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359 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
Z
13
Juli
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Anerkennung
Fortbildungsnachweises
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Richterin
Richter
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
13
Juli
beschlossen
:
Berufung
Klägers
Urteil
4
.
Senats
Bayerischen
Anwaltsgerichtshofs
13
.
Mai
wird
zugelassen
.
Gründe
:
Kläger
ist
Bezirk
Beklagten
Rechtsanwaltschaft
zugelassener
Fachanwalt
Verkehrsrecht
.
Erlaubnis
genannten
Titel
führen
datiert
28
Juli
.
22
.
Juni
besuchte
Kläger
sechsstündiges
Seminar
"
Vernehmungslehre
Vernehmungstaktik
.
27
.
Juni
reichte
Seminar
betreffende
Teilnahmebestätigung
Beklagten
bat
Bestätigung
Fortbildungsverpflichtung
Jahr
nachgekommen
sei
.
Beklagte
antwortete
handele
allgemeines
Seminar
besonderen
Bezug
Fachgebiet
"
Verkehrsrecht
"
.
anschließenden
Schriftverkehr
stellte
Beklagte
Standpunkt
Auskunft
sei
rechtsbehelfsfähig
.
Kläger
Fortbildungsverpflichtung
erfüllt
habe
werde
abschließend
erst
Verfahren
Widerruf
Erlaubnis
Führen
Fachanwaltsbezeichnung
Verletzung
Fortbildungspflicht
entschieden
.
Kläger
hat
beantragt
1
.
Beklagte
verpflichten
D.
mbH
ausgestellte
Bestätigung
Teilnahme
Klägers
Seminar
"
Vernehmungslehre
Vernehmungstaktik
"
22
.
Juni
Fortbildungsnachweis
Sinne
§
Abs.
Fachanwaltsordnung
Fachgebiet
Verkehrsrecht
anzuerkennen
;
2
.
hilfsweise
festzustellen
D.
mbH
22
.
Juni
veranstalteten
Seminar
"
Vernehmungslehre
Vernehmungstaktik
anwaltliche
Fortbildungsveranstaltung
Sinne
§
Abs.
Satz
Fachanwaltsordnung
Fachgebiet
Verkehrsrecht
handelt
.
Beklagte
hat
beantragt
Klage
abzuweisen
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Klage
abgewiesen
.
Beklagte
sei
verpflichtet
Widerrufsverfahrens
selbständigen
Verwaltungsakt
Anerkennungsfähigkeit
Fortbildungsveranstaltungen
Erfüllung
Fortbildungspflicht
entscheiden
.
Klage
könne
Anfechtungsklage
umgedeutet
werden
Beklagten
erteilte
Auskunft
Verwaltungsakt
sei
;
stelle
Belehrung
noch
Rüge
.
Hilfsantrag
sei
Feststellungsantrag
zulässig
begründet
.
allgemeiner
Bezug
Fachgebiet
ausreichend
ist
Fortbildung
speziell
Thema
Gebiet
§
beziehen
müsse
könne
offenbleiben
.
Bezug
Fachgebiet
Verkehrsrecht
insbesondere
Ordnungswidrigkeitenrecht
Besonderheiten
Prozessführung
könnte
hergestellt
werden
.
Seminar
habe
jedoch
nur
Grundkenntnisse
allgemeiner
Art
vermittelt
.
II
.
§
Satz
§
Abs.
VwGO
statthafte
Zulassungsantrag
hat
Erfolg
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Frage
gegebenenfalls
Form
Beklagte
Anerkennung
einzelner
Fortbildungsveranstaltungen
entscheiden
hat
ist
klärungsbedürftig
entscheidungsfähig
.
Gleiches
gilt
Fortbildungsveranstaltung
Sinne
FAO
stellenden
inhaltlichen
Anforderungen
.
.
Verfahren
wird
Berufungsverfahren
fortgesetzt
;
Einlegung
Berufung
bedarf
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Rechtsmittelbelehrung
Berufung
ist
Monats
Zustellung
Beschlusses
Zulassung
Berufung
begründen
.
Begründung
ist
Bundesgerichtshof
einzureichen
.
Begründungsfrist
kann
Ablauf
gestellten
Antrag
Vorsitzenden
verlängert
werden
.
Begründung
muss
bestimmten
Antrag
enthalten
so-
Einzelnen
anzuführenden
Gründe
Anfechtung
Berufungsbegründung
.
Mangelt
Erfordernisse
so
ist
Berufung
unzulässig
.
Vorinstanz
:
Entscheidung