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9.6 KiB

BESCHLUSS
Z
15
Juli
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
15
Juli
beschlossen
:
Antrag
Klägerin
Zulassung
Berufung
Urteil
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Land
12
.
Dezember
wird
abgelehnt
.
Klägerin
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
ist
Bezirk
Beklagten
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
Bescheid
1
.
September
widerrief
Beklagte
Zulassung
Klägerin
Vermögensverfalls
.
Klage
Widerrufsbescheid
ist
erfolglos
geblieben
.
Nunmehr
beantragt
Klägerin
Zulassung
Berufung
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
.
II
.
Antrag
Klägerin
ist
§
Satz
§
VwGO
statthaft
.
bleibt
jedoch
Erfolg
.
1
.
Ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
bestehen
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Zulassungsgrund
setzt
einzelner
tragender
Rechtssatz
erhebliche
Tatsachenfeststellung
schlüssigen
Argumenten
Frage
gestellt
wird
Beschluss
29
.
Juni
AnwZ
.
m.w
.
.
Zweifel
Richtigkeit
einzelner
Rechtssätze
tatsächlicher
Feststellungen
füllen
Zulassungsgrund
aber
dann
Zweifel
Richtigkeit
Ergebnisses
erfassen
24
November
NotZ
.
8
;
vgl.
auch
.
.
Klägerin
beanstandet
Fehler
Tatbestand
Urteils
Anwaltsgerichtshofs
.
Seite
Urteils
heißt
Haftbefehle
Zeitpunkt
Erlasses
Widerrufsbescheides
bestanden
habe
Forderung
zugrunde
gelegen
.
Tatsächlich
habe
Forderung
nur
betragen
.
Tatbestandsberichtigungsantrag
Abs.
Satz
§
VwGO
hat
Klägerin
allerdings
gestellt
.
Unabhängig
beruht
Urteil
Höhe
genannten
Forderung
.
Entscheidungsgründen
hat
Anwaltsgerichtshof
Forderungshöhe
erwähnt
abgestellt
Haftbefehle
überhaupt
ergangen
sind
;
hat
Übereinstimmung
Senatsrechtsprechung
ausgeführt
Unfähigkeit
auch
nur
geringfügige
rungen
Druck
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
begleichen
ungeordnete
schlechte
finanzielle
Verhältnisse
schließen
lässt
.
Klägerin
trägt
weiterhin
Urteil
Anwaltsgerichtshof
aufgeführten
Forderungen
Zeitpunkt
Widerrufsverfügung
bereits
teilweise
Zahlungen
erledigt
Ratenzahlungsvereinbarungen
geordneten
Abwicklung
zugeführt
worden
seien
.
Forderungen
Anwaltsgerichtshof
Beweisanzeichen
verwerteten
Haftbefehlen
zugrunde
lagen
verweist
15
Juli
zuständigen
Gerichtsvollzieher
getroffene
Ratenzahlungsvereinbarung
.
habe
Forderungen
Forderungsliste
Beklagten
Nummern
aufgeführt
worden
sind
weitere
Forderung
Nummer
monatlich
Betrag
insgesamt
zahlen
sollen
auch
getan
.
Vortrag
ist
unerheblich
.
Ratenzahlungsvereinbarungen
Ordnung
Vermögensverhältnisse
führen
werden
jeweiligen
Gläubiger
getroffen
jedoch
Gerichtsvollzieher
.
Auftrag
Forderungsgläubiger
gehandelt
hätte
behauptet
Klägerin
;
Haftbefehle
bestehen
blieben
ist
auch
ersichtlich
.
Erledigt
waren
Forderungen
Zeitpunkt
Erlasses
Widerspruchsbescheides
ankommt
vgl.
Beschluss
29
.
Juni
AnwZ
.
9
;
.
.
.
Forderung
Nr.
Forderungsliste
hat
Klägerin
Zusagen
Gerichtsvollzieher
eingehalten
.
Klägerin
verweist
Sommer
Maßnahmen
Ordnung
Stabilisierung
finanziellen
Verhältnisse
getroffen
habe
.
habe
Kostensenkung
Kanzleiräume
aufgegeben
rung
Einnahmesituation
Urlaubsvertretungen
übernommen
.
So
sei
gelungen
Forderungen
Haftbefehlen
zugrunde
gelegen
hätten
zwischenzeitlich
befriedigen
.
sei
bereits
Zeitpunkt
Erlasses
abzusehen
gewesen
.
