BESCHLUSS AnwZ 24 . April Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Rechtsanwältin Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. 24 . April beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss II . Senats Anwaltsgerichtshofs Freien Hansestadt 22 . Dezember wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwalt Landgericht lassen . auch Hanseatischen Oberlandesgericht Verfügung 20 . Juli widerrief gegnerin Zulassung Antragsgegners § Abs. Nr. Vermögensverfalls . Zugleich ordnete sofortige Vollziehung Widerrufsverfügung . hiergegen gerichteten Anträge Wiederherstellung aufschiebenden Wirkung gerichtliche Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen . Antragsteller hat Zurückweisung Antrags gerichtliche Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt . Gleichzeitig hat Wiederherstellung aufschiebenden Wirkung sofortigen Beschwerde beantragt . hat Senat Beschluss 17 Juli vorweg entschieden Antrag Wiederherstellung aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen . II . Rechtsmittel ist zulässig § Abs. Nr. Abs. hat Sache aber Erfolg . Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft ist Recht gemäß § Abs. Nr. Vermögensverfalls widerrufen worden . 1 . Antragsteller rügt habe Gelegenheit gehabt mündlichen Verhandlung Anwaltsgerichtshof Vorbringen erläutern vermag Rechtsmittel Erfolg verhelfen . Anwaltsgerichtshof hat zutreffenden Erwägungen Terminsverlegungsantrag stattgegeben . Übrigen entscheidet beschließende Senat Beschwerdegericht Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren § Abs. . ermittelt Tatsacheninstanz Sachverhalt eigener Verantwortung Verfahrensfehler Vorinstanz kommt grundsätzlich . Anhörung Antragstellers Beschwerdeverfahren würde etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs Verfahren Anwaltsgerichtshof geheilt vgl. Henssler : 2 . Aufl . . 20 ; Senatsbeschlüsse 13 . Oktober AnwZ(B 17 . Mai AnwZ(B 25 . April AnwZ(B . 2 . § Abs. Nr. ist Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen Rechtsanwalt geraten ist sei denn Interessen Rechtsuchenden gefährdet sind . Voraussetzungen Widerruf waren Erlass angegriffenen Verfügung auch Zeitpunkt Senatsentscheidung vgl. ; erfüllt . Vermögensverfall liegt Rechtsanwalt ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist absehbarer Zeit ordnen kann außerstande ist Verpflichtungen nachzukommen . Beweisanzeichen Vermögensverfall sind Erwirkung Schuldtiteln fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Rechtsanwalt . . vgl. nur . 25 . März AnwZ(B BRAKMitt . ; . 21 November AnwZ(B BRAK-Mitt . . Zeitpunkt Erlasses Widerrufsverfügung waren Antragsteller zahlreiche Schuldtitel erwirkt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos durchgeführt worden . Auskehrung Fremdgeldern Höhe ca. Euro war erfolgt . zwischenzeitliche Konsolidierung Vermögensverhältnisse Antragstellers besteht Anhaltspunkt ; vielmehr spricht eher verschlechtert haben . Mitteilung Amtsgerichts 9 . Mai ist Vielzahl weiterer Vollstreckungsmaßnahmen Größenordnung ca. € Hauptforderungen Antragsteller gekommen . Antragsteller hat Schriftsatz 18 . April selbst eingeräumt immer noch andauernde Zahlungsunfähigkeit vorliege . Zwar hat Senatstermin 5 . Februar Schreiben Firma Datum 2 . Februar vorgelegt Honorarüberweisung Höhe € Tagen avisiert wird . Senat hat aufgegeben Frist Wochen Eingang Betrages Konto nachzuweisen . hat Antragsteller jedoch entsprochen . Vermögensverfalls waren auch Interessen Rechtsuchenden gefährdet . Vermögensverfall führt regelmäßig derartigen Gefährdung insbesondere Blick Umgang Rechtsanwalts Fremdgeldern möglichen Zugriff Gläubiger . Gefährdung hatte bereits konkretisiert . Antragsteller hat Nachlasssache " Nachlassverwaltung S. ") wiederholter Mahnungen Einleitung gerichtlichen Verfahrens Fremdgelder Größenordnung zuletzt ca. € Berechtigten ausgekehrt . Vermögensverhältnisse haben eher verschlechtert ist fortlaufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Gläubiger ausgesetzt . Anbetracht Umstände bedarf weiteren Erörterung gerade Bezug Umgang Antragstellers Fremdgeldern Interessen Rechtsuchenden auch weiterhin gefährdet sind . 3 . Senat konnte mündliche Verhandlung entscheiden Beteiligten Senatstermin 5 . Februar Entscheidung schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben . Otten Vorinstanz : Entscheidung 22.12.2005