NAMEN AnwZ Verkündet : 2 Juli Urkundsbeamter Geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Wiederzulassung Rechtsanwaltschaft ECLI : : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat mündliche Verhandlung 2 Juli Präsidentin Bundesgerichtshofs Richter Dr. Dr. Rechtsanwältinnen Merk Recht erkannt : Berufung Klägers wird Prozessbevollmächtigten 11 . September zugestellte Urteil 2 . Senats Saarländischen Anwaltsgerichtshofs abgeändert . Beklagte wird verpflichtet Zulassungsantrag Klägers 4 . August Bescheid 2 . Dezember angeführten Gründen zurückzuweisen . Übrigen wird Berufung Klägers zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsstreits tragen . Gegenstandswert Berufungsverfahren wird € festgesetzt . Tatbestand : 5 . April geborene Kläger wurde Rechtsanwaltschaft zugelassen . Zulassung wurde Mai fehlender Berufshaftpflichtversicherung § Abs. Nr. widerrufen . Urteil Landgerichts S. 5 Juli wurde Kläger Sommer Oktober tatmehrheitlich begangener Vergehen falscher uneidlicher Aussage versuchten Betrugs falscher Verdächtigung Vortäuschung Straftat Verleumdung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Jahre Bewährung ausgesetzt wurde . Kläger wurde Dauer Jahren Berufsverbot Rechtsanwalt erteilt . Antrag 3 . Juni begehrte Kläger erstmals Wiederzulassung Rechtsanwaltschaft . Antrag hatte Erfolg siehe 12 . Januar AnwZ juris . 27 . Juni beantragte Kläger erneut Wiederzulassung . Auch Antrag blieb erfolglos siehe 15 . Juni AnwZ juris . Ende gestellter Antrag Wiederzulassung wurde Rechtsanwaltskammer abgelehnt ; hiergegen legte Kläger Rechtsmittel . Schreiben 31 . Mai/17 . Juni beantragte Kläger erneut Beklagten Wiederzulassung Rechtsanwaltschaft . Antragsschrift beigefügten " Fragebogen Antrag Zulassung Rechtsanwaltschaft " verneinte Frage strafgerichtlichen Verurteilungen . Beklagte lehnte Antrag Bescheid 3 . September Widerspruchsbescheid 19 November Unwürdigkeit Nr. . Klage Bescheide wies Anwaltsgerichtshof . hiergegen gerichtete Antrag Klägers Zulassung Berufung blieb erfolglos siehe 10 . Februar AnwZ juris . weiteren Antrag Klägers Wiederzulassung 18 Juli lehnte Beklagte Bescheid 30 . März Widerspruchsbescheid 7 Juli ; Kläger erhob Klage . stellte Beklagten vielmehr Antragsformular 4 . erneuten nunmehr sechsten Antrag Wiederzulassung Rechtsanwaltschaft . Antrag wies Beklagte Bescheid 2 . Dezember materiell-rechtlicher Bindung rechtskräftigen Versagungsbescheid 30 . März unzulässig . Anwaltsgerichtshof hat Bescheid 2 . Dezember Wiederzulassung Klägers Rechtsanwaltschaft gerichtete Klage abgewiesen . hat ausgeführt zwar sei fraglich Beklagte Berufung Bindungswirkung Bescheids 30 . März sachliche Prüfung Wiederzulassungsantrags habe ablehnen dürfen . habe Antrag Klägers indes Recht unzulässig abgelehnt erneuten Sachprüfung materielle Rechtskraft Urteils Anwaltsgerichtshofs November entgegenstehe . wesentliche Veränderung Sachlage sei seither eingetreten . bloße weitere Zeitablauf reiche . Ausgehend letzten Oktober Kläger begangenen Straftat sei Zeitspanne Unwürdigkeit begründenden Straftat Bewerbers Wiederzulassung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Regel Jahre betrage derzeit noch überschritten . sei auch berücksichtigen Kläger letzte