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9.5 KiB

NAMEN
AnwZ
Verkündet
:
2
Juli
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Wiederzulassung
Rechtsanwaltschaft
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
mündliche
Verhandlung
2
Juli
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwältinnen
Merk
Recht
erkannt
:
Berufung
Klägers
wird
Prozessbevollmächtigten
11
.
September
zugestellte
Urteil
2
.
Senats
Saarländischen
Anwaltsgerichtshofs
abgeändert
.
Beklagte
wird
verpflichtet
Zulassungsantrag
Klägers
4
.
August
Bescheid
2
.
Dezember
angeführten
Gründen
zurückzuweisen
.
Übrigen
wird
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Gegenstandswert
Berufungsverfahren
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
5
.
April
geborene
Kläger
wurde
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
Zulassung
wurde
Mai
fehlender
Berufshaftpflichtversicherung
§
Abs.
Nr.
widerrufen
.
Urteil
Landgerichts
S.
5
Juli
wurde
Kläger
Sommer
Oktober
tatmehrheitlich
begangener
Vergehen
falscher
uneidlicher
Aussage
versuchten
Betrugs
falscher
Verdächtigung
Vortäuschung
Straftat
Verleumdung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Jahre
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
Kläger
wurde
Dauer
Jahren
Berufsverbot
Rechtsanwalt
erteilt
.
Antrag
3
.
Juni
begehrte
Kläger
erstmals
Wiederzulassung
Rechtsanwaltschaft
.
Antrag
hatte
Erfolg
siehe
12
.
Januar
AnwZ
juris
.
27
.
Juni
beantragte
Kläger
erneut
Wiederzulassung
.
Auch
Antrag
blieb
erfolglos
siehe
15
.
Juni
AnwZ
juris
.
Ende
gestellter
Antrag
Wiederzulassung
wurde
Rechtsanwaltskammer
abgelehnt
;
hiergegen
legte
Kläger
Rechtsmittel
.
Schreiben
31
.
Mai/17
.
Juni
beantragte
Kläger
erneut
Beklagten
Wiederzulassung
Rechtsanwaltschaft
.
Antragsschrift
beigefügten
"
Fragebogen
Antrag
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
"
verneinte
Frage
strafgerichtlichen
Verurteilungen
.
Beklagte
lehnte
Antrag
Bescheid
3
.
September
Widerspruchsbescheid
19
November
Unwürdigkeit
Nr.
.
Klage
Bescheide
wies
Anwaltsgerichtshof
.
hiergegen
gerichtete
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
blieb
erfolglos
siehe
10
.
Februar
AnwZ
juris
.
weiteren
Antrag
Klägers
Wiederzulassung
18
Juli
lehnte
Beklagte
Bescheid
30
.
März
Widerspruchsbescheid
7
Juli
;
Kläger
erhob
Klage
.
stellte
Beklagten
vielmehr
Antragsformular
4
.
erneuten
nunmehr
sechsten
Antrag
Wiederzulassung
Rechtsanwaltschaft
.
Antrag
wies
Beklagte
Bescheid
2
.
Dezember
materiell-rechtlicher
Bindung
rechtskräftigen
Versagungsbescheid
30
.
März
unzulässig
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Bescheid
2
.
Dezember
Wiederzulassung
Klägers
Rechtsanwaltschaft
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
hat
ausgeführt
zwar
sei
fraglich
Beklagte
Berufung
Bindungswirkung
Bescheids
30
.
März
sachliche
Prüfung
Wiederzulassungsantrags
habe
ablehnen
dürfen
.
habe
Antrag
Klägers
indes
Recht
unzulässig
abgelehnt
erneuten
Sachprüfung
materielle
Rechtskraft
Urteils
Anwaltsgerichtshofs
November
entgegenstehe
.
wesentliche
Veränderung
Sachlage
sei
seither
eingetreten
.
bloße
weitere
Zeitablauf
reiche
.
Ausgehend
letzten
Oktober
Kläger
begangenen
Straftat
sei
Zeitspanne
Unwürdigkeit
begründenden
Straftat
Bewerbers
Wiederzulassung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Regel
Jahre
betrage
derzeit
noch
überschritten
.
sei
auch
berücksichtigen
Kläger
letzte
gerichtliche
Wiederzulassungsverfahren
hinein
Hinblick
strafgerichtliche
Verurteilung
durchgehend
uneinsichtig
gezeigt
Rahmen
Wiederzulassungsantrags
31
.
Mai
unzutreffende
Verneinung
Frage
strafgerichtlichen
Verurteilungen
obliegende
Wahrheitspflicht
verstoßen
habe
.
Hintergrund
komme
relativ
kurzen
Dauer
jetzigen
Wohlverhaltens
Gewicht
Bewertung
Versagungsgrundes
§
Nr.
erheblich
sein
könne
.
Hiergegen
wendet
Kläger
Senat
zugelassenen
Berufung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufung
Klägers
ist
zulässig
hat
auch
Sache
Erfolg
.
1
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Unrecht
erneuten
Sachprüfung
Hinblick
Vorliegen
Versagungsgründen
§
Nr.
gehindert
gesehen
Urteil
November
Sachlage
wesentlich
verändert
habe
vgl.
Senat
Beschluss
8
.
Februar
AnwZ
juris
.
Sperrwirkung
Rechtskraft
vorangegangenen
Bewerber
betreffenden
Entscheidung
Sachlage
wesentlich
verändert
hat
.
trifft
.
§
Nr.
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
versagen
Bewerber
Verhaltens
schuldig
gemacht
hat
unwürdig
erscheinen
lässt
Beruf
Rechtsanwalts
auszuüben
.
Versagung
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
verbundene
Einschränkung
freien
Berufswahl
ist
nur
Schutz
besonders
wichtiger
Gemeinschaftsgüter
strikter
Beachtung
Grundsatzes
Verhältnismäßigkeit
statthaft
BVerfG
.
25
;
Senat
Urteil
10
.
Oktober
AnwZ
juris
.
f.
;
Beschluss
10
.
Februar
aaO
.
.
Voraussetzungen
sind
erfüllt
Bewerber
Verhalten
gezeigt
hat
Abwägung
Verhaltens
erheblichen
Umstände
Zeitablauf
zwischenzeitliche
Führung
Gesamtpersönlichkeit
Anwaltsberuf
tragbar
erscheinen
lässt
vgl.
BVerfG
aaO
;
Senat
Beschluss
10
.
Februar
aaO
.
sind
berechtigte
Interesse
Bewerbers
beruflicher
sozialer
Eingliederung
Berufsrecht
geschützte
Interesse
Öffentlichkeit
insbesondere
Rechtsuchenden
Integrität
Anwaltsstandes
Regel
nur
Interesse
funktionierenden
Rechtspflege
Belang
sein
kann
einzelfallbezogen
gegeneinander
abzuwägen
BVerfG
aaO
.
Rahmen
Prognoseentscheidung
Hinblick
Beeinträchtigung
Zulassung
entgegenstehenden
Interessen
Öffentlichkeit
erstellen
ist
vgl.
BVerfG
aaO
.
ist
Bedeutung
Jahre
Verfehlung
seinerzeit
Unwürdigkeit
begründete
Zeitpunkt
Wieder-)Zulassung
liegen
.
Auch
besonders
schwerwiegendes
Fehlverhalten
begründete
Unwürdigkeit
kann
Zeitablauf
Wohlverhalten
Bewerbers
derart
Bedeutung
verloren
haben
Zulassung
mehr
Wege
steht
.
gravierenden
Straftaten
Bezug
beruflichen
Tätigkeit
Rechtsanwalts
hält
Senat
ständiger
Rechtsprechung
Abstand
Unwürdigkeit
begründenden
Straftat
Bewerbers
Wiederzulassung
Regel
Jahren
erforderlich
Senat
Beschlüsse
10
.
Februar
aaO
18
November
AnwZ
.
13
;
vgl.
auch
Vossebürger
9
.
Aufl
.
.
.
Bindende
feste
Fristen
gibt
jedoch
.
Vielmehr
sind
jeweiligen
Bewerber
sprechenden
Umstände
einzelfallbezogen
gewichten
Senat
Urteil
10
.
Oktober
;
Beschluss
10
.
Februar
;
jeweils
aaO
.
Wurde
Unwürdigkeit
Begehung
Straftaten
Rechtsanwalts
begründet
ist
Begehung
letzten
Straftat
vergangenen
Zeitspanne
berücksichtigen
Bewerber
Zwischenzeit
Fehlverhalten
umgegangen
ist
auch
ansonsten
untadelig
geführt
hat
Senat
Beschlüsse
10
.
Februar
aaO
.
4
.
April
AnwZ
juris
.
.
Anwendung
Grundsätze
kann
Versagung
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
begründenden
Unwürdigkeit
Klägers
Sinne
§
Nr.
mehr
ausgegangen
werden
.
Zwar
sind
Kläger
Oktober
begangenen
Straftaten
gravierend
berufsbezogen
Sinne
Senatsrechtsprechung
einzustufen
Senat
Beschluss
10
.
