BESCHLUSS AnwZ 4/12 28 . März verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Kammerbeitrag Richterablehnung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterinnen Roggenbuck Rechtsanwälte Dr. Dr. 28 . März beschlossen : Antrag Ablehnung Richter Bundesgerichtshofs Rechtsanwälte sind wird unzulässig verworfen . sofortige Beschwerde Beschluss 2 . Senats Anwaltsgerichtshofs Freien Hansestadt 12 Juli wird Kosten Klägers unzulässig verworfen . Antrag Prozesskostenhilfe Verfahren sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen . Gründe : Kläger ist Bezirk Antragsgegnerin Rechtsanwaltschaft zugelassen . hat Prozesskostenhilfe beabsichtigte Klage verschiedene Bescheide Antragsgegnerin beantragt Kammerbeiträge Gegenstand hatten . Anwaltsgerichtshof hat Antrag aussicht beabsichtigten Klage abgelehnt . Beschluss hat Kläger sofortige Beschwerde eingelegt ; unbedingt eingelegte Beschwerde hat zugleich Prozesskostenhilfe Beiordnung Rechtsanwalts Dr. beantragt . lehnt Richter hofs Rechtsanwälte sind . II . Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig . Richter kann Besorgnis Befangenheit abgelehnt werden Grund vorliegt geeignet ist Misstrauen Unparteilichkeit rechtfertigen Abs. Satz § Abs. VwGO § Abs. . Ablehnungsgründe beziehen prozessrechtliche Fähigkeit abgelehnten Richters Amt bestimmten Rechtsstreit Rücksichtig persönlichen Verhältnisse Parteien Streitgegenstand wahrnehmen können . Mitwirkung Richters konkreten Verfahren wird Gründen Frage gestellt Person Richters liegen vgl. Beschluss 13 November ZB NJW-RR . . Antragsteller will anwaltlichen Beisitzer Senats allein ablehnen Rechtsanwälte sind . Sache wendet Vorschrift § Abs. Bundesgerichtshof bildende Senat Anwaltssachen Rechtsanwälte Beisitzer angehören . will erreichen betriebenen Verfahren zugrunde liegendes Begehren zugelassener Rechtsanwalt Kammerbeiträge zahlen müssen Rechtsanwälte entscheiden . Anliegen ist zulässiger Gegenstand Ablehnungsgesuchs . Senat ist ebenso Anwaltsgerichtshof Freien Hansestadt Vorschriften Fünften Teils Bundesrechtsanwaltsordnung gebunden vorsieht Gerichte Anwaltssachen Rechtsanwälten besetzt sind . Falle offensichtlich unzulässigen Antrags kann abgelehnte Richter selbst entscheiden ; Wartepflicht Abs. Satz § Abs. VwGO § Abs. entfällt . ZPO/Gehrlein 4 . Aufl . Rn . 1 ; vgl. auch Beschluss 15 Juli IX ZB . . sofortige Beschwerde Beschluss Anwaltsgerichtshofs 12 Juli ist statthaft . Abs. Satz gelten gerichtliche Verfahren verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend Bundesrechtsanwaltsordnung abweichenden Bestimmungen enthält . Anwaltsgerichtshof steht Oberverwaltungsgerichtshof gleich § Abs. Satz . Entscheidungen Oberverwaltungsgerichte können bestimmten hier einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen Beschwerde Bundesverwaltungsgericht angefochten werden § Abs. VwGO . Bundesrechtsanwaltsordnung enthält abweichenden Bestimmungen . § Abs. entscheidet Bundesgerichtshof vielmehr nur Rechtsmittel Berufung Urteile Anwaltsgerichtshofs Beschwerde § Abs. Satz . Antragsteller auch Verletzung Grundrechts gesetzlichen Richter Art . Abs. Satz GG rügt führt Statthaftigkeit Gesetzes eröffneten sofortigen Beschwerde . IV . Antrag Prozesskostenhilfe Verfahren sofortigen Beschwerde wird abgelehnt beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht Erfolg bietet § Abs. Satz § VwGO § Satz . Kayser Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung