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523 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
24
.
April
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Dr.
24
.
April
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
II
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Freien
Hansestadt
22
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwalt
Landgericht
lassen
.
auch
Hanseatischen
Oberlandesgericht
Verfügung
20
.
Juli
widerrief
gegnerin
Zulassung
Antragsgegners
§
Abs.
Nr.
Vermögensverfalls
.
Zugleich
ordnete
sofortige
Vollziehung
Widerrufsverfügung
.
hiergegen
gerichteten
Anträge
Wiederherstellung
aufschiebenden
Wirkung
gerichtliche
Entscheidung
hat
Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Zurückweisung
Antrags
gerichtliche
Entscheidung
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
Gleichzeitig
hat
Wiederherstellung
aufschiebenden
Wirkung
sofortigen
Beschwerde
beantragt
.
hat
Senat
Beschluss
17
Juli
vorweg
entschieden
Antrag
Wiederherstellung
aufschiebenden
Wirkung
zurückgewiesen
.
II
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
§
Abs.
Nr.
Abs.
hat
Sache
aber
Erfolg
.
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
ist
Recht
gemäß
§
Abs.
Nr.
Vermögensverfalls
widerrufen
worden
.
1
.
Antragsteller
rügt
habe
Gelegenheit
gehabt
mündlichen
Verhandlung
Anwaltsgerichtshof
Vorbringen
erläutern
vermag
Rechtsmittel
Erfolg
verhelfen
.
Anwaltsgerichtshof
hat
zutreffenden
Erwägungen
Terminsverlegungsantrag
stattgegeben
.
Übrigen
entscheidet
beschließende
Senat
Beschwerdegericht
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
geltenden
Verfahren
§
Abs.
.
ermittelt
Tatsacheninstanz
Sachverhalt
eigener
Verantwortung
Verfahrensfehler
Vorinstanz
kommt
grundsätzlich
.
Anhörung
Antragstellers
Beschwerdeverfahren
würde
etwaige
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Verfahren
Anwaltsgerichtshof
geheilt
vgl.
Henssler
:
2
.
Aufl
.
.
20
;
Senatsbeschlüsse
13
.
Oktober
AnwZ(B
17
.
Mai
AnwZ(B
25
.
April
AnwZ(B
.
2
.
§
Abs.
Nr.
ist
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
widerrufen
Rechtsanwalt
geraten
ist
sei
denn
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
sind
.
Voraussetzungen
Widerruf
waren
Erlass
angegriffenen
Verfügung
auch
Zeitpunkt
Senatsentscheidung
vgl.
;
erfüllt
.
Vermögensverfall
liegt
Rechtsanwalt
ungeordnete
schlechte
finanzielle
Verhältnisse
geraten
ist
absehbarer
Zeit
ordnen
kann
außerstande
ist
Verpflichtungen
nachzukommen
.
Beweisanzeichen
Vermögensverfall
sind
Erwirkung
Schuldtiteln
fruchtlose
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Rechtsanwalt
.
.
vgl.
nur
.
25
.
März
AnwZ(B
BRAKMitt
.
;
.
21
November
AnwZ(B
BRAK-Mitt
.
.
Zeitpunkt
Erlasses
Widerrufsverfügung
waren
Antragsteller
zahlreiche
Schuldtitel
erwirkt
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
erfolglos
durchgeführt
worden
.
Auskehrung
Fremdgeldern
Höhe
ca.
Euro
war
erfolgt
.
zwischenzeitliche
Konsolidierung
Vermögensverhältnisse
Antragstellers
besteht
Anhaltspunkt
;
vielmehr
spricht
eher
verschlechtert
haben
.
Mitteilung
Amtsgerichts
9
.
Mai
ist
Vielzahl
weiterer
Vollstreckungsmaßnahmen
Größenordnung
ca.
Hauptforderungen
Antragsteller
gekommen
.
Antragsteller
hat
Schriftsatz
18
.
April
selbst
eingeräumt
immer
noch
andauernde
Zahlungsunfähigkeit
vorliege
.
Zwar
hat
Senatstermin
5
.
Februar
Schreiben
Firma
Datum
2
.
Februar
vorgelegt
Honorarüberweisung
Höhe
Tagen
avisiert
wird
.
Senat
hat
aufgegeben
Frist
Wochen
Eingang
Betrages
Konto
nachzuweisen
.
hat
Antragsteller
jedoch
entsprochen
.
Vermögensverfalls
waren
auch
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
.
Vermögensverfall
führt
regelmäßig
derartigen
Gefährdung
insbesondere
Blick
Umgang
Rechtsanwalts
Fremdgeldern
möglichen
Zugriff
Gläubiger
.
Gefährdung
hatte
bereits
konkretisiert
.
Antragsteller
hat
Nachlasssache
"
Nachlassverwaltung
S.
")
wiederholter
Mahnungen
Einleitung
gerichtlichen
Verfahrens
Fremdgelder
Größenordnung
zuletzt
ca.
Berechtigten
ausgekehrt
.
Vermögensverhältnisse
haben
eher
verschlechtert
ist
fortlaufenden
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Gläubiger
ausgesetzt
.
Anbetracht
Umstände
bedarf
weiteren
Erörterung
gerade
Bezug
Umgang
Antragstellers
Fremdgeldern
Interessen
Rechtsuchenden
auch
weiterhin
gefährdet
sind
.
3
.
Senat
konnte
mündliche
Verhandlung
entscheiden
Beteiligten
Senatstermin
5
.
Februar
Entscheidung
schriftlichen
Verfahren
einverstanden
erklärt
haben
.
Otten
Vorinstanz
:
Entscheidung
22.12.2005