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955 lines
8.2 KiB

NAMEN
AnwZ
Verkündet
:
8
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Erlaubnis
Führen
Fachanwaltsbezeichnung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Urteil
2
.
Senats
Niedersächsischen
Anwaltsgerichtshofs
16
.
Januar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Wert
Berufungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Rechtsanwalt
führt
Bezeichnung
"
Fachanwalt
Arbeitsrecht
"
.
6
.
Dezember
erteilte
beklagte
Rechtsanwaltskammer
Kläger
Rüge
Verletzung
Fortbildungspflicht
Kalenderjahr
.
Bescheid
14
.
April
widerrief
Beklagte
Gestattung
Führung
Fachanwaltsbezeichnung
Kläger
Jahren
Fortbildungsverpflichtung
nachgekommen
sei
.
Bescheid
hat
Kläger
Klage
erhoben
.
hat
vorgetragen
Jahr
fünfstündige
Fortbildung
Jahr
zehnstündige
Fortbildung
absolviert
haben
hat
entsprechende
Nachweise
erbracht
;
Jahr
hat
insgesamt
Zeitstunden
Fortbildung
nachgewiesen
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Bescheid
Beklagten
aufgehoben
Kläger
allenfalls
einmaliger
teilweiser
erstmaliger
Verstoß
Fortbildungspflicht
Jahr
vorgeworfen
werden
könne
Widerruf
rechtfertige
.
Kläger
erforderlichen
Nachweise
zunächst
beigebracht
habe
sei
Widerrufsgrund
.
Urteil
richtet
Senat
zugelassene
Berufung
Beklagten
.
Beklagte
meint
Rechtmäßigkeit
Widerrufsbescheides
sei
Rechtslage
Zeitpunkt
Erlasses
beurteilen
.
Zeitpunkt
Erlasses
Widerrufsbescheides
habe
Beklagte
ausgehen
müssen
Kläger
Fortbildungspflicht
nachgekommen
war
mehrfacher
Aufforderungen
Nachweise
beigebracht
habe
.
Jedenfalls
liege
Ermessensfehler
.
Bereits
Verstoß
Nachweispflicht
§
Abs.
rechtfertige
Widerruf
.
Beklagte
beantragt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Niedersächsischen
Anwaltsgerichtshofs
16
.
Januar
Klage
abzuweisen
.
Kläger
beantragt
Berufung
zurückzuweisen
.
verteidigt
angefochtene
Urteil
.
weiteren
Einzelheiten
Vorbringens
Parteien
wird
gewechselten
Schriftsätze
Anlagen
Bezug
genommen
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Berufung
bleibt
Erfolg
.
streitgegenständliche
Widerrufsbescheid
ist
rechtswidrig
verletzt
Kläger
Rechten
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Senat
nimmt
Bezug
Gründe
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
sieht
insoweit
weiteren
Darstellung
Entscheidungsgründe
§
Satz
Satz
VwGO
.
Berufungsvorbringens
Beklagten
ist
ergänzend
folgendes
auszuführen
:
1
.
Ansicht
Berufung
hatte
Anwaltsgerichtshof
Entscheidung
erst
gerichtlichen
Verfahren
vorgelegten
Nachweise
Jahren
besuchten
Fortbildungsveranstaltungen
berücksichtigen
.
Anfechtungsklagen
gerichtliche
Nachprüfung
Verwaltungsakts
maßgebliche
Beurteilungszeitraum
bestimmt
materiellen
Recht
angefochtene
Verwaltungsakt
beruht
Beschluss
29
.
Juni
AnwZ
.
.
legt
nur
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Anspruch
Aufhebung
belastenden
Verwaltungsakts
bestimmt
auch
Zeitpunkt
erfüllt
sein
müssen
.
sind
tatsächliche
rechtliche
Entwicklungen
erst
Abschluss
behördlichen
waltungsverfahrens
eintreten
abweichenden
Beurteilung
führen
würden
nur
dann
jeweiligen
gerichtlichen
Entscheidung
zugrunde
legen
materielle
Recht
Berücksichtigung
zulässt
.