Vermögensverfall
Klägerin
ergangenen
Haftbefehle
übrigen
Vollstreckungsmaßnahmen
jedoch
feststand
wäre
Sache
Klägerin
gewesen
darzulegen
bezogen
Zeitpunkt
Erlasses
Widerrufsbescheides
gerichteten
Forderungen
absehbarer
Zeit
würde
regulieren
können
.
hat
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
angekündigt
Forderungsaufstellung
nachreichen
wollen
;
ist
jedoch
geschehen
.
Termin
mündlichen
Verhandlung
Anwaltsgerichtshof
12
.
Dezember
ist
Klägerin
persönlich
angehört
worden
.
hat
Angabe
Einzelheiten
erklärt
gehe
nunmehr
restlichen
Verbindlichkeiten
rückständige
Miete
Forderung
Betreuungsgerichts
tilgen
können
.
nachvollziehbare
Aufstellung
1
.
September
bestehenden
Verbindlichkeiten
enthält
auch
Zulassungsantrag
.
Steht
Vermögensverfall
sei
gesetzlichen
Vermutung
§
Abs.
Nr.
sei
hier
Indizien
Eintritt
Vermögensverfalls
schließen
lassen
einmal
reicht
nur
Erfüllung
anderweitigen
Erledigung
aber
Forderungen
vorzutragen
.
Darstellung
Klägerin
hat
Anwaltsgerichtshof
Voraussetzungen
gesetzlichen
Vermutung
§
Abs.
Nr.
angenommen
Vermögensverfall
Klägerin
bestimmten
Indizien
insbesondere
ergangenen
Haftbefehlen
abgeleitet
.
weiteren
Vollstreckungsmaßnahmen
gegeben
hat
ergeben
hinreichend
deutlich
Forderungsliste
Widerrufsbescheid
beigefügt
war
.
Widerrufsbescheid
nimmt
Forderungen
laufenden
Nummern
10
Bezug
.
jeweils
durchgeführten
Vollstreckungsmaßnahmen
werden
Liste
Angabe
Aktenzeichens
Gläubigers
Forderungshöhe
Berücksichtigung
geleisteter
Zahlungen
nachvollziehbar
beschrieben
.
2
.
Sache
weist
besonderen
rechtlichen
tatsächlichen
Schwierigkeiten
§
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Klägerin
meint
Fall
sei
unzureichende
Aufarbeitung
Sachverhaltes
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
insbesondere
behaupteten
Konsolidierung
Vermögensverhältnisse
umfangreich
schwierig
geworden
Defizit
Berufungsverfahren
aufgearbeitet
werden
müsse
.
trifft
schon
eigener
Tatsachenvortrag
unzulänglich
war
;
auch
Begründung
Zulassungsantrags
hat
Klägerin
dargelegt
hoch
Verbindlichkeiten
Zeitpunkt
Widerrufs
waren
.
3
.
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
wirft
Sache
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Zulassungsgrund
ist
gegeben
Rechtsstreit
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
Beschluss
27
.
März
291
;
BVerfG
NVwZ
;
BVerwG
NVwZ
.
schlüssigen
Darlegung
grundsätzlichen
Bedeutung
gehören
Ausführungen
Klärungsbedürftigkeit
Klärungsfähigkeit
aufgeworfenen
Rechtsfrage
Bedeutung
unbestimmte
Vielzahl
Fällen
Auswirkung
Allgemeinheit
;
begründet
werden
muss
auch
korrigierendes
Eingreifen
Bundesgerichtshofs
erforderlich
ist
.
Auch
verweist
Klägerin
Ansicht
unzureichende
Berücksichtigung
Vorbringens
Konsolidierung
Vermögensverhältnisse
.
Ansicht
fehlen
ausreichende
Feststellungen
Zeitpunkt
Widerrufs
nur
Forderungen
offen
standen
Forderungen
auch
absehbarer
Zeit
würden
beglichen
werden
können
.
Klägerin
jedoch
vollständig
Höhe
Verbindlichkeiten
vorgetragen
hat
können
insoweit
auch
Grundsatzfragen
stellen
.
4
.
angefochtene
Urteil
weicht
tragend
Entscheidung
höherrangigen
Gerichts
Satz
Abs.
Nr.
VwGO
.
