BESCHLUSS Z 15 Juli verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Rechtsanwälte Dr. Dr. 15 Juli beschlossen : Antrag Klägerin Zulassung Berufung Urteil 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Land 12 . Dezember wird abgelehnt . Klägerin trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin ist Bezirk Beklagten Rechtsanwaltschaft zugelassen . Bescheid 1 . September widerrief Beklagte Zulassung Klägerin Vermögensverfalls . Klage Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben . Nunmehr beantragt Klägerin Zulassung Berufung Urteil Anwaltsgerichtshofs . II . Antrag Klägerin ist § Satz § VwGO statthaft . bleibt jedoch Erfolg . 1 . Ernstliche Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils bestehen Satz § Abs. Nr. VwGO . Zulassungsgrund setzt einzelner tragender Rechtssatz erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssigen Argumenten Frage gestellt wird Beschluss 29 . Juni AnwZ . m.w . . Zweifel Richtigkeit einzelner Rechtssätze tatsächlicher Feststellungen füllen Zulassungsgrund aber dann Zweifel Richtigkeit Ergebnisses erfassen 24 November NotZ . 8 ; vgl. auch . . Klägerin beanstandet Fehler Tatbestand Urteils Anwaltsgerichtshofs . Seite Urteils heißt Haftbefehle Zeitpunkt Erlasses Widerrufsbescheides bestanden habe Forderung € zugrunde gelegen . Tatsächlich habe Forderung nur € betragen . Tatbestandsberichtigungsantrag Abs. Satz § VwGO hat Klägerin allerdings gestellt . Unabhängig beruht Urteil Höhe genannten Forderung . Entscheidungsgründen hat Anwaltsgerichtshof Forderungshöhe erwähnt abgestellt Haftbefehle überhaupt ergangen sind ; hat Übereinstimmung Senatsrechtsprechung ausgeführt Unfähigkeit auch nur geringfügige rungen Druck Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begleichen ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse schließen lässt . Klägerin trägt weiterhin Urteil Anwaltsgerichtshof aufgeführten Forderungen Zeitpunkt Widerrufsverfügung bereits teilweise Zahlungen erledigt Ratenzahlungsvereinbarungen geordneten Abwicklung zugeführt worden seien . Forderungen Anwaltsgerichtshof Beweisanzeichen verwerteten Haftbefehlen zugrunde lagen verweist 15 Juli zuständigen Gerichtsvollzieher getroffene Ratenzahlungsvereinbarung . habe Forderungen Forderungsliste Beklagten Nummern aufgeführt worden sind weitere Forderung Nummer monatlich Betrag insgesamt € zahlen sollen auch getan . Vortrag ist unerheblich . Ratenzahlungsvereinbarungen Ordnung Vermögensverhältnisse führen werden jeweiligen Gläubiger getroffen jedoch Gerichtsvollzieher . Auftrag Forderungsgläubiger gehandelt hätte behauptet Klägerin ; Haftbefehle bestehen blieben ist auch ersichtlich . Erledigt waren Forderungen Zeitpunkt Erlasses Widerspruchsbescheides ankommt vgl. Beschluss 29 . Juni AnwZ . 9 ; . . . Forderung Nr. Forderungsliste hat Klägerin Zusagen Gerichtsvollzieher eingehalten . Klägerin verweist Sommer Maßnahmen Ordnung Stabilisierung finanziellen Verhältnisse getroffen habe . habe Kostensenkung Kanzleiräume aufgegeben rung Einnahmesituation Urlaubsvertretungen übernommen . So sei gelungen Forderungen Haftbefehlen zugrunde gelegen hätten zwischenzeitlich befriedigen . sei bereits Zeitpunkt Erlasses abzusehen gewesen . Vermögensverfall Klägerin ergangenen Haftbefehle übrigen Vollstreckungsmaßnahmen jedoch feststand wäre Sache Klägerin gewesen darzulegen bezogen Zeitpunkt Erlasses Widerrufsbescheides gerichteten Forderungen absehbarer Zeit würde regulieren können . hat Verfahren Anwaltsgerichtshof angekündigt Forderungsaufstellung nachreichen wollen ; ist jedoch geschehen . Termin mündlichen Verhandlung Anwaltsgerichtshof 12 . Dezember ist Klägerin persönlich angehört worden . hat Angabe Einzelheiten erklärt gehe nunmehr restlichen Verbindlichkeiten rückständige Miete Forderung Betreuungsgerichts tilgen können . nachvollziehbare Aufstellung 1 . September bestehenden Verbindlichkeiten enthält auch Zulassungsantrag . Steht Vermögensverfall sei gesetzlichen Vermutung § Abs. Nr. sei hier Indizien Eintritt Vermögensverfalls schließen lassen einmal reicht nur Erfüllung anderweitigen Erledigung aber Forderungen vorzutragen . Darstellung Klägerin hat Anwaltsgerichtshof Voraussetzungen gesetzlichen Vermutung § Abs. Nr. angenommen Vermögensverfall Klägerin bestimmten Indizien insbesondere ergangenen Haftbefehlen abgeleitet . weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat ergeben hinreichend deutlich Forderungsliste Widerrufsbescheid beigefügt war . Widerrufsbescheid nimmt Forderungen laufenden Nummern 10 Bezug . jeweils durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen werden Liste Angabe Aktenzeichens Gläubigers Forderungshöhe Berücksichtigung geleisteter Zahlungen nachvollziehbar beschrieben . 