BESCHLUSS Z 13 Juli verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Anerkennung Fortbildungsnachweises Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidentin Bundesgerichtshofs Richterin Richter Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. 13 Juli beschlossen : Berufung Klägers Urteil 4 . Senats Bayerischen Anwaltsgerichtshofs 13 . Mai wird zugelassen . Gründe : Kläger ist Bezirk Beklagten Rechtsanwaltschaft zugelassener Fachanwalt Verkehrsrecht . Erlaubnis genannten Titel führen datiert 28 Juli . 22 . Juni besuchte Kläger sechsstündiges Seminar " Vernehmungslehre Vernehmungstaktik . 27 . Juni reichte Seminar betreffende Teilnahmebestätigung Beklagten bat Bestätigung Fortbildungsverpflichtung Jahr nachgekommen sei . Beklagte antwortete handele allgemeines Seminar besonderen Bezug Fachgebiet " Verkehrsrecht " . anschließenden Schriftverkehr stellte Beklagte Standpunkt Auskunft sei rechtsbehelfsfähig . Kläger Fortbildungsverpflichtung erfüllt habe werde abschließend erst Verfahren Widerruf Erlaubnis Führen Fachanwaltsbezeichnung Verletzung Fortbildungspflicht entschieden . Kläger hat beantragt 1 . Beklagte verpflichten D. mbH ausgestellte Bestätigung Teilnahme Klägers Seminar " Vernehmungslehre Vernehmungstaktik " 22 . Juni Fortbildungsnachweis Sinne § Abs. Fachanwaltsordnung Fachgebiet Verkehrsrecht anzuerkennen ; 2 . hilfsweise festzustellen D. mbH 22 . Juni veranstalteten Seminar " Vernehmungslehre Vernehmungstaktik anwaltliche Fortbildungsveranstaltung Sinne § Abs. Satz Fachanwaltsordnung Fachgebiet Verkehrsrecht handelt . Beklagte hat beantragt Klage abzuweisen . Anwaltsgerichtshof hat Klage abgewiesen . Beklagte sei verpflichtet Widerrufsverfahrens selbständigen Verwaltungsakt Anerkennungsfähigkeit Fortbildungsveranstaltungen Erfüllung Fortbildungspflicht entscheiden . Klage könne Anfechtungsklage umgedeutet werden Beklagten erteilte Auskunft Verwaltungsakt sei ; stelle Belehrung noch Rüge . Hilfsantrag sei Feststellungsantrag zulässig begründet . allgemeiner Bezug Fachgebiet ausreichend ist Fortbildung speziell Thema Gebiet § beziehen müsse könne offenbleiben . Bezug Fachgebiet Verkehrsrecht insbesondere Ordnungswidrigkeitenrecht Besonderheiten Prozessführung könnte hergestellt werden . Seminar habe jedoch nur Grundkenntnisse allgemeiner Art vermittelt . II . § Satz § Abs. VwGO statthafte Zulassungsantrag hat Erfolg Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Satz § Abs. Nr. VwGO . Frage gegebenenfalls Form Beklagte Anerkennung einzelner Fortbildungsveranstaltungen entscheiden hat ist klärungsbedürftig entscheidungsfähig . Gleiches gilt Fortbildungsveranstaltung Sinne FAO stellenden inhaltlichen Anforderungen . . Verfahren wird Berufungsverfahren fortgesetzt ; Einlegung Berufung bedarf Satz § Abs. Satz VwGO . Rechtsmittelbelehrung Berufung ist Monats Zustellung Beschlusses Zulassung Berufung begründen . Begründung ist Bundesgerichtshof einzureichen . Begründungsfrist kann Ablauf gestellten Antrag Vorsitzenden verlängert werden . Begründung muss bestimmten Antrag enthalten so- Einzelnen anzuführenden Gründe Anfechtung Berufungsbegründung . Mangelt Erfordernisse so ist Berufung unzulässig . Vorinstanz : Entscheidung