gerichtliche Wiederzulassungsverfahren hinein Hinblick strafgerichtliche Verurteilung durchgehend uneinsichtig gezeigt Rahmen Wiederzulassungsantrags 31 . Mai unzutreffende Verneinung Frage strafgerichtlichen Verurteilungen obliegende Wahrheitspflicht verstoßen habe . Hintergrund komme relativ kurzen Dauer jetzigen Wohlverhaltens Gewicht Bewertung Versagungsgrundes § Nr. erheblich sein könne . Hiergegen wendet Kläger Senat zugelassenen Berufung . Entscheidungsgründe : Berufung Klägers ist zulässig hat auch Sache Erfolg . 1 . Anwaltsgerichtshof hat Unrecht erneuten Sachprüfung Hinblick Vorliegen Versagungsgründen § Nr. gehindert gesehen Urteil November Sachlage wesentlich verändert habe vgl. Senat Beschluss 8 . Februar AnwZ juris . Sperrwirkung Rechtskraft vorangegangenen Bewerber betreffenden Entscheidung Sachlage wesentlich verändert hat . trifft . § Nr. ist Zulassung Rechtsanwaltschaft versagen Bewerber Verhaltens schuldig gemacht hat unwürdig erscheinen lässt Beruf Rechtsanwalts auszuüben . Versagung Zulassung Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung freien Berufswahl ist nur Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter strikter Beachtung Grundsatzes Verhältnismäßigkeit statthaft BVerfG . 25 ; Senat Urteil 10 . Oktober AnwZ juris . f. ; Beschluss 10 . Februar aaO . . Voraussetzungen sind erfüllt Bewerber Verhalten gezeigt hat Abwägung Verhaltens erheblichen Umstände Zeitablauf zwischenzeitliche Führung Gesamtpersönlichkeit Anwaltsberuf tragbar erscheinen lässt vgl. BVerfG aaO ; Senat Beschluss 10 . Februar aaO . sind berechtigte Interesse Bewerbers beruflicher sozialer Eingliederung Berufsrecht geschützte Interesse Öffentlichkeit insbesondere Rechtsuchenden Integrität Anwaltsstandes Regel nur Interesse funktionierenden Rechtspflege Belang sein kann einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen BVerfG aaO . Rahmen Prognoseentscheidung Hinblick Beeinträchtigung Zulassung entgegenstehenden Interessen Öffentlichkeit erstellen ist vgl. BVerfG aaO . ist Bedeutung Jahre Verfehlung seinerzeit Unwürdigkeit begründete Zeitpunkt Wieder-)Zulassung liegen . Auch besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann Zeitablauf Wohlverhalten Bewerbers derart Bedeutung verloren haben Zulassung mehr Wege steht . gravierenden Straftaten Bezug beruflichen Tätigkeit Rechtsanwalts hält Senat ständiger Rechtsprechung Abstand Unwürdigkeit begründenden Straftat Bewerbers Wiederzulassung Regel Jahren erforderlich Senat Beschlüsse 10 . Februar aaO 18 November AnwZ . 13 ; vgl. auch Vossebürger 9 . Aufl . . . Bindende feste Fristen gibt jedoch . Vielmehr sind jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen gewichten Senat Urteil 10 . Oktober ; Beschluss 10 . Februar ; jeweils aaO . Wurde Unwürdigkeit Begehung Straftaten Rechtsanwalts begründet ist Begehung letzten Straftat vergangenen Zeitspanne berücksichtigen Bewerber Zwischenzeit Fehlverhalten umgegangen ist auch ansonsten untadelig geführt hat Senat Beschlüsse 10 . Februar aaO . 