BESCHLUSS Z 13 Juli verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidentin Bundesgerichtshofs Richter Prof. Dr. Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. 13 Juli beschlossen : Antrag Klägers Zulassung Berufung Urteil 1 . Senats Hessischen Anwaltsgerichtshofs 12 . Januar wird abgelehnt . Kläger trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Kläger ist 6 . März Rechtsanwaltschaft zugelassen . Bescheid 11 . September widerrief Beklagte Zulassung Klägers Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls Abs. Nr. . Klage Widerrufsbescheid hat Anwaltsgerichtshof abgewiesen . Kläger beantragt Zulassung Berufung Urteil Anwaltsgerichtshofs . II . Zulassungsantrag hat Erfolg . Zulassungsgrund Abs. VwGO ist gegeben vgl. § Satz § Satz VwGO . 1 . Ernstliche Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils bestehen Satz § Abs. Nr. VwGO . Zulassungsgrund setzt einzelner tragender Rechtssatz erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssigen Argumenten Frage gestellt wird . . ; vgl. etwa Beschluss 28 . Oktober AnwZ . m.w . . fehlt . Beurteilung Rechtmäßigkeit Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft ist Wirkung 1 . September erfolgten Änderung Verfahrensrechts allein Zeitpunkt Abschlusses behördlichen Widerrufsverfahrens also Erlass Widerspruchsbescheids neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist Ausspruch Widerrufsverfügung abzustellen ; Beurteilung eingetretener Entwicklungen ist Wiederzulassungsverfahren vorbehalten . . ; vgl. nur Senatsbeschlüsse 29 . Juni AnwZ . . 10 . März AnwZ juris . m.w . . Kläger hat maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsbescheids 11 . September befunden . war Zeitpunkt Vollstreckungsgericht führende Verzeichnis eingetragen Folge Eintritt falls vermutet wird Abs. Nr. . gesetzliche Vermutung Vermögensverfalls hat Kläger widerlegt Anwaltsgerichtshof Begründung Senat Bezug nimmt zutreffend festgestellt hat . Rechtsanwalt Schuldnerverzeichnis eingetragen ist muss Widerlegung Vermutung Vermögensverfalls vollständiges detailliertes Verzeichnis Gläubiger Verbindlichkeiten vorlegen konkret darlegen Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind vgl. nur Senatsbeschlüsse 14 . Oktober AnwZ . 6 . Februar AnwZ BRAK-Mitt . . 5 ; jeweils m.w . . hat Kläger getan bereits Beklagte umfassenden Darlegung Vermögensverhältnisse Vorlage Vermögensaufstellung aufgefordert hatte . § Abs. Nr. Ausdruck kommenden Wertung Gesetzgebers ist Vermögensverfall Rechtsanwalts grundsätzlich Gefährdung Interessen Rechtsuchenden verbunden . Auch Regelung Sinne Automatismus verstehen ist Gefährdung zwangsläufig ausnahmslos schon Vorliegen Vermögensverfalls folgt kann Gefährdung gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse Rechtsuchenden nur seltenen Ausnahmefällen verneint werden . trägt Rechtsanwalt Feststellungslast vgl. Senatsbeschlüsse 9 . Februar AnwZ juris . 6 . Februar a.a . . 7 ; jeweils m.w . . vorstehenden Grundsätzen widersprechende Auffassung Klägers gibt Veranlassung abweichenden Beurteilung . Senat bereits vielfach entschieden hat reicht langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit allein Gefährdung Rechtsuchenden auszuschließen vgl. Beschlüsse 17 Juli AnwZ . 5 November AnwZ juris . . Keineswegs genügt insofern auch Kläger angeführte Umstand Verzeichnis § eingetragene Rechtsanwälte besonderen Überwachung Zwangsvollstreckungsorgane Gläubiger unterliegen . Überwachung " ist geeignet Gefahr auszuschließen geratene Rechtsanwalt anvertraute Gelder wenigstens zeitweise eigene Zwecke verwendet . Schließlich begründen Kläger angeführten schweren Erkrankungen Kinder leiden ebenfalls andere Beurteilung Vermögensverfall ausgehenden Gefährdung Interessen Rechtsuchenden . Widerruf Zulassung verstößt Grundsatz Verhältnismäßigkeit . Regelung § Abs. Nr. dient Schutz Funktionsfähigkeit Rechtspflege also überragend wichtigen Gemeinschaftsguts Beschlüsse 2 . Oktober AnwZ . 15 . März AnwZ juris . 11 ; jeweils m.w . . Mildere ebenso wirksame Maßnahmen Anliegen Gesetzes gleicher Weise Rechnung trügen kommen vorliegend Betracht . Annahme Ausnahmefalls Vermögensverfalls Rechtsanwalts Gefährdung Interessen Rechtsuchenden gegeben ist setzt zumindest Rechtsanwalt Wege Selbstbeschränkung anwaltliche Tätigkeit nur noch Rechtsanwaltssozietät ausübt rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat Gefährdung Mandanten effektiv verhindern vgl. beschlüsse 24 . Oktober AnwZ juris . 9 ; 26 . August AnwZ juris . 5 ; 8 . Dezember AnwZ juris . 