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432 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
AnwZ
29
.
September
Verfahren
Anfechtung
Vorstandswahl
Antragsgegnerin
Senat
Anwaltssachen
Bundesgerichtshofs
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
29
.
September
beschlossen
:
Antragsgegnerin
hat
Kosten
Verfahrens
tragen
Antragstellern
Beigeladenen
Verfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Beigeladene
trägt
außergerichtlichen
Auslagen
selbst
.
Gegenstandswert
Verfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
haben
Neuwahl
Mitgliedern
bisher
Mitgliedern
bestehenden
Vorstands
Antragsgegnerin
Kammerversammlung
22
.
Mai
fortan
Vorstandswahl
Antragsgegnerin
damals
praktizierten
Wahlturnus
angefochten
.
Antragsgegnerin
wurden
bislang
Jahre
Mitglieder
Vorstands
neu
gewählt
jeweils
ersten
Jahr
zweiten
Jahr
dritten
Jahr
vierten
Jahr
Mitglieder
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Vorstandswahl
ungültig
erklärt
.
hat
Antragsgegnerin
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
Hinweisbeschluss
Senats
8
.
Februar
AnwZ
BRAKMitt
.
hin
haben
Mitglieder
Vorstands
Antragsgegnerin
Vorstandsamt
niedergelegt
.
Kammerversammlung
27
.
April
ist
Vorstand
Antragsgegnerin
insgesamt
neu
gewählt
worden
.
vorgesehenen
Vorstandsämtern
sind
neu
besetzt
worden
zwar
Amtszeit
Jahren
Amtszeit
Jahren
.
übrigen
Vorstandsämter
blieben
unbesetzt
nur
Kandidatinnen
Kandidaten
erforderlichen
Mehrheiten
fanden
.
Beteiligten
haben
Verfahren
übereinstimmend
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
II
.
Kosten
Hauptsache
erledigten
Verfahrens
ist
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Abs.
.
§
.
billigem
Ermessen
entscheiden
.
Billigem
Ermessen
entspricht
Antragsgegnerin
Beigeladenen
Kosten
aufzuerlegen
Erstattung
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
Antragsteller
auch
Beigeladenen
aufzugeben
.
1
.
Wahlanfechtung
hat
sachliches
Ziel
Rückkehr
gesetzlichen
Turnus
Jahren
erreicht
.
Antragsgegnerin
bislang
praktizierte
Verfahren
Neuwahl
Vorstands
stand
§
Abs.
Einklang
8
.
Februar
AnwZ
aaO
.
.
Neukonstituierung
Vorstands
Antragsgegnerin
erreichte
andere
Form
Umstellung
Verfahrens
wäre
Wahl
voraussichtlich
auch
ungültig
erklärt
worden
schluss
8
.
Februar
AnwZ
aaO
.
.
dann
hätte
Aussicht
bestanden
gesetzlichen
Vorgaben
entsprechender
Wahlturnus
anders
Ungültigerklärung
angefochtenen
Vorstandswahl
Antragsgegnerin
hergestellt
worden
wäre
.
spricht
Antragsgegnerin
Anlehnung
§
Abs.
.
Kosten
Verfahrens
aufzuerlegen
Anlehnung
§
Abs.
.
.
V.m
.
§
Abs.
.
§
Abs.
Satz
.
Erstattung
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
Antragsteller
aufzugeben
.
2
.
andere
Entscheidung
lässt
Ansicht
Antragsgegnerin
rechtfertigen
habe
andere
Wahl
gehabt
Beschwerde
einzulegen
höchstrichterliche
Entscheidung
herbeizuführen
.
trifft
.
Antragsgegnerin
seinerzeit
praktizierte
Turnus
Vorgaben
§
entsprach
konnte
ernsthaft
zweifelhaft
sein
.
war
auch
klar
Weg
geben
musste
künftig
Gesetz
halten
Gesetz
Antragsgegnerin
Dauer
hindern
konnte
eben
Gesetz
einzuhalten
.
hätte
nahe
gelegen
bereits
Wahl
erhobenen
Bedenken
zunächst
nachzugehen
.
drängte
auch
Ergebnis
Begründung
überzeugende
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
Rechtsmittel
einzulegen
auch
schon
Hinweis
später
Senat
aufgezeigten
Weg
enthielt
Rückkehr
gesetzlich
vorgeschriebenen
Turnus
technisch
erreichen
war
.
3
.
Billigem
Ermessen
entspricht
auch
Antragsgegnerin
Erstattung
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
entsprechend
§
Abs.
VwGO
Verfahren
beteiligenden
Beigeladenen
aufzugeben
.
ist
Beigeladenen
gerechtfertigt
selbst
Antragsgegnerin
Sache
erfolglos
sofortige
Beschwerde
Beschluss
Anwaltsgerichtshofs
eingelegt
hat
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.06.2009
Entscheidung
03.08.2009