Zulassungsgrund
ist
gegen
anzufechtende
Entscheidung
Rechtsfrage
anders
beantwortet
Vergleichsentscheidung
mithin
Rechtssatz
aufstellt
Vergleichsentscheidung
aufgestellten
tragenden
Rechtssatz
deckt
Beschlüsse
27
.
März
;
23
.
März
ZR
.
3
;
23
.
Juni
AnwZ
BRAK-Mitt
.
.
15
;
10
.
Februar
AnwZ
.
.
Obersatzvergleich
muss
Begründung
Zulassungsantrags
nachvollzogen
werden
vgl.
Beschluss
23
.
März
aaO
.
.
Anforderungen
genügt
Begründung
Zulassungsantrags
.
Unabhängig
besteht
auch
Divergenz
.
Klägerin
verweist
veröffentlichten
Senatsbeschluss
20
.
April
AnwZ
heißt
Zwangsgeld
stelle
dauerhafte
Belastung
Vermögens
dortigen
Antragstellers
Verhalten
erzwungen
werden
solle
entfalle
.
meint
Anwaltsgerichtshof
sei
Entscheidung
abgewichen
anzufechtenden
Urteil
pauschal
"
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
"
Bezug
genommen
habe
auch
Zwangsgelder
befunden
hätten
.
Vergleichsentscheidung
beruht
schon
allgemeinen
Rechtssatz
Klägerin
behaupteten
Inhalt
.
damaligen
noch
altem
Verfahrensrecht
behandelnden
Fall
ging
Zwangsgelder
Voraussetzungen
seinerzeit
maßgeblichen
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Anwaltssenat
entfallen
waren
.
Antragsteller
hatte
Stellungnahmen
jeweiligen
Zwangsgeld
erzwungen
werden
sollten
bereits
abgegeben
.
stand
Zwangsgelder
mehr
beigetrieben
werden
würden
.
Ausführungen
Vergleichsentscheidung
so
verstanden
werden
könnten
Zwangsgelder
Rahmen
Prüfung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Rechtsanwalts
nie
berücksichtigt
werden
dürften
zweifelhaft
ist
waren
tragend
.
Widerrufsbescheid
genannten
Forderungen
Nr.
10
11
betrifft
überdies
nur
Forderung
Nr.
Zwangsgeld
Höhe
bezahlt
war
.
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
hat
Klägerin
vorgetragen
habe
Restbetrag
geldes
Erlass
Widerrufsbescheides
bezahlt
;
hat
also
geltend
gemacht
insoweit
finanziell
belastet
worden
sein
.
verweist
Klägerin
veröffentlichten
29
.
September
AnwZ
Forderungen
dortigen
Antragsteller
Ratenzahlungsvereinbarungen
bestanden
Beweisanzeichen
Vermögensverfall
gewertet
worden
sind
.
damaligen
Fall
ging
jedoch
Vereinbarungen
jeweiligen
Forderungsgläubiger
getroffen
worden
waren
geführt
hatten
Vollstreckungsmaßnahmen
mehr
betrieben
wurden
.
Klägerin
beruft
wesentlich
Absprachen
Gerichtsvollzieher
.
allgemeinen
Rechtssatz
dahingehend
erfüllte
eingehaltene
Ratenzahlungsvereinbarungen
geregelte
Forderungen
Vermögensverfall
Rechtsanwalts
schließen
lassen
stellt
anzufechtende
Urteil
Ansicht
Klägerin
.
5
.
Voraussetzungen
Zulassungsgrundes
§
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
sind
schließlich
ebenfalls
erfüllt
.
Klägerin
hat
Verfahrensfehler
dargelegt
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
beruhen
kann
.
hält
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
überraschend
beanstandet
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
Vortrag
künftigen
Zeitpunkt
Widerrufsentscheidung
aber
bereits
abzusehenden
Gewinnerwartungen
Stundungsleistungen
zugesagten
Unterstützung
Vater
berücksichtigt
worden
sei
.
rügt
jedoch
Verfahrensgrundrechtsverletzung
bezweifelt
nur
Richtigkeit
Subsumtionsschlusses
Anwaltsgerichtshofs
.
Anspruch
rechtliches
Gehör
verpflichtet
Gericht
Tatsachenvortrag
Partei
Kenntnis
nehmen
Entscheidung
einzubeziehen
verlangt
jedoch
Gericht
Rechtsansichten
Partei
anschließt
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
Satz
.
Kayser
Vorinstanz
:
Entscheidung