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9.3 KiB

NAMEN
AnwZ
Verkündet
:
10
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Gestattung
Führens
Fachanwaltsbezeichnung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Abänderung
Urteils
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
13
.
April
wird
Beschluss
Beklagten
21
.
September
aufgehoben
.
Beklagte
wird
verpflichtet
Kläger
Führen
Bezeichnung
"
Fachanwalt
Familienrecht
"
gestatten
.
Beklagte
trägt
Kosten
Verfahrens
Rechtszügen
.
Streitwert
Berufungsverfahren
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
8
.
Juni
Rechtsanwaltschaft
zugelassene
Kläger
betreibt
eigene
Kanzlei
.
ist
freier
Mitarbeit
Rechtsanwälte
Dr.
.
tätig
.
Schreiben
1
.
Dezember
beantragte
Beklagten
Führung
Bezeichnung
"
Fachanwalt
Familienrecht
"
gestatten
.
anwaltliche
Tätigkeit
§
besondere
theoretische
Kenntnisse
§
Abs.
Satz
FAO
Erfüllung
Fortbildungspflicht
Abs.
§
wies
.
Nachweis
Voraussetzungen
§
Satz
Buchst
.
legte
Falllisten
insgesamt
Fällen
gerichtliche
außergerichtliche
waren
.
Fallliste
betraf
Mandate
Rechtsanwalts
Dr.
Fallliste
Mandate
Rechtsanwalts
.
Fallliste
eigene
Mandate
.
Aufforderung
Beklagten
entsprechend
legte
Kläger
anwaltliche
Versicherungen
genannten
Rechtsanwälte
Bezugnahme
Falllisten
jeweils
Ausdruck
gebracht
war
Kläger
dort
aufgeführten
Fälle
persönlich
weisungsfrei
bearbeitet
habe
.
Beschluss
21
.
September
hat
Beklagte
Antrag
Klägers
abgelehnt
.
Kläger
habe
Falllisten
nachgewiesen
geforderten
Fälle
persönlich
weisungsfrei
bearbeitet
haben
.
Durchsicht
Akten
Falllisten
habe
ergeben
Verantwortung
Mandanten
auch
jeweiligen
Kanzleiinhaber
übernommen
habe
.
eigene
Entscheidungsbefugnis
wesentliche
Teile
Fallbearbeitung
habe
zugestanden
.
Hauptantrag
Aufhebung
bezeichneten
Beschlusses
21
.
September
Gestattung
Führens
Fachanwaltsbezeichnung
gerichtete
Klage
hat
Anwaltsgerichtshof
Urteil
13
.
April
abgewiesen
Berufung
zugelassen
.
könne
offenbleiben
Anforderungen
persönliche
weisungsfreie
Bearbeitung
gegeben
seien
;
bedeute
sei
noch
abschließend
geklärt
.
Jedenfalls
habe
Kläger
Fälle
"
Rechtsanwalt
"
bearbeitet
.
gehe
nur
weisungsfreier
eigenverantwortlich
tätiger
Rechtsanwalt
Erfahrungen
sammeln
könne
später
Fachanwalt
kompetent
auftreten
können
.
Gemessen
Anforderungen
sei
Tätigkeit
Klägers
zwar
juristische
auch
fachliche
Durchdringung
abgesprochen
werden
solle
;
sei
aber
Rechtsanwalts
Sachbearbeiters
gewesen
Hintergrund
Arbeit
verantwortlichen
Rechtsanwalts
nur
vorbereite
.
Gründen
seien
neue
Entscheidung
Beklagten
zielende
Hilfsanträge
Klägers
unbegründet
.
Beschluss
16
.
Mai
hat
Senat
Antrag
Klägers
Berufung
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
ernstlicher
Zweifel
Richtigkeit
zugelassen
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Berufung
beantragt
Kläger
Beklagte
Aufhebung
Beschlusses
21
.
September
verurteilen
Kläger
Antrag
1
.
Dezember
Führung
Bezeichnung
"
Fachanwalt
Familienrecht
"
gestatten
.
Hilfsweise
beantragt
Beklagte
verurteilen
Antrag
1
.
Dezember
Maßgabe
neu
entscheiden
fehlenden
Nachweises
besonderen
praktischen
Erfahrungen
Sinne
§
abgelehnt
wird
weiter
hilfsweise
genannten
Antrag
neu
entscheiden
.
Bezugnahme
bisherigen
Vortrag
jeweils
Beweisantritt
macht
Kläger
geltend
keinesfalls
Rolle
bloßen
Sachbearbeiters
verharrt
habe
.
