NAMEN AnwZ Verkündet : 8 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Erlaubnis Führen Fachanwaltsbezeichnung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat mündliche Verhandlung 8 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Rechtsanwälte Dr. Dr. Recht erkannt : Berufung Urteil 2 . Senats Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs 16 . Januar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Wert Berufungsverfahrens wird € festgesetzt . Tatbestand : Kläger ist Rechtsanwalt führt Bezeichnung " Fachanwalt Arbeitsrecht " . 6 . Dezember erteilte beklagte Rechtsanwaltskammer Kläger Rüge Verletzung Fortbildungspflicht Kalenderjahr . Bescheid 14 . April widerrief Beklagte Gestattung Führung Fachanwaltsbezeichnung Kläger Jahren Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sei . Bescheid hat Kläger Klage erhoben . hat vorgetragen Jahr fünfstündige Fortbildung Jahr zehnstündige Fortbildung absolviert haben hat entsprechende Nachweise erbracht ; Jahr hat insgesamt Zeitstunden Fortbildung nachgewiesen . Anwaltsgerichtshof hat Bescheid Beklagten aufgehoben Kläger allenfalls einmaliger teilweiser erstmaliger Verstoß Fortbildungspflicht Jahr vorgeworfen werden könne Widerruf rechtfertige . Kläger erforderlichen Nachweise zunächst beigebracht habe sei Widerrufsgrund . Urteil richtet Senat zugelassene Berufung Beklagten . Beklagte meint Rechtmäßigkeit Widerrufsbescheides sei Rechtslage Zeitpunkt Erlasses beurteilen . Zeitpunkt Erlasses Widerrufsbescheides habe Beklagte ausgehen müssen Kläger Fortbildungspflicht nachgekommen war mehrfacher Aufforderungen Nachweise beigebracht habe . Jedenfalls liege Ermessensfehler . Bereits Verstoß Nachweispflicht § Abs. rechtfertige Widerruf . Beklagte beantragt Aufhebung angefochtenen Urteils Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs 16 . Januar Klage abzuweisen . Kläger beantragt Berufung zurückzuweisen . verteidigt angefochtene Urteil . weiteren Einzelheiten Vorbringens Parteien wird gewechselten Schriftsätze Anlagen Bezug genommen . Entscheidungsgründe : zulässige Berufung bleibt Erfolg . streitgegenständliche Widerrufsbescheid ist rechtswidrig verletzt Kläger Rechten Satz § Abs. Satz VwGO . Senat nimmt Bezug Gründe Entscheidung Anwaltsgerichtshofs sieht insoweit weiteren Darstellung Entscheidungsgründe § Satz Satz VwGO . Berufungsvorbringens Beklagten ist ergänzend folgendes auszuführen : 1 . Ansicht Berufung hatte Anwaltsgerichtshof Entscheidung erst gerichtlichen Verfahren vorgelegten Nachweise Jahren besuchten Fortbildungsveranstaltungen berücksichtigen . Anfechtungsklagen gerichtliche Nachprüfung Verwaltungsakts maßgebliche Beurteilungszeitraum bestimmt materiellen Recht angefochtene Verwaltungsakt beruht Beschluss 29 . Juni AnwZ . . legt nur tatbestandlichen Voraussetzungen Anspruch Aufhebung belastenden Verwaltungsakts bestimmt auch Zeitpunkt erfüllt sein müssen . sind tatsächliche rechtliche Entwicklungen erst Abschluss behördlichen waltungsverfahrens eintreten abweichenden Beurteilung führen würden nur dann jeweiligen gerichtlichen Entscheidung zugrunde legen materielle Recht Berücksichtigung zulässt . Hier ist unterscheiden : Fortbildungspflicht Fachanwalts Abs. Satz Abs. ist § Abs. FAO hinreichend deutlich ergibt Kalenderjahr Neue erfüllen . Fachanwalt Fortbildungsveranstaltungen Umfang mindestens Zeitstunden besucht hat steht erst Ablauf jeweiligen Jahres ändert dann auch mehr . Ist Jahr verstrichen kann Rechtsanwalt Jahr mehr fortbilden . tatbestandlichen Voraussetzungen § Abs. Satz kommt also Zeitpunkt Abschlusses behördlichen Verwaltungsverfahrens noch Zeitpunkt letzten mündlichen Tatsachenverhandlung gerichtlichen Verfahren Ablauf jeweiligen Jahres . Ausübung Abs. Satz vorgesehenen Ermessens kann Anwaltskammer auch später eingetretene Umstände berücksichtigen etwa Anwalt Gelegenheit geben versäumte Fortbildung Folgejahr nachzuholen vgl. Urteil 26 November AnwZ . . Form Zeitpunkt Erfüllung Fortbildungspflicht nachgewiesen werden kann ist Frage Verfahrensrechts . Bundesrechtsanwaltsordnung noch Fachanwaltsordnung bestimmen Ausschlussfrist . Vorschrift § Abs. Erfüllung