Hier
ist
unterscheiden
:
Fortbildungspflicht
Fachanwalts
Abs.
Satz
Abs.
ist
§
Abs.
FAO
hinreichend
deutlich
ergibt
Kalenderjahr
Neue
erfüllen
.
Fachanwalt
Fortbildungsveranstaltungen
Umfang
mindestens
Zeitstunden
besucht
hat
steht
erst
Ablauf
jeweiligen
Jahres
ändert
dann
auch
mehr
.
Ist
Jahr
verstrichen
kann
Rechtsanwalt
Jahr
mehr
fortbilden
.
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
kommt
also
Zeitpunkt
Abschlusses
behördlichen
Verwaltungsverfahrens
noch
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Tatsachenverhandlung
gerichtlichen
Verfahren
Ablauf
jeweiligen
Jahres
.
Ausübung
Abs.
Satz
vorgesehenen
Ermessens
kann
Anwaltskammer
auch
später
eingetretene
Umstände
berücksichtigen
etwa
Anwalt
Gelegenheit
geben
versäumte
Fortbildung
Folgejahr
nachzuholen
vgl.
Urteil
26
November
AnwZ
.
.
Form
Zeitpunkt
Erfüllung
Fortbildungspflicht
nachgewiesen
werden
kann
ist
Frage
Verfahrensrechts
.
Bundesrechtsanwaltsordnung
noch
Fachanwaltsordnung
bestimmen
Ausschlussfrist
.
Vorschrift
§
Abs.
Erfüllung
Fortbildungsverpflichtung
Rechtsanwaltskammer
unaufgefordert
nachzuweisen
ist
ist
insoweit
unergiebig
.
begründet
"
Bringschuld
"
Fachanwalts
Quaas
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
§
.
sagt
aber
Nachweise
behördlichen
gerichtlichen
Verfahren
nachgereicht
werden
können
.
zuständige
Rechtsanwaltskammer
Jahres
Kenntnis
rechtfertigenden
Tatsachen
Widerruf
entscheiden
hat
§
Abs.
spricht
Ansicht
Berufung
Möglichkeit
nachträglichen
Nachweises
Erfüllung
Fortbildungsverpflichtung
.
Vorschrift
§
Abs.
entbindet
Kammer
Anbetracht
Umstände
jeweiligen
Einzelfalles
erforderlichen
zumutbaren
Ermittlungen
durchzuführen
.
Entscheidungsreife
§
Abs.
tritt
nämlich
erst
dann
Rechtsanwaltskammer
Ermittlungen
abgeschlossen
§
Abs.
Satz
FAO
zwingend
notwendige
Anhörung
Rechtsanwalts
durchgeführt
hat
;
selbst
Einräumung
Frist
Nachholung
versäumten
Fortbildung
kann
Fristbeginn
hinausschieben
vgl.
Urteil
26
November
AnwZ
.
.
allgemeinem
Verwaltungsprozessrecht
ist
gesamte
Streitstoff
Schluss
mündlichen
Verhandlung
verwerten
.
Gericht
entscheidet
freien
Gesamtergebnis
Verfahrens
gewonnenen
Überzeugung
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
VwGO
.
Anwaltsgerichtshof
hat
vorgelegten
Bescheinigungen
Überzeugung
gewonnen
Kläger
Fortbildungsveranstaltungen
Umfang
Zeitstunden
Jahre
Umfang
Zeitstunden
Jahre
besucht
hat
.
inhaltliche
Richtigkeit
Bescheinigungen
folgend
Richtigkeit
entsprechenden
tatsächlichen
Feststellungen
Urteils
zieht
Beklagte
Zweifel
.
2
.
Verstoß
§
Abs.
folgende
Pflicht
Erfüllung
Fortbildungsverpflichtung
Rechtsanwaltskammer
unaufgefordert
nachzuweisen
rechtfertigt
genommen
Widerruf
§
Abs.
Satz
.
Wortlaut
stellt
Vorschrift
§
Abs.
