BESCHLUSS AnwZ AnwZ 29 . September Verfahren Anfechtung Vorstandswahl Antragsgegnerin Senat Anwaltssachen Bundesgerichtshofs hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Rechtsanwälte Prof. Dr. Prof. Dr. 29 . September beschlossen : Antragsgegnerin hat Kosten Verfahrens tragen Antragstellern Beigeladenen Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Beigeladene trägt außergerichtlichen Auslagen selbst . Gegenstandswert Verfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller haben Neuwahl Mitgliedern bisher Mitgliedern bestehenden Vorstands Antragsgegnerin Kammerversammlung 22 . Mai fortan Vorstandswahl Antragsgegnerin damals praktizierten Wahlturnus angefochten . Antragsgegnerin wurden bislang Jahre Mitglieder Vorstands neu gewählt jeweils ersten Jahr zweiten Jahr dritten Jahr vierten Jahr Mitglieder . Anwaltsgerichtshof hat Vorstandswahl ungültig erklärt . hat Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt . Hinweisbeschluss Senats 8 . Februar AnwZ BRAKMitt . hin haben Mitglieder Vorstands Antragsgegnerin Vorstandsamt niedergelegt . Kammerversammlung 27 . April ist Vorstand Antragsgegnerin insgesamt neu gewählt worden . vorgesehenen Vorstandsämtern sind neu besetzt worden zwar Amtszeit Jahren Amtszeit Jahren . übrigen Vorstandsämter blieben unbesetzt nur Kandidatinnen Kandidaten erforderlichen Mehrheiten fanden . Beteiligten haben Verfahren übereinstimmend Hauptsache erledigt erklärt . II . Kosten Hauptsache erledigten Verfahrens ist Abs. . V.m . § Abs. Abs. . § . billigem Ermessen entscheiden . Billigem Ermessen entspricht Antragsgegnerin Beigeladenen Kosten aufzuerlegen Erstattung notwendigen außergerichtlichen Auslagen Antragsteller auch Beigeladenen aufzugeben . 1 . Wahlanfechtung hat sachliches Ziel Rückkehr gesetzlichen Turnus Jahren erreicht . Antragsgegnerin bislang praktizierte Verfahren Neuwahl Vorstands stand § Abs. Einklang 8 . Februar AnwZ aaO . . Neukonstituierung Vorstands Antragsgegnerin erreichte andere Form Umstellung Verfahrens wäre Wahl voraussichtlich auch ungültig erklärt worden schluss 8 . Februar AnwZ aaO . . dann hätte Aussicht bestanden gesetzlichen Vorgaben entsprechender Wahlturnus anders Ungültigerklärung angefochtenen Vorstandswahl Antragsgegnerin hergestellt worden wäre . spricht Antragsgegnerin Anlehnung § Abs. . Kosten Verfahrens aufzuerlegen Anlehnung § Abs. . . V.m . § Abs. . § Abs. Satz . Erstattung notwendigen außergerichtlichen Auslagen Antragsteller aufzugeben . 2 . andere Entscheidung lässt Ansicht Antragsgegnerin rechtfertigen habe andere Wahl gehabt Beschwerde einzulegen höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen . trifft . Antragsgegnerin seinerzeit praktizierte Turnus Vorgaben § entsprach konnte ernsthaft zweifelhaft sein . war auch klar Weg geben musste künftig Gesetz halten Gesetz Antragsgegnerin Dauer hindern konnte eben Gesetz einzuhalten . hätte nahe gelegen bereits Wahl erhobenen Bedenken zunächst nachzugehen . drängte auch Ergebnis Begründung überzeugende Entscheidung Anwaltsgerichtshofs Rechtsmittel einzulegen auch schon Hinweis später Senat aufgezeigten Weg enthielt Rückkehr gesetzlich vorgeschriebenen Turnus technisch erreichen war . 3 . Billigem Ermessen entspricht auch Antragsgegnerin Erstattung notwendigen außergerichtlichen Auslagen entsprechend § Abs. VwGO Verfahren beteiligenden Beigeladenen aufzugeben . ist Beigeladenen gerechtfertigt selbst Antragsgegnerin Sache erfolglos sofortige Beschwerde Beschluss Anwaltsgerichtshofs eingelegt hat . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung 24.06.2009 Entscheidung 03.08.2009