BESCHLUSS AnwZ 9 . Januar verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Beitragszahlung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Seiters Rechtsanwälte Dr. Prof. Dr. 9 . Januar beschlossen : Antrag Kläger Bewilligung Prozesskostenhilfe wird abgelehnt . Antrag Kläger Zulassung Berufung 9 . März zugestellte Urteil 2 . Senats Sächsischen Anwaltsgerichtshofs wird unzulässig verworfen . Kläger haben Kosten Zulassungsverfahrens tragen . Streitwert Zulassungsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : 1 . Kläger wenden verschiedene Beitragsbescheide Beklagten . Anwaltsgerichtshof hat Klage abgewiesen . Hiergegen haben Kläger Anwaltsgerichtshof Antrag Zulassung Berufung gestellt jedoch Folgezeit begründet . 2 . § 112e . V.m . § Abs. Satz VwGO sind Gründe Berufung zuzulassen ist Monaten Zustellung vollständigen Urteils darzulegen . Begründung ist hier bereits Antrag Zulassung Berufung vorgelegt wird Bundesgerichtshof einzureichen § Satz Abs. Satz VwGO . Kläger hätten 9 . Mai Antrag Bundesgerichtshof begründen müssen . ist geschehen . Zulassungsantrag ist unzulässig . Prozesskostenhilfe konnte Klägern bewilligt werden 112c Abs. Satz § VwGO § Satz . Abgesehen Zulassungsantrag fristgerechter Begründung Erfolgsaussicht fehlt haben Kläger Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt auch sonst Angaben gemacht . Verwerfung Zulassungsantrags kann Senat zeitgleich Ablehnung Prozesskostenhilfe entscheiden . Zwar ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. nur Beschlüsse 3 . Dezember ZB 23 . März . f. dann Rechtsmittelführer Ablauf Begründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt Gericht beabsichtigt versagen grundsätzlich Verwerfung Rechtsmittels unzulässig Prozesskostenhilfegesuch entscheiden . Regel greift hier aber . beruht Überlegung Partei Falle Versagung Prozesskostenhilfe Gelegenheit erhalten soll Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand stellen beabsichtigt Rechtsmittelverfahren eigene Kosten Begründung Rechtsmittels fortzuführen aaO . Wiedereinsetzung wäre Klägern jedoch gewähren . Rechtsmittelführer ist nur so lange Verschulden rechtzeitigen Vornahme fristwahrenden Handlung hier Begründung Zulassungsantrags verhindert gegebenen Umständen vernünftigerweise Ablehnung Antrags Bewilligung Prozesskostenhilfe rechnen muss bedürftig halten darf Sicht Erforderliche getan hat eingereichten Unterlagen Verzögerung sein Gesuch entschieden werden kann . setzt Antrag Rechtsmittelbegründungsfrist ausgefüllte Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechenden Belegen beigefügt wird vgl. nur Beschlüsse 13 . Februar . 7 Juli . 16 November ZB . 7 ; siehe auch Kopp/Schenke VwGO 17 . Aufl . . m.w . . fehlt . Wiedereinsetzung auch Betracht käme Klägern eigener Sache tätigen Rechtsanwälten erwartet werden konnte Zulassungsantrag auch vorherige Entscheidung Bewilligung Prozesskostenhilfe begründen kann dahinstehen . Kläger sind fehlende Erfolgsaussicht hingewiesen worden haben aber Antrag Zulassung Berufung zurückgenommen . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . V.m . Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz Abs. . König Vorinstanz : Entscheidung