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3.4 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
4/12
28
.
März
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
Kammerbeitrag
Richterablehnung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Roggenbuck
Rechtsanwälte
Dr.
Dr.
28
.
März
beschlossen
:
Antrag
Ablehnung
Richter
Bundesgerichtshofs
Rechtsanwälte
sind
wird
unzulässig
verworfen
.
sofortige
Beschwerde
Beschluss
2
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Freien
Hansestadt
12
Juli
wird
Kosten
Klägers
unzulässig
verworfen
.
Antrag
Prozesskostenhilfe
Verfahren
sofortigen
Beschwerde
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Kläger
ist
Bezirk
Antragsgegnerin
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
.
hat
Prozesskostenhilfe
beabsichtigte
Klage
verschiedene
Bescheide
Antragsgegnerin
beantragt
Kammerbeiträge
Gegenstand
hatten
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
aussicht
beabsichtigten
Klage
abgelehnt
.
Beschluss
hat
Kläger
sofortige
Beschwerde
eingelegt
;
unbedingt
eingelegte
Beschwerde
hat
zugleich
Prozesskostenhilfe
Beiordnung
Rechtsanwalts
Dr.
beantragt
.
lehnt
Richter
hofs
Rechtsanwälte
sind
.
II
.
Ablehnungsgesuch
ist
offensichtlich
unzulässig
.
Richter
kann
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
werden
Grund
vorliegt
geeignet
ist
Misstrauen
Unparteilichkeit
rechtfertigen
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
§
Abs.
.
Ablehnungsgründe
beziehen
prozessrechtliche
Fähigkeit
abgelehnten
Richters
Amt
bestimmten
Rechtsstreit
Rücksichtig
persönlichen
Verhältnisse
Parteien
Streitgegenstand
wahrnehmen
können
.
Mitwirkung
Richters
konkreten
Verfahren
wird
Gründen
Frage
gestellt
Person
Richters
liegen
vgl.
Beschluss
13
November
ZB
NJW-RR
.
.
Antragsteller
will
anwaltlichen
Beisitzer
Senats
allein
ablehnen
Rechtsanwälte
sind
.
Sache
wendet
Vorschrift
§
Abs.
Bundesgerichtshof
bildende
Senat
Anwaltssachen
Rechtsanwälte
Beisitzer
angehören
.
will
erreichen
betriebenen
Verfahren
zugrunde
liegendes
Begehren
zugelassener
Rechtsanwalt
Kammerbeiträge
zahlen
müssen
Rechtsanwälte
entscheiden
.
Anliegen
ist
zulässiger
Gegenstand
Ablehnungsgesuchs
.
Senat
ist
ebenso
Anwaltsgerichtshof
Freien
Hansestadt
Vorschriften
Fünften
Teils
Bundesrechtsanwaltsordnung
gebunden
vorsieht
Gerichte
Anwaltssachen
Rechtsanwälten
besetzt
sind
.
Falle
offensichtlich
unzulässigen
Antrags
kann
abgelehnte
Richter
selbst
entscheiden
;
Wartepflicht
Abs.
Satz
§
Abs.
VwGO
§
Abs.
entfällt
.
ZPO/Gehrlein
4
.
Aufl
.
Rn
.
1
;
vgl.
auch
Beschluss
15
Juli
IX
ZB
.
.
sofortige
Beschwerde
Beschluss
Anwaltsgerichtshofs
12
Juli
ist
statthaft
.
Abs.
Satz
gelten
gerichtliche
Verfahren
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssachen
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend
Bundesrechtsanwaltsordnung
abweichenden
Bestimmungen
enthält
.
Anwaltsgerichtshof
steht
Oberverwaltungsgerichtshof
gleich
§
Abs.
Satz
.
Entscheidungen
Oberverwaltungsgerichte
können
bestimmten
hier
einschlägigen
Ausnahmefällen
abgesehen
Beschwerde
Bundesverwaltungsgericht
angefochten
werden
§
Abs.
VwGO
.
Bundesrechtsanwaltsordnung
enthält
abweichenden
Bestimmungen
.
§
Abs.
entscheidet
Bundesgerichtshof
vielmehr
nur
Rechtsmittel
Berufung
Urteile
Anwaltsgerichtshofs
Beschwerde
§
Abs.
Satz
.
Antragsteller
auch
Verletzung
Grundrechts
gesetzlichen
Richter
Art
.
Abs.
Satz
GG
rügt
führt
Statthaftigkeit
Gesetzes
eröffneten
sofortigen
Beschwerde
.
IV
.
Antrag
Prozesskostenhilfe
Verfahren
sofortigen
Beschwerde
wird
abgelehnt
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Abs.
Satz
§
VwGO
§
Satz
.
Kayser
Roggenbuck
Vorinstanz
:
Entscheidung