Satz
unterlassene
Fortbildung
unterbliebenen
Nachweis
.
Nur
Fortbildungspflichten
verweist
§
Abs.
Satz
Berufsordnung
Fachanwaltsordnung
.
Ansicht
Beklagten
ist
§
Abs.
gesondert
geregelte
Nachweispflicht
Teil
Fortbildungspflicht
.
Gegenteiliges
ergibt
auch
§
Abs.
Satz
FAO
.
Bestimmung
regelt
Anforderungen
Fortbildungsveranstaltungen
Präsenzform
durchgeführt
werden
.
Voraussetzung
Fortbildung
"
Sinne
§
FAO
anerkannt
werden
können
ist
Nachweis
durchgängigen
Teilnahme
erbracht
wird
.
Nachweis
handelt
Anwalt
erbringenden
Nachweis
Erfüllung
Fortbildungsverpflichtung
§
Abs.
Anforderung
Fortbildungsveranstaltung
.
Entspricht
Fortbildungsveranstaltung
§
Abs.
Satz
beschriebenen
Anforderungen
entbindet
Anwalt
teilgenommen
hat
Pflicht
§
Abs.
FAO
.
Auch
Fortbildungen
Form
§
Abs.
Satz
ist
also
Fortbildung
Nachweis
unterscheiden
;
gleiches
gilt
anderen
Fortbildungen
§
Abs.
Satz
FAO
möglich
sind
.
Ergänzend
gilt
allerdings
Vorschrift
§
Satzungskompetenz
Satzungsversammlung
Bundesrechtsanwaltskammer
vgl.
§
.
§
Abs.
Nr.
lit
.
kann
Berufsordnung
Fachanwaltsordnung
jedoch
nur
Voraussetzungen
Verleihung
Fachanwaltsbezeichnung
Verfahrung
Erteilung
Rücknahme
Widerrufs
Erlaubnis
regeln
jedoch
zusätzliche
Widerrufsgründe
.
Ebenso
Erteilung
Erlaubnissen
Führen
Fachanwaltsbezeichnungen
vgl.
Beschluss
14
.
Mai
AnwZ
.
bedarf
auch
Widerruf
gesetzlichen
Grundlage
.
findet
§
Abs.
Satz
jedoch
Fachanwaltsordnung
§
Abs.
Satz
gesetzten
Grenzen
.
Ansicht
Berufung
bleibt
Verstoß
Beibringungspflicht
§
Abs.
FAO
folgenlos
auch
allein
Widerruf
Erlaubnis
Führen
Fachanwaltsbezeichnung
geknüpft
werden
kann
.
Vorschrift
§
Abs.
bürdet
Rechtsanwalt
Feststellungslast
Erfüllung
Fortbildungspflicht
.
Voraussetzungen
Widerrufs
sind
erfüllt
Überzeugung
Gerichts
Kammer
feststellen
lässt
Rechtsanwalt
vorgeschriebenen
Fortbildungen
absolviert
hat
.
Weist
Rechtsanwalt
Erfüllung
Fortbildungspflicht
erst
Klageverfahren
hat
Kammer
zwar
Widerrufsbescheid
zurückzunehmen
;
Kosten
Hauptsache
erledigten
Rechtsstreits
hätte
jedoch
Rechtsanwalt
tragen
.
So
hätte
auch
vorliegenden
Fall
verfahren
werden
können
.
Verstoß
Nachweispflicht
kann
schließlich
auch
Rüge
§
gegebenenfalls
auch
anwaltsgerichtlichen
Maßnahme
§
geahndet
werden
.
4
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
VwGO
Festsetzung
Streitwerts
§
Abs.
Abs.
.
Verfahren
Führen
Fachanwaltsbezeichnungen
betreffen
setzt
Senat
Streitwert
regelmäßig
-9-
vgl.
Urteil
26
November
AnwZ
.
.
Umstände
vorliegenden
Fall
Abweichen
Praxis
erfordern
könnten
sind
ersichtlich
.
Kayser
Vorinstanz
:
Entscheidung