9 . Februar a.a . . m.w . . Vortrag insoweit Feststellungslast tragenden Klägers lässt Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat erkennen vorgenannten Voraussetzungen Gefährdungsausschluss maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsbescheids 11 . September gegeben waren . Zusammenhang Kläger milderes Mittel angeführte Zulassung Rechtsanwaltschaft Auflagen vorstehenden Sinne Beklagte kam Betracht . § Abs. Nr. ist Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen Rechtsanwalt Vermögensverfall geraten ist sei denn Interessen Rechtsuchenden gefährdet sind . Norm ist Zulassung Rechtsanwaltschaft Vorliegen genannten Voraussetzungen zwingend widerrufen . lässt Raum nur teilweisen Widerruf Zulassung Rechtsanwaltschaft Zulassung Auflagen vgl. Senat Beschluss 8 . Dezember a.a . . . teilweisen Widerruf Zulassung Rechtsanwaltschaft . ist Selbstbeschränkung Rechtsanwalts unterscheidende hoheitliche Beschränkung Tätigkeit Rechtsanwalts Sinne Teilzulassung Rechtsanwaltschaft Zulassung Auflagen gesetzlich bestimmten Stellung Rechtsanwalts vereinbar vgl. Einzelnen Senat 8 . Dezember a.a . . . . 2 . Kläger hat auch Verfahrensmangel dargelegt Entscheidung beruhen kann 112e Abs. Nr. VwGO . Verfahrensmangel kann Auffassung Klägers gesehen werden Anwaltsgerichtshof Hinweise fehlenden Ausführungen Beschränkung anwaltlichen Tätigkeit erteilt hat . Kläger legt Zulassungsantrag indes erforderlich Vortrag insofern gehalten hätte entsprechende Hinweise erteilt worden wären vgl. Darlegung Verfahrensmangels Rüge Verletzung rechtlichen Gehörs BVerwG Verfahrensmangel . . § Abs. Nr. VwGO ; VwGO 14 . Aufl . . m.w . ; Kopp/Schenke VwGO 20 . Aufl . . . Gleiches gilt Bezug Rüge Klägers Anwaltsgerichtshof habe hinweisen müssen hinreichende Bemühungen Klägers zielgerichtet ernsthaft planvoll erforderlichen Schritte Stabilisierung Vermögensverhältnisse unternehmen vgl. Senat Beschluss 24 . Oktober AnwZ BRAK-Mitt . . erkennbar seien . Auch hier legt Kläger weiteren Vortrag diesbezüglich gehalten hätte entsprechende Hinweise erteilt worden wären . insoweit vorgetragenen Bemühungen " Finanzierungsmaßnahmen " betreffend Veräußerung Immobilien sind einräumt gescheitert . Weitere Schritte Stabilisierung Vermögensverhältnisse trägt auch Zulassungsbegründung . Kläger rügt Anwaltsgerichtshof habe Entscheidung bereits mündlichen Verhandlung getroffen ergeben Verfahrensakte insbesondere Protokoll mündlichen Verhandlung 12 . Januar Anhaltspunkte . rund einstündige handlung Anwaltsgerichtshof spricht vielmehr Sache ausführlich erörtert worden ist . Verhandlung Votum Berichterstatters Form Urteilsentwurfs vorgelegen haben sollte entspricht üblichen Praxis Terminsvorbereitung liegt hierin Verletzung rechtlichen Gehörs Klägers vgl. BVerfGE 215 ; BFH/NV . . Hinweis Anwaltsgerichtshofs Kläger mündlichen Verhandlung getätigten allgemeinen Angaben Vermögensverhältnissen Widerlegung Vermutung Vermögensverfalls vgl. oben genügten war Auffassung Klägers erforderlich . Anwaltsgerichtshof führt angefochtenen Urteil zutreffend bereits Beklagte Kläger aufgefordert hatte vollständigen präzisen Überblick Vermögenslage erstellen . nochmaligen Hinweises Anwaltsgerichtshof bedurfte . Verfahrensmangel Entscheidung beruhen kann § Abs. Nr. VwGO liegt schließlich Auffassung Klägers auch begründet Anwaltsgerichtshof hingewiesen hat Wert Immobilien Klägers entscheidungserheblich sein könne . Anwaltsgerichtshof hat Entscheidung bemängelten Angaben Klägers " Immobilienwerten gestützt vielmehr ausgeführt ankomme . Entscheidung hat Kläger angegebenen Werte zugrunde gelegt . -9- 3 . Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung 112e Satz § Abs. Nr. VwGO . Zulassungsgrund ist gegeben Rechtsstreit entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt Beschlüsse 6 . Februar AnwZ . 25 ; 24 . März AnwZ . 27 . März 291 ; BVerfG NVwZ ; BVerwG NVwZ . Voraussetzungen liegen . Auffassung Klägers Abs. Nr. Auslegung verstießen Art . 12 GG Verhältnismäßigkeitsgrundsatz teilt Senat . Regelung § Abs. Nr. ist verfassungsgemäß . steht insbesondere Einklang Art . GG Verhältnismäßigkeitsgrundsatz . . ; vgl. nur Senat Beschlüsse 22 . Mai AnwZ juris . m.w . ; 11 . Februar AnwZ juris . 22 . Juni AnwZ juris . ; siehe auch BVerfG Parallelregelung § Abs. Nr. . ist Zusammenhang Auffassung Klägers auch unverhältnismäßig ungerechtfertigte Ungleichbehandlung Fall Verzeichnis § eingetragenen Rechtsanwalts Liquidität verfügt wesentliches Vermögen Immobilien angelegt hat Vermögensverfall Gefährdung Interessen Rechtsuchenden angenommen werden hingegen abhängig Umständen Einzelfalls verschuldeten Liquiditätsreserve verfügenden Rechtsanwalt . nur liquide genswerte stehen Rechtsanwalt Tilgung Verbindlichkeiten Verfügung können Einzelfall Annahme Vermögensverfalls entgegenstehen vgl. Einzelnen Senat Beschluss 9 . Februar AnwZ juris . m.w . . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz . König Vorinstanz : Entscheidung