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9.5 KiB

BESCHLUSS
Z
13
Juli
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidentin
Bundesgerichtshofs
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
13
Juli
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Zulassung
Berufung
Urteil
1
.
Senats
Hessischen
Anwaltsgerichtshofs
12
.
Januar
wird
abgelehnt
.
Kläger
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
ist
6
.
März
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
Bescheid
11
.
September
widerrief
Beklagte
Zulassung
Klägers
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
.
Klage
Widerrufsbescheid
hat
Anwaltsgerichtshof
abgewiesen
.
Kläger
beantragt
Zulassung
Berufung
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
.
II
.
Zulassungsantrag
hat
Erfolg
.
Zulassungsgrund
Abs.
VwGO
ist
gegeben
vgl.
§
Satz
§
Satz
VwGO
.
1
.
Ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
bestehen
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Zulassungsgrund
setzt
einzelner
tragender
Rechtssatz
erhebliche
Tatsachenfeststellung
schlüssigen
Argumenten
Frage
gestellt
wird
.
.
;
vgl.
etwa
Beschluss
28
.
Oktober
AnwZ
.
m.w
.
.
fehlt
.
Beurteilung
Rechtmäßigkeit
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
ist
Wirkung
1
.
September
erfolgten
Änderung
Verfahrensrechts
allein
Zeitpunkt
Abschlusses
behördlichen
Widerrufsverfahrens
also
Erlass
Widerspruchsbescheids
neuem
Recht
grundsätzlich
vorgeschriebene
Vorverfahren
entbehrlich
ist
Ausspruch
Widerrufsverfügung
abzustellen
;
Beurteilung
eingetretener
Entwicklungen
ist
Wiederzulassungsverfahren
vorbehalten
.
.
;
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
29
.
Juni
AnwZ
.
.
10
.
März
AnwZ
juris
.
m.w
.
.
Kläger
hat
maßgeblichen
Zeitpunkt
Widerrufsbescheids
11
.
September
befunden
.
war
Zeitpunkt
Vollstreckungsgericht
führende
Verzeichnis
eingetragen
Folge
Eintritt
falls
vermutet
wird
Abs.
Nr.
.
gesetzliche
Vermutung
Vermögensverfalls
hat
Kläger
widerlegt
Anwaltsgerichtshof
Begründung
Senat
Bezug
nimmt
zutreffend
festgestellt
hat
.
Rechtsanwalt
Schuldnerverzeichnis
eingetragen
ist
muss
Widerlegung
Vermutung
Vermögensverfalls
vollständiges
detailliertes
Verzeichnis
Gläubiger
Verbindlichkeiten
vorlegen
konkret
darlegen
Einkommensverhältnisse
nachhaltig
geordnet
sind
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
14
.
Oktober
AnwZ
.
6
.
Februar
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
5
;
jeweils
m.w
.
.
hat
Kläger
getan
bereits
Beklagte
umfassenden
Darlegung
Vermögensverhältnisse
Vorlage
Vermögensaufstellung
aufgefordert
hatte
.
§
Abs.
Nr.
Ausdruck
kommenden
Wertung
Gesetzgebers
ist
Vermögensverfall
Rechtsanwalts
grundsätzlich
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
verbunden
.
Auch
Regelung
Sinne
Automatismus
verstehen
ist
Gefährdung
zwangsläufig
ausnahmslos
schon
Vorliegen
Vermögensverfalls
folgt
kann
Gefährdung
gesetzlichen
Wertung
vorrangigen
Interesse
Rechtsuchenden
nur
seltenen
Ausnahmefällen
verneint
werden
.
trägt
Rechtsanwalt
Feststellungslast
vgl.
Senatsbeschlüsse
9
.
Februar
AnwZ
juris
.
6
.
Februar
a.a
.
.
7
;
jeweils
m.w
.
.
vorstehenden
Grundsätzen
widersprechende
Auffassung
Klägers
gibt
Veranlassung
abweichenden
Beurteilung
.
Senat
bereits
vielfach
entschieden
hat
reicht
langjährige
beanstandungsfreie
Anwaltstätigkeit
allein
Gefährdung
Rechtsuchenden
auszuschließen
vgl.
Beschlüsse
17
Juli
AnwZ
.
5
November
AnwZ
juris
.
.
