Braeuer Vorinstanzen : Entscheidung 24.06.2009 Entscheidung 03.08.2009