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1492 lines
12 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
15
.
September
Verfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Sätze
Vorschrift
§
Abs.
Satz
ist
entsprechend
Fall
anzuwenden
vertretenen
Rechtsanwalt
vereinbarte
Vergütung
gezahlt
wird
auch
Gebührenaufkommen
erlangen
ist
.
gilt
Ausfall
Vertreters
beruht
verfügbare
Sicherheiten
verlangt
hat
Vertretene
gestellt
hätte
.
Vorschüsse
gesetzliche
Vergütung
§
Abs.
Satz
sind
Festsetzungsverfahren
§
Abs.
Satz
Geltendmachung
Anspruchs
Vertretenen
Bürgenhaftung
berücksichtigen
Aufgabe
Senat
.
5
.
Oktober
AnwZ
.
.
15
.
September
AnwZ
Festsetzung
Abwicklervergütung
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwalt
Dr.
Rechtsanwältin
Dr.
Rechtsanwalt
Prof.
Dr.
mündlicher
Verhandlung
15
.
September
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragsgegnerin
wird
Beschluss
1
.
Senats
Anwaltsgerichtshofs
Landes
29
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Bescheid
Antragsgegnerin
28
.
März
geändert
worden
ist
.
Antragsgegnerin
wird
verpflichtet
Antragsteller
Vertretervergütung
festzusetzen
zwar
1
.
Zeit
1
.
Juni
31
.
Dezember
monatlich
2
.
Zeit
1
.
Januar
30
November
monatlich
jeweils
gesetzlichen
Umsatzsteuer
.
Übrigen
bleibt
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
zurückgewiesen
.
weitergehende
sofortige
Beschwerde
wird
zurückgewiesen
.
Antragsgegnerin
hat
Kosten
Verfahrens
Rechtszügen
tragen
Antragsteller
insoweit
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsgegnerin
widerrief
Bescheid
29
.
April
Zulassung
Rechtsanwalts
Rechtsanwaltschaft
Vermögensverfalls
erklärte
Bescheid
sofort
vollziehbar
.
Urkunde
27
.
Mai
bestellte
Antragsteller
Amts
zunächst
Vertreter
rechtskräftiger
Bestätigung
Widerrufsbescheids
weiterer
Urkunde
23
November
Abwickler
Kanzlei
.
Antragsteller
vereinbarte
Rechtsanwalt
1
.
Juni
Vertretervergütung
monatlich
netto
.
Sicherheit
verlangte
.
Anrechnung
zustehende
Vergütung
entnahm
Antragsteller
laufenden
Kanzleieinnahmen
Tätigkeit
Vertreter
Tätigkeit
Abwickler
.
Tätigkeit
Abwickler
endete
22
November
.
Antragsteller
beantragte
Antragsgegnerin
zustehende
Abwicklervergütung
folgt
festzusetzen
:
1
.
Juni
31
.
Dezember
monatlich
1
.
Januar
30
November
monatlich
1
.
Dezember
30
.
Juni
monatlich
1
Juli
30
November
monatlich
netto
netto
netto
netto
.
Bescheid
28
.
März
hat
Antragsgegnerin
Antrag
Festsetzung
Vertretervergütung
zurückgewiesen
Abwicklervergütung
Zurückweisung
Antrags
Übrigen
folgt
festgesetzt
:
1
.
Dezember
30
.
Juni
monatlich
1
Juli
30
November
monatlich
netto
netto
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Festsetzungsbescheid
Antragsgegnerin
Zurückweisung
Antrags
gerichtliche
Entscheidung
Übrigen
teilweise
abgeändert
Antragsteller
Antragsgegnerin
zuerkannten
Abwicklervergütung
Vertretervergütung
zugesprochen
zwar
1
.
Juni
31
.
Dezember
monatlich
1
.
Januar
30
November
monatlich
netto
34.500
netto
.
richtet
Anwaltsgerichtshof
zugelassene
sofortige
Beschwerde
Antragsgegnerin
.
meint
Antragsteller
könne
Festsetzung
Vertretervergütung
verlangen
.
Antragsteller
ist
gegenteiliger
Ansicht
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Beteiligten
besteht
Einigkeit
geschuldete
und/oder
Abwicklervergütung
gesetzliche
Umsatzsteuer
zahlen
ist
.
II
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
hat
indes
Ergebnis
Erfolg
.
1
.
Entscheidung
Anwaltsgerichtshofs
ist
zwar
§
Abs.