Februar
aaO
.
Begehung
sind
indes
mittlerweile
fast
Jahre
vergangen
.
langen
Zeitspanne
haben
Straftaten
Frage
Wieder-)Zulassung
Klägers
erheblich
Bedeutung
verloren
.
Allerdings
hat
Anwaltsgerichtshof
Recht
hingewiesen
Kläger
Hinblick
begangenen
Straftaten
letzte
gerichtliche
Wiederzulassungsverfahren
hinein
uneinsichtig
zeigte
erst
dortigen
Schriftsatz
30
.
Januar
bekundete
Reue
prozesstaktisch
motiviert
wirklicher
innerer
Einsicht
getragen
erschien
Senat
Beschluss
10
.
Februar
aaO
.
Indes
sind
Verfahren
Jahre
vergangen
hat
geänderte
Haltung
Klägers
inzwischen
verfestigt
.
So
hat
Antrag
18
Juli
eingeleiteten
rechtshängig
gewordenen
Wiederzulassungsverfahren
erneut
Unrechtseinsicht
bekundet
zurückweisenden
Bescheid
Beklagten
30
.
März
S.
ergibt
.
hat
Verhandlung
Anwaltsgerichtshof
21
.
Frage
Vortrag
Prozessbevollmächtigten
falschen
strafgerichtlichen
Verurteilung
Eigen
mache
ausdrücklich
mehrfach
verneint
.
Verhandlung
Senat
hat
geänderte
Einstellung
erneut
bekräftigt
.
uneinsichtigen
ausschließlich
prozesstaktisch
motiviert
einsichtigen
Haltung
Klägers
begangenen
Straftaten
kann
jetzigen
Zeitpunkt
mehr
ausgegangen
werden
.
Weiter
ist
berücksichtigen
Kläger
Rahmen
aktuellen
Antrags
Wiederzulassung
strafgerichtliche
Verurteilung
wahrheitsgemäß
angegeben
hat
.
Gleiches
gilt
Antrag
Klägers
18
Juli
eingeleitete
Wiederzulassungsverfahren
Bescheid
Beklagten
30
.
März
S.
ergibt
.
schwerwiegende
Pflichtverletzung
wahrheitswidrigen
Verneinung
Frage
strafgerichtlichen
Verurteilungen
Rahmen
Wiederzulassungsantrags
31
.
Mai
begründet
lag
vgl.
Senat
Beschluss
10
.
Februar
aaO
.
hat
erheblich
Bedeutung
verloren
.
liegt
auch
schon
wieder
längere
Zeit
vgl.
Senat
Beschluss
13
.
März
AnwZ
.
Bedeutungsverlust
Wiederzulassungsantrag
verschwiegenen
Straffälligkeit
Ablauf
Jahren
.
weiter
fortgeschrittenen
nunmehr
ganz
erheblichen
Zeitablaufs
Kläger
begangenen
Straftaten
inzwischen
Hinblick
Straftaten
mehrfach
gezeigten
Einsicht
fehlenden
Wiederholung
ebenfalls
bereits
länger
zurückliegenden
Verstoßes
Wahrheitspflicht
hat
Auffassung
Anwaltsgerichtshofs
Beurteilung
Unwürdigkeit
Sinne
§
Nr.
maßgebliche
Sachlage
nunmehr
wesentlich
verändert
.
Gewichtung
Kläger
sprechenden
Umstände
Alters
Abwägung
berechtigten
Interesses
beruflicher
sozialer
Eingliederung
Berufsrecht
geschützten
Interesse
Öffentlichkeit
insbesondere
Rechtsuchenden
Integrität
Anwaltsstandes
lässt
Vorwurf
Unwürdigkeit
Sinne
§
Nr.
mehr
rechtfertigen
.
2
.
Wiederzulassung
Rechtsanwaltschaft
kann
Kläger
vorgenannten
Vorschrift
versagt
werden
.
Allerdings
kommt
Verpflichtung
Beklagten
Zulassung
Betracht
übrigen
Zulassungsvoraussetzungen
bisher
noch
abschließend
befasst
hat
Gelegenheit
haben
muss
nachzuholen
.
ist
aufzugeben
Zulassungsantrag
§
Nr.
zurückzuweisen
vgl.
Senat
Beschluss
10
.
Mai
AnwZ
juris
.
14
;
neuen
Rechtslage
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
VwGO
vgl.
Schmidt-Räntsch
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
2
.
Aufl
.
.
§
112c
.
;
Decker
VwGO
§
.
73.1
]
.
II
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
§
Abs.
Satz
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
.
Merk
Vorinstanz
:
Entscheidung