Fortbildungsverpflichtung Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen ist ist insoweit unergiebig . begründet " Bringschuld " Fachanwalts Quaas Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht § . sagt aber Nachweise behördlichen gerichtlichen Verfahren nachgereicht werden können . zuständige Rechtsanwaltskammer Jahres Kenntnis rechtfertigenden Tatsachen Widerruf entscheiden hat § Abs. spricht Ansicht Berufung Möglichkeit nachträglichen Nachweises Erfüllung Fortbildungsverpflichtung . Vorschrift § Abs. entbindet Kammer Anbetracht Umstände jeweiligen Einzelfalles erforderlichen zumutbaren Ermittlungen durchzuführen . Entscheidungsreife § Abs. tritt nämlich erst dann Rechtsanwaltskammer Ermittlungen abgeschlossen § Abs. Satz FAO zwingend notwendige Anhörung Rechtsanwalts durchgeführt hat ; selbst Einräumung Frist Nachholung versäumten Fortbildung kann Fristbeginn hinausschieben vgl. Urteil 26 November AnwZ . . allgemeinem Verwaltungsprozessrecht ist gesamte Streitstoff Schluss mündlichen Verhandlung verwerten . Gericht entscheidet freien Gesamtergebnis Verfahrens gewonnenen Überzeugung Abs. Satz § Abs. Satz VwGO . Anwaltsgerichtshof hat vorgelegten Bescheinigungen Überzeugung gewonnen Kläger Fortbildungsveranstaltungen Umfang Zeitstunden Jahre Umfang Zeitstunden Jahre besucht hat . inhaltliche Richtigkeit Bescheinigungen folgend Richtigkeit entsprechenden tatsächlichen Feststellungen Urteils zieht Beklagte Zweifel . 2 . Verstoß § Abs. folgende Pflicht Erfüllung Fortbildungsverpflichtung Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen rechtfertigt genommen Widerruf § Abs. Satz . Wortlaut stellt Vorschrift § Abs. Satz unterlassene Fortbildung unterbliebenen Nachweis . Nur Fortbildungspflichten verweist § Abs. Satz Berufsordnung Fachanwaltsordnung . Ansicht Beklagten ist § Abs. gesondert geregelte Nachweispflicht Teil Fortbildungspflicht . Gegenteiliges ergibt auch § Abs. Satz FAO . Bestimmung regelt Anforderungen Fortbildungsveranstaltungen Präsenzform durchgeführt werden . Voraussetzung Fortbildung " Sinne § FAO anerkannt werden können ist Nachweis durchgängigen Teilnahme erbracht wird . Nachweis handelt Anwalt erbringenden Nachweis Erfüllung Fortbildungsverpflichtung § Abs. Anforderung Fortbildungsveranstaltung . Entspricht Fortbildungsveranstaltung § Abs. Satz beschriebenen Anforderungen entbindet Anwalt teilgenommen hat Pflicht § Abs. FAO . Auch Fortbildungen Form § Abs. Satz ist also Fortbildung Nachweis unterscheiden ; gleiches gilt anderen Fortbildungen § Abs. Satz FAO möglich sind . Ergänzend gilt allerdings Vorschrift § Satzungskompetenz Satzungsversammlung Bundesrechtsanwaltskammer vgl. § . § Abs. Nr. lit . kann Berufsordnung Fachanwaltsordnung jedoch nur Voraussetzungen Verleihung Fachanwaltsbezeichnung Verfahrung Erteilung Rücknahme Widerrufs Erlaubnis regeln jedoch zusätzliche Widerrufsgründe . Ebenso Erteilung Erlaubnissen Führen Fachanwaltsbezeichnungen vgl. Beschluss 14 . Mai AnwZ . bedarf auch Widerruf gesetzlichen Grundlage . findet § Abs. Satz jedoch Fachanwaltsordnung § Abs. Satz gesetzten Grenzen . Ansicht Berufung bleibt Verstoß Beibringungspflicht § Abs. FAO folgenlos auch allein Widerruf Erlaubnis Führen Fachanwaltsbezeichnung geknüpft werden kann . Vorschrift § Abs. bürdet Rechtsanwalt Feststellungslast Erfüllung Fortbildungspflicht . Voraussetzungen Widerrufs sind erfüllt Überzeugung Gerichts Kammer feststellen lässt Rechtsanwalt vorgeschriebenen Fortbildungen absolviert hat . Weist Rechtsanwalt Erfüllung Fortbildungspflicht erst Klageverfahren hat Kammer zwar Widerrufsbescheid zurückzunehmen ; Kosten Hauptsache erledigten Rechtsstreits hätte jedoch Rechtsanwalt tragen . So hätte auch vorliegenden Fall verfahren werden können . Verstoß Nachweispflicht kann schließlich auch Rüge § gegebenenfalls auch anwaltsgerichtlichen Maßnahme § geahndet werden . 4 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . V.m . Abs. VwGO Festsetzung Streitwerts § Abs. Abs. . Verfahren Führen Fachanwaltsbezeichnungen betreffen setzt Senat Streitwert regelmäßig € -9- vgl. Urteil 26 November AnwZ . . Umstände vorliegenden Fall Abweichen Praxis erfordern könnten sind ersichtlich . Kayser Vorinstanz : Entscheidung