Vielmehr
habe
Rechtsanwälte
aufgeführten
Fälle
entsprechend
anwaltlicher
Versicherung
persönlich
weisungsfrei
Rechtsanwalt
bearbeitet
auch
Vielzahl
gerichtlicher
Termine
wahrgenommen
Mandantengespräche
geführt
.
Beklagte
beantragt
Berufung
zurückzuweisen
.
trägt
anwaltlichen
Versicherungen
seien
unzureichend
.
weiteren
Einzelheiten
wird
Gerichtsakten
Instanzen
Bezug
genommen
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Berufung
hat
Sache
Erfolg
.
Beklagte
hat
Kläger
Befugnis
Führen
Fachanwaltsbezeichnung
Familienrecht
Unrecht
versagt
.
Kläger
hat
nachgewiesen
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
geforderten
besonderen
theoretischen
Kenntnisse
praktischen
Erfahrungen
Familienrecht
verfügt
.
Demgemäß
verletzt
Beschluss
Beklagten
21
.
September
Kläger
Rechten
.
Hinblick
Anwalt
Voraussetzungen
erfüllt
Anspruch
Erteilung
Erlaubnis
hat
Senat
Beschluss
23
.
September
AnwZ
m.w
.
ist
Sache
auch
spruchreif
Sinne
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
VwGO
.
1
.
Nachweis
besonderer
theoretischer
Kenntnisse
§
Abs.
Satz
2
§
Erfüllung
Fortbildungspflicht
Abs.
hat
Kläger
erbracht
.
hat
Zeitstunden
umfassenden
Lehrgang
durchlaufen
fünfstündige
Leistungskontrollen
erfolgreich
absolviert
Jahr
erforderliche
Zahl
Fortbildungsstunden
belegt
.
steht
Parteien
Streit
.
2
.
Kläger
vorgelegten
Falllisten
genügen
Inhalt
Fallzahlen
formellen
Anforderungen
§
Satz
Buchst
.
Abs.
Satz
FAO
.
Auch
besteht
Parteien
Einigkeit
.
3
.
Auffassung
Beklagten
Anwaltsgerichtshofs
ist
indessen
auch
Eigenschaft
Rechtsanwalt
vorgenommene
persönliche
weisungsfreie
Bearbeitung
§
Satz
Falllisten
aufgeführten
Fälle
hinreichend
nachgewiesen
.
"
persönliche
"
Bearbeitung
Fällen
ist
Rechtsprechung
Senats
gegeben
Rechtsanwalt
namentlich
Anfertigung
Vermerken
Schriftsätzen
Teilnahme
anderen
Verhandlungen
selbst
Sache
inhaltlich
befasst
hat
;
beschränkt
Befassung
Wirken
Hintergrund
liegt
persönliche
Bearbeitung
vgl.
Senat
Beschlüsse
4
November
AnwZ
;
25
.
Oktober
AnwZ
;
16
.
Mai
Sache
.
Anwaltsgerichtshof
allerdings
Blickwinkel
Tätigkeit
"
Rechtsanwalt
"
unten
Buchst
.
tragend
herangezogene
Grundsatz
bloß
untergeordnete
Zuarbeit
persönliche
Mandatsbearbeitung
darstellt
gilt
auch
Angestelltenverhältnisse
freie
Mitarbeit
Rechtsanwälten
Senat
Beschluss
16
.
Mai
aaO
;
Fachanwaltsordnung
4
.
Aufl
.
§
.
.
genannten
Sinne
persönliche
Bearbeitung
hat
Rechtsanwalt
Form
§
nachzuweisen
Verwendung
eigenen
Briefkopfs
ähnlicher
Weise
außen
Bearbeiter
Erscheinung
tritt
Senat
Beschluss
4
November
aaO
.
erforderlichen
Nachweis
nur
untergeordneter
persönlicher
Bearbeitung
hat
Kläger
erbracht
.
hat
vorgetragen
jeweils
Handakten
Rechtsanwälte
Dr.
Bearbeitung
erhalten
.
haben
selbstständigen
Schriftsätze
gefertigt
Mandantenbesprechungen
durchgeführt
Gerichtstermine
wahrgenommen
habe
.
Schriftstücke
seien
eigenem
Namen
Vertretung
unterzeichnet
habe
Vergabe
Diktatzeichen
einheitliche
Verfahrensweise
gegeben
habe
beauftragenden
Rechtsanwälten
Unterschrift
vorgelegt
worden
etwaige
Änderungen
Rücksprache
vorgenommen
worden
seien
.