Keineswegs
genügt
insofern
auch
Kläger
angeführte
Umstand
Verzeichnis
§
eingetragene
Rechtsanwälte
besonderen
Überwachung
Zwangsvollstreckungsorgane
Gläubiger
unterliegen
.
Überwachung
"
ist
geeignet
Gefahr
auszuschließen
geratene
Rechtsanwalt
anvertraute
Gelder
wenigstens
zeitweise
eigene
Zwecke
verwendet
.
Schließlich
begründen
Kläger
angeführten
schweren
Erkrankungen
Kinder
leiden
ebenfalls
andere
Beurteilung
Vermögensverfall
ausgehenden
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
.
Widerruf
Zulassung
verstößt
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
.
Regelung
§
Abs.
Nr.
dient
Schutz
Funktionsfähigkeit
Rechtspflege
also
überragend
wichtigen
Gemeinschaftsguts
Beschlüsse
2
.
Oktober
AnwZ
.
15
.
März
AnwZ
juris
.
11
;
jeweils
m.w
.
.
Mildere
ebenso
wirksame
Maßnahmen
Anliegen
Gesetzes
gleicher
Weise
Rechnung
trügen
kommen
vorliegend
Betracht
.
Annahme
Ausnahmefalls
Vermögensverfalls
Rechtsanwalts
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
gegeben
ist
setzt
zumindest
Rechtsanwalt
Wege
Selbstbeschränkung
anwaltliche
Tätigkeit
nur
noch
Rechtsanwaltssozietät
ausübt
rechtlich
abgesicherte
Maßnahmen
verabredet
hat
Gefährdung
Mandanten
effektiv
verhindern
vgl.
beschlüsse
24
.
Oktober
AnwZ
juris
.
9
;
26
.
August
AnwZ
juris
.
5
;
8
.
Dezember
AnwZ
juris
.
9
.
Februar
a.a
.
.
m.w
.
.
Vortrag
insoweit
Feststellungslast
tragenden
Klägers
lässt
Anwaltsgerichtshof
zutreffend
festgestellt
hat
erkennen
vorgenannten
Voraussetzungen
Gefährdungsausschluss
maßgeblichen
Zeitpunkt
Widerrufsbescheids
11
.
September
gegeben
waren
.
Zusammenhang
Kläger
milderes
Mittel
angeführte
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Auflagen
vorstehenden
Sinne
Beklagte
kam
Betracht
.
§
Abs.
Nr.
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
widerrufen
Rechtsanwalt
Vermögensverfall
geraten
ist
sei
denn
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
sind
.
Norm
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Vorliegen
genannten
Voraussetzungen
zwingend
widerrufen
.
lässt
Raum
nur
teilweisen
Widerruf
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Zulassung
Auflagen
vgl.
Senat
Beschluss
8
.
Dezember
a.a
.
.
.
teilweisen
Widerruf
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
.
ist
Selbstbeschränkung
Rechtsanwalts
unterscheidende
hoheitliche
Beschränkung
Tätigkeit
Rechtsanwalts
Sinne
Teilzulassung
Rechtsanwaltschaft
Zulassung
Auflagen
gesetzlich
bestimmten
Stellung
Rechtsanwalts
vereinbar
vgl.
Einzelnen
Senat
8
.
Dezember
a.a
.
.
.
.
2
.
Kläger
hat
auch
Verfahrensmangel
dargelegt
Entscheidung
beruhen
kann
112e
Abs.
Nr.
VwGO
.
Verfahrensmangel
kann
Auffassung
Klägers
gesehen
werden
Anwaltsgerichtshof
Hinweise
fehlenden
Ausführungen
Beschränkung
anwaltlichen
Tätigkeit
erteilt
hat
.
Kläger
legt
Zulassungsantrag
indes
erforderlich
Vortrag
insofern
gehalten
hätte
entsprechende
Hinweise
erteilt
worden
wären
vgl.
Darlegung
Verfahrensmangels
Rüge
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
BVerwG
Verfahrensmangel
.
.
§
Abs.
Nr.
VwGO
;
VwGO
14
.
Aufl
.
.
m.w
.
;
Kopp/Schenke
VwGO
20
.
Aufl
.
.
.
Gleiches
gilt
Bezug
Rüge
Klägers
Anwaltsgerichtshof
habe
hinweisen
müssen
hinreichende
Bemühungen
Klägers
zielgerichtet
ernsthaft
planvoll
erforderlichen
Schritte
Stabilisierung
Vermögensverhältnisse
unternehmen
vgl.