2 . Sache weist besonderen rechtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten § Satz § Abs. Nr. VwGO . Klägerin meint Fall sei unzureichende Aufarbeitung Sachverhaltes Verfahren Anwaltsgerichtshof insbesondere behaupteten Konsolidierung Vermögensverhältnisse umfangreich schwierig geworden Defizit Berufungsverfahren aufgearbeitet werden müsse . trifft schon eigener Tatsachenvortrag unzulänglich war ; auch Begründung Zulassungsantrags hat Klägerin dargelegt hoch Verbindlichkeiten Zeitpunkt Widerrufs waren . 3 . Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wirft Sache Satz § Abs. Nr. VwGO . Zulassungsgrund ist gegeben Rechtsstreit entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt Beschluss 27 . März 291 ; BVerfG NVwZ ; BVerwG NVwZ . schlüssigen Darlegung grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen Klärungsbedürftigkeit Klärungsfähigkeit aufgeworfenen Rechtsfrage Bedeutung unbestimmte Vielzahl Fällen Auswirkung Allgemeinheit ; begründet werden muss auch korrigierendes Eingreifen Bundesgerichtshofs erforderlich ist . Auch verweist Klägerin Ansicht unzureichende Berücksichtigung Vorbringens Konsolidierung Vermögensverhältnisse . Ansicht fehlen ausreichende Feststellungen Zeitpunkt Widerrufs nur Forderungen offen standen Forderungen auch absehbarer Zeit würden beglichen werden können . Klägerin jedoch vollständig Höhe Verbindlichkeiten vorgetragen hat können insoweit auch Grundsatzfragen stellen . 4 . angefochtene Urteil weicht tragend Entscheidung höherrangigen Gerichts Satz Abs. Nr. VwGO . Zulassungsgrund ist gegen anzufechtende Entscheidung Rechtsfrage anders beantwortet Vergleichsentscheidung mithin Rechtssatz aufstellt Vergleichsentscheidung aufgestellten tragenden Rechtssatz deckt Beschlüsse 27 . März ; 23 . März ZR . 3 ; 23 . Juni AnwZ BRAK-Mitt . . 15 ; 10 . Februar AnwZ . . Obersatzvergleich muss Begründung Zulassungsantrags nachvollzogen werden vgl. Beschluss 23 . März aaO . . Anforderungen genügt Begründung Zulassungsantrags . Unabhängig besteht auch Divergenz . Klägerin verweist veröffentlichten Senatsbeschluss 20 . April AnwZ heißt Zwangsgeld stelle dauerhafte Belastung Vermögens dortigen Antragstellers Verhalten erzwungen werden solle entfalle . meint Anwaltsgerichtshof sei Entscheidung abgewichen anzufechtenden Urteil pauschal " Zwangsvollstreckungsmaßnahmen " Bezug genommen habe auch Zwangsgelder befunden hätten . Vergleichsentscheidung beruht schon allgemeinen Rechtssatz Klägerin behaupteten Inhalt . damaligen noch altem Verfahrensrecht behandelnden Fall ging Zwangsgelder Voraussetzungen seinerzeit maßgeblichen Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Anwaltssenat entfallen waren . Antragsteller hatte Stellungnahmen jeweiligen Zwangsgeld erzwungen werden sollten bereits abgegeben . stand Zwangsgelder mehr beigetrieben werden würden . Ausführungen Vergleichsentscheidung so verstanden werden könnten Zwangsgelder Rahmen Prüfung wirtschaftlichen Verhältnisse Rechtsanwalts nie berücksichtigt werden dürften zweifelhaft ist waren tragend . Widerrufsbescheid genannten Forderungen Nr. 10 11 betrifft überdies nur Forderung Nr. Zwangsgeld € Höhe € bezahlt war . Verfahren Anwaltsgerichtshof hat Klägerin vorgetragen habe Restbetrag geldes Erlass Widerrufsbescheides bezahlt ; hat also geltend gemacht insoweit finanziell belastet worden sein . verweist Klägerin veröffentlichten 29 . September AnwZ Forderungen dortigen Antragsteller Ratenzahlungsvereinbarungen bestanden Beweisanzeichen Vermögensverfall gewertet worden sind . damaligen Fall ging jedoch Vereinbarungen jeweiligen Forderungsgläubiger getroffen worden waren geführt hatten Vollstreckungsmaßnahmen mehr betrieben wurden . Klägerin beruft wesentlich Absprachen Gerichtsvollzieher . allgemeinen Rechtssatz dahingehend erfüllte eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarungen geregelte Forderungen Vermögensverfall Rechtsanwalts schließen lassen stellt anzufechtende Urteil Ansicht Klägerin . 5 . Voraussetzungen Zulassungsgrundes § Satz § Abs. Nr. VwGO sind schließlich ebenfalls erfüllt . Klägerin hat Verfahrensfehler dargelegt Entscheidung Anwaltsgerichtshofs beruhen kann . hält Urteil Anwaltsgerichtshofs überraschend beanstandet Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Art . Abs. GG Vortrag künftigen Zeitpunkt Widerrufsentscheidung aber bereits abzusehenden Gewinnerwartungen Stundungsleistungen zugesagten Unterstützung Vater berücksichtigt worden sei . rügt jedoch Verfahrensgrundrechtsverletzung bezweifelt nur Richtigkeit Subsumtionsschlusses Anwaltsgerichtshofs . Anspruch rechtliches Gehör verpflichtet Gericht Tatsachenvortrag Partei Kenntnis nehmen Entscheidung einzubeziehen verlangt jedoch Gericht Rechtsansichten Partei anschließt . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. Satz . Kayser Vorinstanz : Entscheidung