4 . April AnwZ juris . . Anwendung Grundsätze kann Versagung Zulassung Rechtsanwaltschaft begründenden Unwürdigkeit Klägers Sinne § Nr. mehr ausgegangen werden . Zwar sind Kläger Oktober begangenen Straftaten gravierend berufsbezogen Sinne Senatsrechtsprechung einzustufen Senat Beschluss 10 . Februar aaO . Begehung sind indes mittlerweile fast Jahre vergangen . langen Zeitspanne haben Straftaten Frage Wieder-)Zulassung Klägers erheblich Bedeutung verloren . Allerdings hat Anwaltsgerichtshof Recht hingewiesen Kläger Hinblick begangenen Straftaten letzte gerichtliche Wiederzulassungsverfahren hinein uneinsichtig zeigte erst dortigen Schriftsatz 30 . Januar bekundete Reue prozesstaktisch motiviert wirklicher innerer Einsicht getragen erschien Senat Beschluss 10 . Februar aaO . Indes sind Verfahren Jahre vergangen hat geänderte Haltung Klägers inzwischen verfestigt . So hat Antrag 18 Juli eingeleiteten rechtshängig gewordenen Wiederzulassungsverfahren erneut Unrechtseinsicht bekundet zurückweisenden Bescheid Beklagten 30 . März S. ergibt . hat Verhandlung Anwaltsgerichtshof 21 . Frage Vortrag Prozessbevollmächtigten falschen strafgerichtlichen Verurteilung Eigen mache ausdrücklich mehrfach verneint . Verhandlung Senat hat geänderte Einstellung erneut bekräftigt . uneinsichtigen ausschließlich prozesstaktisch motiviert einsichtigen Haltung Klägers begangenen Straftaten kann jetzigen Zeitpunkt mehr ausgegangen werden . Weiter ist berücksichtigen Kläger Rahmen aktuellen Antrags Wiederzulassung strafgerichtliche Verurteilung wahrheitsgemäß angegeben hat . Gleiches gilt Antrag Klägers 18 Juli eingeleitete Wiederzulassungsverfahren Bescheid Beklagten 30 . März S. ergibt . schwerwiegende Pflichtverletzung wahrheitswidrigen Verneinung Frage strafgerichtlichen Verurteilungen Rahmen Wiederzulassungsantrags 31 . Mai begründet lag vgl. Senat Beschluss 10 . Februar aaO . hat erheblich Bedeutung verloren . liegt auch schon wieder längere Zeit vgl. Senat Beschluss 13 . März AnwZ . Bedeutungsverlust Wiederzulassungsantrag verschwiegenen Straffälligkeit Ablauf Jahren . weiter fortgeschrittenen nunmehr ganz erheblichen Zeitablaufs Kläger begangenen Straftaten inzwischen Hinblick Straftaten mehrfach gezeigten Einsicht fehlenden Wiederholung ebenfalls bereits länger zurückliegenden Verstoßes Wahrheitspflicht hat Auffassung Anwaltsgerichtshofs Beurteilung Unwürdigkeit Sinne § Nr. maßgebliche Sachlage nunmehr wesentlich verändert . Gewichtung Kläger sprechenden Umstände Alters Abwägung berechtigten Interesses beruflicher sozialer Eingliederung Berufsrecht geschützten Interesse Öffentlichkeit insbesondere Rechtsuchenden Integrität Anwaltsstandes lässt Vorwurf Unwürdigkeit Sinne § Nr. mehr rechtfertigen . 2 . Wiederzulassung Rechtsanwaltschaft kann Kläger vorgenannten Vorschrift versagt werden . Allerdings kommt Verpflichtung Beklagten Zulassung Betracht übrigen Zulassungsvoraussetzungen bisher noch abschließend befasst hat Gelegenheit haben muss nachzuholen . ist aufzugeben Zulassungsantrag § Nr. zurückzuweisen vgl. Senat Beschluss 10 . Mai AnwZ juris . 14 ; neuen Rechtslage § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz VwGO vgl. Schmidt-Räntsch Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 2 . Aufl . . § 112c . ; Decker VwGO § . 73.1 ] . II . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. § Abs. Satz VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. . Merk Vorinstanz : Entscheidung