NAMEN AnwZ Verkündet : 10 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Gestattung Führens Fachanwaltsbezeichnung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. Recht erkannt : Abänderung Urteils 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes 13 . April wird Beschluss Beklagten 21 . September aufgehoben . Beklagte wird verpflichtet Kläger Führen Bezeichnung " Fachanwalt Familienrecht " gestatten . Beklagte trägt Kosten Verfahrens Rechtszügen . Streitwert Berufungsverfahren wird € festgesetzt . Tatbestand : 8 . Juni Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger betreibt eigene Kanzlei . ist freier Mitarbeit Rechtsanwälte Dr. . tätig . Schreiben 1 . Dezember beantragte Beklagten Führung Bezeichnung " Fachanwalt Familienrecht " gestatten . anwaltliche Tätigkeit § besondere theoretische Kenntnisse § Abs. Satz FAO Erfüllung Fortbildungspflicht Abs. § wies . Nachweis Voraussetzungen § Satz Buchst . legte Falllisten insgesamt Fällen gerichtliche außergerichtliche waren . Fallliste betraf Mandate Rechtsanwalts Dr. Fallliste Mandate Rechtsanwalts . Fallliste eigene Mandate . Aufforderung Beklagten entsprechend legte Kläger anwaltliche Versicherungen genannten Rechtsanwälte Bezugnahme Falllisten jeweils Ausdruck gebracht war Kläger dort aufgeführten Fälle persönlich weisungsfrei bearbeitet habe . Beschluss 21 . September hat Beklagte Antrag Klägers abgelehnt . Kläger habe Falllisten nachgewiesen geforderten Fälle persönlich weisungsfrei bearbeitet haben . Durchsicht Akten Falllisten habe ergeben Verantwortung Mandanten auch jeweiligen Kanzleiinhaber übernommen habe . eigene Entscheidungsbefugnis wesentliche Teile Fallbearbeitung habe zugestanden . Hauptantrag Aufhebung bezeichneten Beschlusses 21 . September Gestattung Führens Fachanwaltsbezeichnung gerichtete Klage hat Anwaltsgerichtshof Urteil 13 . April abgewiesen Berufung zugelassen . könne offenbleiben Anforderungen persönliche weisungsfreie Bearbeitung gegeben seien ; bedeute sei noch abschließend geklärt . Jedenfalls habe Kläger Fälle " Rechtsanwalt " bearbeitet . gehe nur weisungsfreier eigenverantwortlich tätiger Rechtsanwalt Erfahrungen sammeln könne später Fachanwalt kompetent auftreten können . Gemessen Anforderungen sei Tätigkeit Klägers zwar juristische auch fachliche Durchdringung abgesprochen werden solle ; sei aber Rechtsanwalts Sachbearbeiters gewesen Hintergrund Arbeit verantwortlichen Rechtsanwalts nur vorbereite . Gründen seien neue Entscheidung Beklagten zielende Hilfsanträge Klägers unbegründet . Beschluss 16 . Mai hat Senat Antrag Klägers Berufung Urteil Anwaltsgerichtshofs ernstlicher Zweifel Richtigkeit zugelassen Satz § Abs. Nr. VwGO . Berufung beantragt Kläger Beklagte Aufhebung Beschlusses 21 . September verurteilen Kläger Antrag 1 . Dezember Führung Bezeichnung " Fachanwalt Familienrecht " gestatten . Hilfsweise beantragt Beklagte verurteilen Antrag 1 . Dezember Maßgabe neu entscheiden fehlenden Nachweises besonderen praktischen Erfahrungen Sinne § abgelehnt wird weiter hilfsweise genannten Antrag neu entscheiden . Bezugnahme bisherigen Vortrag jeweils Beweisantritt macht Kläger geltend keinesfalls Rolle bloßen Sachbearbeiters verharrt habe . Vielmehr habe Rechtsanwälte aufgeführten Fälle entsprechend anwaltlicher Versicherung persönlich weisungsfrei Rechtsanwalt bearbeitet auch Vielzahl gerichtlicher Termine wahrgenommen Mandantengespräche geführt . Beklagte beantragt Berufung zurückzuweisen . trägt anwaltlichen Versicherungen seien unzureichend . weiteren Einzelheiten wird Gerichtsakten Instanzen Bezug genommen . Entscheidungsgründe : zulässige Berufung hat Sache Erfolg . Beklagte hat Kläger Befugnis Führen Fachanwaltsbezeichnung Familienrecht Unrecht versagt . Kläger hat nachgewiesen § Abs. Satz . V.m . Abs. geforderten besonderen theoretischen Kenntnisse praktischen Erfahrungen Familienrecht verfügt . Demgemäß verletzt Beschluss Beklagten 21 . September Kläger Rechten . Hinblick Anwalt Voraussetzungen erfüllt Anspruch Erteilung Erlaubnis hat Senat Beschluss 23 . September AnwZ m.w . ist Sache auch spruchreif Sinne § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz VwGO . 1 . Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse § Abs. Satz 2 § Erfüllung Fortbildungspflicht Abs. hat Kläger erbracht . hat Zeitstunden umfassenden Lehrgang durchlaufen fünfstündige Leistungskontrollen erfolgreich absolviert Jahr erforderliche Zahl Fortbildungsstunden belegt . steht Parteien Streit . 2 . Kläger vorgelegten Falllisten genügen Inhalt Fallzahlen formellen Anforderungen § Satz Buchst . Abs. Satz FAO . Auch besteht Parteien Einigkeit . 