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716 lines
6.2 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
4
.
Februar
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwalt
Prof.
Dr.
Rechtsanwältin
4
.
Februar
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
21
.
August
verkündete
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
wird
abgelehnt
.
Kläger
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
ist
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
Bescheid
29
.
Mai
widerrief
Beklagte
Zulassung
Klägers
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
gleichzeitiger
Anordnung
sofortigen
Vollziehung
Widerrufsverfügung
.
Klage
Widerrufsbescheid
hat
Anwaltsgerichtshof
Wiederherstellung
aufschiebenden
Wirkung
Klageerhebung
sen.
Kläger
beantragt
Zulassung
Berufung
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
.
II
.
Zulassungsantrag
hat
Erfolg
.
Zulassungsgrund
Abs.
VwGO
ist
gegeben
vgl.
§
Satz
§
Satz
VwGO
.
1
.
Ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
bestehen
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Zulassungsgrund
setzt
einzelner
tragender
Rechtssatz
erhebliche
Tatsachenfeststellung
schlüssigen
Argumenten
Frage
gestellt
wird
.
.
;
vgl.
etwa
Beschluss
28
.
Oktober
AnwZ
.
.
fehlt
.
Beurteilung
Rechtmäßigkeit
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
ist
Wirkung
1
.
September
erfolgten
Änderung
Verfahrensrechts
allein
Zeitpunkt
Abschlusses
behördlichen
Widerrufsverfahrens
also
Erlass
Widerspruchsbescheids
neuem
Recht
grundsätzlich
vorgeschriebene
Vorverfahren
entbehrlich
ist
Ausspruch
Widerrufsverfügung
abzustellen
;
Beurteilung
eingetretener
Entwicklungen
ist
Wiederzulassungsverfahren
vorbehalten
.
.
;
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
29
.
Juni
AnwZ
.
.
10
.
März
AnwZ
juris
.
.
Kläger
hat
maßgeblichen
Zeitpunkt
Widerrufsbescheids
29
.
Mai
befunden
.
war
Zeitpunkt
Vollstreckungsgericht
führende
Verzeichnis
eingetragen
Folge
Eintritt
Vermögensverfalls
vermutet
wird
Abs.
Nr.
.
gesetzliche
Vermutung
Vermögensverfalls
hat
Kläger
widerlegt
.
Rechtsanwalt
Schuldnerverzeichnis
eingetragen
ist
muss
Widerlegung
Vermutung
Vermögensverfalls
vollständiges
detailliertes
Verzeichnis
Gläubiger
Verbindlichkeiten
vorlegen
konkret
darlegen
Einkommensverhältnisse
nachhaltig
geordnet
sind
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
14
.
Oktober
AnwZ
juris
.
6
.
Februar
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
5
;
jeweils
.
hat
Kläger
getan
.
Insbesondere
hat
hinreichend
dargelegt
Einkommensverhältnisse
maßgeblichen
Zeitpunkt
Widerrufsbescheids
29
.
Mai
gesehen
zumindest
absehbarer
Zeit
nachhaltig
geordnet
sein
würden
vgl.
Senat
Beschluss
5
November
AnwZ
juris
.
.
Beklagte
gerichtetem
Schreiben
20
.
Mai
hat
geschäftlichen
Neuanfang
Wege
Begründung
Bürogemeinschaft
Vorlage
Einnahmen-Überschuss-Rechnungen
erste
zweite
Quartal
Vorlage
einzelnen
Erledigungsnachweisen
Zahlungsbelegen
Ratenzahlungsvereinbarungen
Forderungsaufstellung
entsprechender
Abtretungserklärungen
angekündigt
vorgetragen
Voraussicht
Privatdarlehen
Eltern
Lebensgefährtin
erhalten
werde
dringlichsten
Tilgungen
vornehmen
könne
.
war
nachhaltige
Ordnung
Einkommensverhältnisse
absehbarer
Zeit
ausreichend
erkennen
.