Senat
Beschluss
24
.
Oktober
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
erkennbar
seien
.
Auch
hier
legt
Kläger
weiteren
Vortrag
diesbezüglich
gehalten
hätte
entsprechende
Hinweise
erteilt
worden
wären
.
insoweit
vorgetragenen
Bemühungen
"
Finanzierungsmaßnahmen
"
betreffend
Veräußerung
Immobilien
sind
einräumt
gescheitert
.
Weitere
Schritte
Stabilisierung
Vermögensverhältnisse
trägt
auch
Zulassungsbegründung
.
Kläger
rügt
Anwaltsgerichtshof
habe
Entscheidung
bereits
mündlichen
Verhandlung
getroffen
ergeben
Verfahrensakte
insbesondere
Protokoll
mündlichen
Verhandlung
12
.
Januar
Anhaltspunkte
.
rund
einstündige
handlung
Anwaltsgerichtshof
spricht
vielmehr
Sache
ausführlich
erörtert
worden
ist
.
Verhandlung
Votum
Berichterstatters
Form
Urteilsentwurfs
vorgelegen
haben
sollte
entspricht
üblichen
Praxis
Terminsvorbereitung
liegt
hierin
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Klägers
vgl.
BVerfGE
215
;
BFH/NV
.
.
Hinweis
Anwaltsgerichtshofs
Kläger
mündlichen
Verhandlung
getätigten
allgemeinen
Angaben
Vermögensverhältnissen
Widerlegung
Vermutung
Vermögensverfalls
vgl.
oben
genügten
war
Auffassung
Klägers
erforderlich
.
Anwaltsgerichtshof
führt
angefochtenen
Urteil
zutreffend
bereits
Beklagte
Kläger
aufgefordert
hatte
vollständigen
präzisen
Überblick
Vermögenslage
erstellen
.
nochmaligen
Hinweises
Anwaltsgerichtshof
bedurfte
.
Verfahrensmangel
Entscheidung
beruhen
kann
§
Abs.
Nr.
VwGO
liegt
schließlich
Auffassung
Klägers
auch
begründet
Anwaltsgerichtshof
hingewiesen
hat
Wert
Immobilien
Klägers
entscheidungserheblich
sein
könne
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Entscheidung
bemängelten
Angaben
Klägers
"
Immobilienwerten
gestützt
vielmehr
ausgeführt
ankomme
.
Entscheidung
hat
Kläger
angegebenen
Werte
zugrunde
gelegt
.
-9-
3
.
Rechtssache
hat
auch
grundsätzliche
Bedeutung
112e
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Zulassungsgrund
ist
gegeben
Rechtsstreit
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
Beschlüsse
6
.
Februar
AnwZ
.
25
;
24
.
März
AnwZ
.
27
.
März
291
;
BVerfG
NVwZ
;
BVerwG
NVwZ
.
Voraussetzungen
liegen
.
Auffassung
Klägers
Abs.
Nr.
Auslegung
verstießen
Art
.
12
GG
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
teilt
Senat
.
Regelung
§
Abs.
Nr.
ist
verfassungsgemäß
.
steht
insbesondere
Einklang
Art
.
GG
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
.
.
;
vgl.
nur
Senat
Beschlüsse
22
.
Mai
AnwZ
juris
.
m.w
.
;
11
.
Februar
AnwZ
juris
.
22
.
Juni
AnwZ
juris
.
;
siehe
auch
BVerfG
Parallelregelung
§
Abs.
Nr.
.
ist
Zusammenhang
Auffassung
Klägers
auch
unverhältnismäßig
ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung
Fall
Verzeichnis
§
eingetragenen
Rechtsanwalts
Liquidität
verfügt
wesentliches
Vermögen
Immobilien
angelegt
hat
Vermögensverfall
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
angenommen
werden
hingegen
abhängig
Umständen
Einzelfalls
verschuldeten
Liquiditätsreserve
verfügenden
Rechtsanwalt
.
nur
liquide
genswerte
stehen
Rechtsanwalt
Tilgung
Verbindlichkeiten
Verfügung
können
Einzelfall
Annahme
Vermögensverfalls
entgegenstehen
vgl.
Einzelnen
Senat
Beschluss
9
.
Februar
AnwZ
juris
.
m.w
.
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
.
König
Vorinstanz
:
Entscheidung