3 . Auffassung Beklagten Anwaltsgerichtshofs ist indessen auch Eigenschaft Rechtsanwalt vorgenommene persönliche weisungsfreie Bearbeitung § Satz Falllisten aufgeführten Fälle hinreichend nachgewiesen . " persönliche " Bearbeitung Fällen ist Rechtsprechung Senats gegeben Rechtsanwalt namentlich Anfertigung Vermerken Schriftsätzen Teilnahme anderen Verhandlungen selbst Sache inhaltlich befasst hat ; beschränkt Befassung Wirken Hintergrund liegt persönliche Bearbeitung vgl. Senat Beschlüsse 4 November AnwZ ; 25 . Oktober AnwZ ; 16 . Mai Sache . Anwaltsgerichtshof allerdings Blickwinkel Tätigkeit " Rechtsanwalt " unten Buchst . tragend herangezogene Grundsatz bloß untergeordnete Zuarbeit persönliche Mandatsbearbeitung darstellt gilt auch Angestelltenverhältnisse freie Mitarbeit Rechtsanwälten Senat Beschluss 16 . Mai aaO ; Fachanwaltsordnung 4 . Aufl . § . . genannten Sinne persönliche Bearbeitung hat Rechtsanwalt Form § nachzuweisen Verwendung eigenen Briefkopfs ähnlicher Weise außen Bearbeiter Erscheinung tritt Senat Beschluss 4 November aaO . erforderlichen Nachweis nur untergeordneter persönlicher Bearbeitung hat Kläger erbracht . hat vorgetragen jeweils Handakten Rechtsanwälte Dr. Bearbeitung erhalten . haben selbstständigen Schriftsätze gefertigt Mandantenbesprechungen durchgeführt Gerichtstermine wahrgenommen habe . Schriftstücke seien eigenem Namen Vertretung unterzeichnet habe Vergabe Diktatzeichen einheitliche Verfahrensweise gegeben habe beauftragenden Rechtsanwälten Unterschrift vorgelegt worden etwaige Änderungen Rücksprache vorgenommen worden seien . Rechtsanwälte haben persönliche weisungsfreie Bearbeitung aufgeführten Fälle Bezugnahme jeweils betreffende Fallliste anwaltlich versichert . haben Umfang Art Tätigkeit Klägers Berufungsverfahrens vorgelegten weiteren anwaltlichen Versicherungen Sinne Klägervortrags konkretisiert . anwaltlichen Versicherungen ist weitgehend formalisierten vgl. Senat Beschluss 23 . September AnwZ m.w . Anforderungen § Abs. FAO Rechtsprechung Senats Genüge getan vgl. Senat Beschlüsse 4 November 25 . Oktober aaO . erbrachte Nachweis wird Ergebnisse Durchsicht ausgewählten Akten Beklagten Anwaltsgerichtshof vorgenommen worden ist durchgreifend erschüttert . Schriftsätze fast ausnahmslos mandatierten Rechtsanwälten Briefkopf unterzeichnet wurden überwiegend eindeutig Urheberschaft Klägers hinweisenden Diktatzeichen gefunden haben steht Annahme Nachweises persönlicher Bearbeitung Hinblick vorgelegten anwaltlichen Versicherungen grundsätzlich s. auch BRAK-Mitt . . Annahme Anwaltsgerichtshofs Tätigkeit Klägers habe völlig untergeordnete " Zuarbeit " beschränkt steht ferner getroffenen Feststellungen Einklang . hat Kläger auch vielfach wahrgenommen Anwaltsgerichtshof überprüften Akten Fallliste sogar Klägervortrag " Mehrzahl " angefochtenen Urteil zahlenmäßig benannten Akten Fallliste " gelegentlich " . Desgleichen ist entsprechend anwaltlichen Versicherungen nachgewiesen Kläger Rechtsanwälten Dr. . überwiesenen Verfahren " weisungsfrei Rechtsanwalt " bearbeitet hat . Auffassung Anwaltsgerichtshofs Kläger habe Rahmen freier Mitarbeit verrichteten Tätigkeit gemäß § Satz FAO " Rechtsanwalt " gehandelt hält rechtlicher Prüfung stand . Vorschrift verwendete Merkmal anwaltlicher Tätigkeit dient Senat Zulassungsbeschluss 16 . Mai bereits hingewiesen hat Abgrenzung Tätigkeiten Rechtsanwalt anderen Funktionen insbesondere anwaltliche Arbeitgeber ausübt bisherigen Rechtsprechung Hauptfall Syndikusanwalt bildet vgl. etwa Senat Beschluss 4 November aaO . ; aaO . . ; Offermann-Burckart Fachanwalt werden bleiben 2 . Aufl . . . ist anwaltlicher Tätigkeit grundsätzlich zweifeln zugelassene Rechtsanwalt Angestelltenverhältnis Rechtsanwalt steht vgl. Senat Beschluss 6 . März AnwZ freier Mitarbeit tätig wird Mandate bearbeitet hier Schriftsätze verfasst Gerichtstermine wahrnimmt . Insbesondere erscheint zweifelhaft dann Tätigkeit etwa maßgebend Perspektive Auftraggebers Rechtsanwaltsberuf prägt Perspektive jeweiligen Mandanten einnimmt vgl. Senat aaO S. . Voraussetzungen Angestelltenverhältnis freier Mitarbeit tätigen Rechtsanwälten Merkmal " Weisungsfreiheit " fehlen kann muss Senat allgemein klären . Zweifeln würde beispielsweise dann bestehen angestellte freier Mitarbeit tätige Rechtsanwalt strikten Vorgaben strikter Anleitung Ergebniskontrolle arbeiten zustünde hätte vgl. mithin auch eigener Offermann-Burckart 3 . Aufl . . m.w . . ist jedoch vorliegend auszugehen . 4 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . V.m . Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. . König Fetzer Braeuer Vorinstanz : Entscheidung 13.04.2010