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393 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
9
.
Januar
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Beitragszahlung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Seiters
Rechtsanwälte
Dr.
Prof.
Dr.
9
.
Januar
beschlossen
:
Antrag
Kläger
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
wird
abgelehnt
.
Antrag
Kläger
Zulassung
Berufung
9
.
März
zugestellte
Urteil
2
.
Senats
Sächsischen
Anwaltsgerichtshofs
wird
unzulässig
verworfen
.
Kläger
haben
Kosten
Zulassungsverfahrens
tragen
.
Streitwert
Zulassungsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
1
.
Kläger
wenden
verschiedene
Beitragsbescheide
Beklagten
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
haben
Kläger
Anwaltsgerichtshof
Antrag
Zulassung
Berufung
gestellt
jedoch
Folgezeit
begründet
.
2
.
§
112e
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
VwGO
sind
Gründe
Berufung
zuzulassen
ist
Monaten
Zustellung
vollständigen
Urteils
darzulegen
.
Begründung
ist
hier
bereits
Antrag
Zulassung
Berufung
vorgelegt
wird
Bundesgerichtshof
einzureichen
§
Satz
Abs.
Satz
VwGO
.
Kläger
hätten
9
.
Mai
Antrag
Bundesgerichtshof
begründen
müssen
.
ist
geschehen
.
Zulassungsantrag
ist
unzulässig
.
Prozesskostenhilfe
konnte
Klägern
bewilligt
werden
112c
Abs.
Satz
§
VwGO
§
Satz
.
Abgesehen
Zulassungsantrag
fristgerechter
Begründung
Erfolgsaussicht
fehlt
haben
Kläger
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
vorgelegt
auch
sonst
Angaben
gemacht
.
Verwerfung
Zulassungsantrags
kann
Senat
zeitgleich
Ablehnung
Prozesskostenhilfe
entscheiden
.
Zwar
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
nur
Beschlüsse
3
.
Dezember
ZB
23
.
März
.
f.
dann
Rechtsmittelführer
Ablauf
Begründungsfrist
Prozesskostenhilfe
beantragt
Gericht
beabsichtigt
versagen
grundsätzlich
Verwerfung
Rechtsmittels
unzulässig
Prozesskostenhilfegesuch
entscheiden
.
Regel
greift
hier
aber
.
beruht
Überlegung
Partei
Falle
Versagung
Prozesskostenhilfe
Gelegenheit
erhalten
soll
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
stellen
beabsichtigt
Rechtsmittelverfahren
eigene
Kosten
Begründung
Rechtsmittels
fortzuführen
aaO
.
Wiedereinsetzung
wäre
Klägern
jedoch
gewähren
.
Rechtsmittelführer
ist
nur
so
lange
Verschulden
rechtzeitigen
Vornahme
fristwahrenden
Handlung
hier
Begründung
Zulassungsantrags
verhindert
gegebenen
Umständen
vernünftigerweise
Ablehnung
Antrags
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
rechnen
muss
bedürftig
halten
darf
Sicht
Erforderliche
getan
hat
eingereichten
Unterlagen
Verzögerung
sein
Gesuch
entschieden
werden
kann
.
setzt
Antrag
Rechtsmittelbegründungsfrist
ausgefüllte
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
entsprechenden
Belegen
beigefügt
wird
vgl.
nur
Beschlüsse
13
.
Februar
.
7
Juli
.
16
November
ZB
.
7
;
siehe
auch
Kopp/Schenke
VwGO
17
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
fehlt
.
Wiedereinsetzung
auch
Betracht
käme
Klägern
eigener
Sache
tätigen
Rechtsanwälten
erwartet
werden
konnte
Zulassungsantrag
auch
vorherige
Entscheidung
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
begründen
kann
dahinstehen
.
Kläger
sind
fehlende
Erfolgsaussicht
hingewiesen
worden
haben
aber
Antrag
Zulassung
Berufung
zurückgenommen
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
Abs.
.
König
Vorinstanz
:
Entscheidung