Rechtsanwälte
haben
persönliche
weisungsfreie
Bearbeitung
aufgeführten
Fälle
Bezugnahme
jeweils
betreffende
Fallliste
anwaltlich
versichert
.
haben
Umfang
Art
Tätigkeit
Klägers
Berufungsverfahrens
vorgelegten
weiteren
anwaltlichen
Versicherungen
Sinne
Klägervortrags
konkretisiert
.
anwaltlichen
Versicherungen
ist
weitgehend
formalisierten
vgl.
Senat
Beschluss
23
.
September
AnwZ
m.w
.
Anforderungen
§
Abs.
FAO
Rechtsprechung
Senats
Genüge
getan
vgl.
Senat
Beschlüsse
4
November
25
.
Oktober
aaO
.
erbrachte
Nachweis
wird
Ergebnisse
Durchsicht
ausgewählten
Akten
Beklagten
Anwaltsgerichtshof
vorgenommen
worden
ist
durchgreifend
erschüttert
.
Schriftsätze
fast
ausnahmslos
mandatierten
Rechtsanwälten
Briefkopf
unterzeichnet
wurden
überwiegend
eindeutig
Urheberschaft
Klägers
hinweisenden
Diktatzeichen
gefunden
haben
steht
Annahme
Nachweises
persönlicher
Bearbeitung
Hinblick
vorgelegten
anwaltlichen
Versicherungen
grundsätzlich
s.
auch
BRAK-Mitt
.
.
Annahme
Anwaltsgerichtshofs
Tätigkeit
Klägers
habe
völlig
untergeordnete
"
Zuarbeit
"
beschränkt
steht
ferner
getroffenen
Feststellungen
Einklang
.
hat
Kläger
auch
vielfach
wahrgenommen
Anwaltsgerichtshof
überprüften
Akten
Fallliste
sogar
Klägervortrag
"
Mehrzahl
"
angefochtenen
Urteil
zahlenmäßig
benannten
Akten
Fallliste
"
gelegentlich
"
.
Desgleichen
ist
entsprechend
anwaltlichen
Versicherungen
nachgewiesen
Kläger
Rechtsanwälten
Dr.
.
überwiesenen
Verfahren
"
weisungsfrei
Rechtsanwalt
"
bearbeitet
hat
.
Auffassung
Anwaltsgerichtshofs
Kläger
habe
Rahmen
freier
Mitarbeit
verrichteten
Tätigkeit
gemäß
§
Satz
FAO
"
Rechtsanwalt
"
gehandelt
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Vorschrift
verwendete
Merkmal
anwaltlicher
Tätigkeit
dient
Senat
Zulassungsbeschluss
16
.
Mai
bereits
hingewiesen
hat
Abgrenzung
Tätigkeiten
Rechtsanwalt
anderen
Funktionen
insbesondere
anwaltliche
Arbeitgeber
ausübt
bisherigen
Rechtsprechung
Hauptfall
Syndikusanwalt
bildet
vgl.
etwa
Senat
Beschluss
4
November
aaO
.
;
aaO
.
.
;
Offermann-Burckart
Fachanwalt
werden
bleiben
2
.
Aufl
.
.
.
ist
anwaltlicher
Tätigkeit
grundsätzlich
zweifeln
zugelassene
Rechtsanwalt
Angestelltenverhältnis
Rechtsanwalt
steht
vgl.
Senat
Beschluss
6
.
März
AnwZ
freier
Mitarbeit
tätig
wird
Mandate
bearbeitet
hier
Schriftsätze
verfasst
Gerichtstermine
wahrnimmt
.
Insbesondere
erscheint
zweifelhaft
dann
Tätigkeit
etwa
maßgebend
Perspektive
Auftraggebers
Rechtsanwaltsberuf
prägt
Perspektive
jeweiligen
Mandanten
einnimmt
vgl.
Senat
aaO
S.
.
Voraussetzungen
Angestelltenverhältnis
freier
Mitarbeit
tätigen
Rechtsanwälten
Merkmal
"
Weisungsfreiheit
"
fehlen
kann
muss
Senat
allgemein
klären
.
Zweifeln
würde
beispielsweise
dann
bestehen
angestellte
freier
Mitarbeit
tätige
Rechtsanwalt
strikten
Vorgaben
strikter
Anleitung
Ergebniskontrolle
arbeiten
zustünde
hätte
vgl.
mithin
auch
eigener
Offermann-Burckart
3
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
ist
jedoch
vorliegend
auszugehen
.
4
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
.
König
Fetzer
Braeuer
Vorinstanz
:
Entscheidung
13.04.2010