Insbesondere
fehlten
nähere
Angaben
Einzelheiten
geplanten
geschäftlichen
Neuanfangs
konkreten
Inhalt
vorzulegenden
Dokumente
Privatdarlehen
Sicherheit
erwarten
waren
Kläger
bestehenden
Forderungen
erfüllt
werden
konnten
.
Anwaltsgerichtshof
hat
zutreffend
Verstoß
Beklagten
Anspruch
Klägers
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
verneint
.
Widerrufsbescheid
Beklagten
ist
Anwaltsgerichtshof
Einzelnen
ausgeführt
hat
ergangen
Kläger
zuvor
hinreichend
Gelegenheit
gehabt
hatte
Stellung
nehmen
.
war
Beklagte
gerichteten
Schreiben
20
.
Mai
eingeräumt
hat
Ende
März/Anfang
April
wieder
voll
einsatzfähig
.
Widerrufsbescheid
29
.
Mai
hatte
mithin
ausreichend
Gelegenheit
etwaige
Änderung
Einkommensverhältnisse
hinreichend
darzulegen
.
Kläger
trägt
Begründung
Antrags
Zulassung
Berufung
hätte
ausreichend
Zeit
gegeben
worden
wäre
verbindliche
Ratenzahlungsvereinbarungen
Abreden
Ruhendstellung
Rücknahmen
Vollstreckungsmaßnahmen
geltend
machen
Hinblick
Finanzlage
Konsolidierungsplan
vorlegen
können
.
habe
Mai
Verhandlungen
Angestelltenverhältnis
Rechtsanwalt
befunden
Anforderungen
Bundesgerichtshofs
habe
gestaltet
werden
sollen
.
Grundlage
habe
nachvollziehbar
Konsolidierung
betreiben
können
.
habe
krankheitsbedingten
Ausfall
Wiederaufnahme
Kanzleibetriebs
April
realisierbare
Angebote
Gläubiger
ausarbeiten
müssen
.
habe
zunächst
Einkommenslage
überprüfen
gehabt
.
lung
Widerrufsbescheides
seien
indes
Verhandlungen
Gläubigern
ausgeschlossen
gewesen
Anwalt
Einkommen
mehr
habe
erzielen
können
.
macht
Kläger
auch
bereits
Beklagte
gerichteten
Schreiben
20
.
Mai
geltend
habe
weitere
Gelegenheit
Stellungnahme
gewährt
worden
wäre
entsprechenden
Frist
Einkommensverhältnisse
ordnen
können
.
Abgesehen
auch
Vortrag
nachhaltige
Ordnung
Einkommensverhältnisse
Klägers
absehbarer
Zeit
hinreichend
konkret
erkennen
lässt
dient
Rahmen
Widerrufsverfahrens
einzuräumende
Anhörungsfrist
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
hingewiesen
hat
Ermöglichung
Ordnung
Vermögensverhältnisse
geratenen
Rechtsanwalts
.
Liegen
vorliegend
erfolgter
Anhörung
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
Kläger
Schuldnerverzeichnis
eingetragen
ist
folgende
Vermutung
Vermögensverfalls
Darlegung
zumindest
absehbarer
Zeit
nachhaltig
geordneter
Einkommensverhältnisse
widerlegt
hat
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
widerrufen
.
Beurteilung
eingetretener
Entwicklungen
ist
Wiederzulassungsverfahren
vorbehalten
.
2
.
Rechtssache
hat
auch
grundsätzliche
Bedeutung
112e
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Zulassungsgrund
ist
gegeben
Rechtsstreit
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
vgl.
nur
Beschluss
6
.
Februar
AnwZ
.
.
Voraussetzungen
werden
Kläger
dargelegt
sind
auch
sonst
ersichtlich
.
Rechtslage
ist
eindeutig
klärungsbedürftig
.
3
.
Kläger
hat
auch
Verfahrensmangel
dargelegt
Entscheidung
beruhen
kann
112e
Abs.
Nr.
VwGO
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Vorinstanz
:
Entscheidung
21.08.2015