BESCHLUSS AnwZ 4 . Februar verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft ECLI : : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Rechtsanwalt Prof. Dr. Rechtsanwältin 4 . Februar beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung 21 . August verkündete Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes wird abgelehnt . Kläger trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Kläger ist Rechtsanwaltschaft zugelassen . Bescheid 29 . Mai widerrief Beklagte Zulassung Klägers Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls Abs. Nr. gleichzeitiger Anordnung sofortigen Vollziehung Widerrufsverfügung . Klage Widerrufsbescheid hat Anwaltsgerichtshof Wiederherstellung aufschiebenden Wirkung Klageerhebung sen. Kläger beantragt Zulassung Berufung Urteil Anwaltsgerichtshofs . II . Zulassungsantrag hat Erfolg . Zulassungsgrund Abs. VwGO ist gegeben vgl. § Satz § Satz VwGO . 1 . Ernstliche Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils bestehen Satz § Abs. Nr. VwGO . Zulassungsgrund setzt einzelner tragender Rechtssatz erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssigen Argumenten Frage gestellt wird . . ; vgl. etwa Beschluss 28 . Oktober AnwZ . . fehlt . Beurteilung Rechtmäßigkeit Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft ist Wirkung 1 . September erfolgten Änderung Verfahrensrechts allein Zeitpunkt Abschlusses behördlichen Widerrufsverfahrens also Erlass Widerspruchsbescheids neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist Ausspruch Widerrufsverfügung abzustellen ; Beurteilung eingetretener Entwicklungen ist Wiederzulassungsverfahren vorbehalten . . ; vgl. nur Senatsbeschlüsse 29 . Juni AnwZ . . 10 . März AnwZ juris . . Kläger hat maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsbescheids 29 . Mai befunden . war Zeitpunkt Vollstreckungsgericht führende Verzeichnis eingetragen Folge Eintritt Vermögensverfalls vermutet wird Abs. Nr. . gesetzliche Vermutung Vermögensverfalls hat Kläger widerlegt . Rechtsanwalt Schuldnerverzeichnis eingetragen ist muss Widerlegung Vermutung Vermögensverfalls vollständiges detailliertes Verzeichnis Gläubiger Verbindlichkeiten vorlegen konkret darlegen Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind vgl. nur Senatsbeschlüsse 14 . Oktober AnwZ juris . 6 . Februar AnwZ BRAK-Mitt . . 5 ; jeweils . hat Kläger getan . Insbesondere hat hinreichend dargelegt Einkommensverhältnisse maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsbescheids 29 . Mai gesehen zumindest absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden vgl. Senat Beschluss 5 November AnwZ juris . . Beklagte gerichtetem Schreiben 20 . Mai hat geschäftlichen Neuanfang Wege Begründung Bürogemeinschaft Vorlage Einnahmen-Überschuss-Rechnungen erste zweite Quartal Vorlage einzelnen Erledigungsnachweisen Zahlungsbelegen Ratenzahlungsvereinbarungen Forderungsaufstellung entsprechender Abtretungserklärungen angekündigt vorgetragen Voraussicht Privatdarlehen Eltern Lebensgefährtin erhalten werde dringlichsten Tilgungen vornehmen könne . war nachhaltige Ordnung Einkommensverhältnisse absehbarer Zeit ausreichend erkennen . Insbesondere fehlten nähere Angaben Einzelheiten geplanten geschäftlichen Neuanfangs konkreten Inhalt vorzulegenden Dokumente Privatdarlehen Sicherheit erwarten waren Kläger bestehenden Forderungen erfüllt werden konnten . Anwaltsgerichtshof hat zutreffend Verstoß Beklagten Anspruch Klägers Gewährung rechtlichen Gehörs verneint . Widerrufsbescheid Beklagten ist Anwaltsgerichtshof Einzelnen ausgeführt hat ergangen Kläger zuvor hinreichend Gelegenheit gehabt hatte Stellung nehmen . war Beklagte gerichteten Schreiben 20 . Mai eingeräumt hat Ende März/Anfang April wieder voll einsatzfähig . Widerrufsbescheid 29 . Mai hatte mithin ausreichend Gelegenheit etwaige Änderung Einkommensverhältnisse hinreichend darzulegen . Kläger trägt Begründung Antrags Zulassung Berufung hätte ausreichend Zeit gegeben worden wäre verbindliche Ratenzahlungsvereinbarungen Abreden Ruhendstellung Rücknahmen Vollstreckungsmaßnahmen geltend machen Hinblick Finanzlage Konsolidierungsplan vorlegen können . habe Mai Verhandlungen Angestelltenverhältnis Rechtsanwalt befunden Anforderungen Bundesgerichtshofs habe gestaltet werden sollen . Grundlage habe nachvollziehbar Konsolidierung betreiben können . habe krankheitsbedingten Ausfall Wiederaufnahme Kanzleibetriebs April realisierbare Angebote Gläubiger ausarbeiten müssen . habe zunächst Einkommenslage überprüfen gehabt . lung Widerrufsbescheides seien indes Verhandlungen Gläubigern ausgeschlossen gewesen Anwalt Einkommen mehr habe erzielen können . macht Kläger auch bereits Beklagte gerichteten Schreiben 20 . Mai geltend habe weitere Gelegenheit Stellungnahme gewährt worden wäre entsprechenden Frist Einkommensverhältnisse ordnen können . Abgesehen auch Vortrag nachhaltige Ordnung Einkommensverhältnisse Klägers absehbarer Zeit hinreichend konkret erkennen lässt dient Rahmen Widerrufsverfahrens einzuräumende Anhörungsfrist § Abs. Satz . V.m . § Abs. Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat Ermöglichung Ordnung Vermögensverhältnisse geratenen Rechtsanwalts . Liegen vorliegend erfolgter Anhörung Voraussetzungen § Abs. Nr. Kläger Schuldnerverzeichnis eingetragen ist folgende Vermutung Vermögensverfalls Darlegung zumindest absehbarer Zeit nachhaltig geordneter Einkommensverhältnisse widerlegt hat ist Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen . Beurteilung eingetretener Entwicklungen ist Wiederzulassungsverfahren vorbehalten . 2 . Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung 112e Satz § Abs. Nr. VwGO . Zulassungsgrund ist gegeben Rechtsstreit entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt vgl. nur Beschluss 6 . Februar AnwZ . . Voraussetzungen werden Kläger dargelegt sind auch sonst ersichtlich . Rechtslage ist eindeutig klärungsbedürftig . 3 . Kläger hat auch Verfahrensmangel dargelegt Entscheidung beruhen kann 112e Abs. Nr. VwGO . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz . Kayser Vorinstanz : Entscheidung 21.08.2015