Satz
Anwaltsgerichtshof
zugelassene
Antragsgegnerin
erhobene
"
Rechtsbeschwerde
"
sofortige
Beschwerde
statthaft
.
statthafte
Rechtsmittel
hat
Antragsgegnerin
offensichtlich
auch
gemeint
abgesehen
unzutreffenden
Bezeichnung
fristgerecht
erhoben
.
2
.
Rechtsmittel
hat
auch
Erfolg
Anwaltsgerichtshof
Bescheid
Antragsgegnerin
28
.
März
geändert
hat
.
war
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
berechtigt
.
waltsgerichtshof
kann
Bescheid
Rechtsanwaltskammer
ändern
nur
Änderung
Bescheids
aufgeben
Senat
.
10
.
Mai
AnwZ
insoweit
abgedruckt
;
vgl.
ferner
.
25
.
Oktober
NotZ
.
3
.
Sache
hat
Anwaltsgerichtshof
aber
Zurückweisung
Antrags
Antragstellers
Festsetzung
Vertretervergütung
Antragsgegnerin
Recht
beanstandet
.
Antragsteller
kann
entsprechend
Abs.
Satz
Festsetzung
Vertretervergütung
verlangen
.
Unmittelbar
ist
Vorschrift
allerdings
anwendbar
.
Antragsgegnerin
hat
Antragsteller
zwar
Amts
Vertreter
geratenen
Rechtsanwalts
bestellt
.
allein
löst
aber
Festsetzungsanspruch
§
Abs.
Satz
.
Festsetzung
Vergütung
Kammer
kann
vielmehr
erst
verlangt
werden
vertretene
Rechtsanwalt
Amts
bestellter
Vertreter
Höhe
Vergütung
§
Abs.
Satz
stellende
Sicherheit
einigen
können
stellende
Sicherheit
geleistet
wird
.
Fälle
liegt
hier
.
Antragsteller
hat
vertretenen
Rechtsanwalt
1
.
Juni
Vergütung
geeinigt
.
Stellung
Sicherheiten
wurde
verlangt
vereinbart
.
Antragsteller
kann
aber
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
Festsetzung
Vertretervergütung
verlangen
.
Vorschrift
weist
nämlich
planwidrige
Lücke
.
ist
Zuge
Überarbeitung
Regelungen
Bestellung
allgemeinen
Vertreters
Rechtsanwalts
Gesetz
Änderung
Berufsrechts
Rechtsanwälte
Patentanwälte
13
.
Dezember
.
S.
eingeführt
worden
.
Ziel
seinerzeitigen
Überarbeitung
war
erster
Linie
Rechtsanwalt
gesetzlich
Übernahme
allgemeinen
Vertretung
anderen
Rechtsanwalts
verpflichten
Vertreter
Amts
bestellt
werden
muss
;
Fehlen
gesetzlichen
Verpflichtung
hatte
nämlich
misslich
erwiesen
Entwurfsbegründung
BT-Drucks
.
S.
.
gesetzliche
Verpflichtung
konnte
wollte
Gesetzgeber
aber
einführen
gesetzlichen
Anspruch
Vertreters
begründen
Vergütungsanspruch
rechtlich
abzusichern
.
Anspruch
wird
§
Abs.
Satz
begründet
.
Absicherung
dient
Bürgenhaftung
Rechtsanwaltskammer
verbundene
Festsetzungsanspruch
Vertreters
Abs.
Satz
Entwurfsbegründung
vor
.
Absicherungsbedürfnis
hat
Gesetzgeber
ursprünglichen
Entwurf
nur
Fall
gesehen
Vertreter
vertretene
Rechtsanwalt
gesetzlich
geschuldete
angemessene
Vergütung
einigen
können
.
setzte
Festsetzung
Entwurf
Einigung
kam
BT-Drucks
.
S.
.
engen
Fassung
Vorschrift
war
Bundesrat
einverstanden
.
sah
Festsetzungsbedürfnis
gerade
auch
Fall
vereinbarte
Vergütung
gezahlt
wird
Stellungnahme
Bundesrates
.
S.
.
Anliegen
befürwortete
Bundesregierung
Gegenäußerung
Vorschlägen
Bundesrats
BT-Drucks
.
S.
Nummer
.
Textvorschlag
Bundesrates
folgte
aber
Meinung
Vertreter
vertretenen
Rechtsanwalt
hinreichend
anhielt
Einigung
bemühen
so
sourcen
Rechtsanwaltskammer
schonen
.
schlug
später
Gesetz
geworden
Fassung
Vorschrift
Festsetzung
Vertretervergütung
nur
Scheitern
Einigung
Höhe
Vergütung
auch
Ausbleiben
vereinbarten
Sicherheiten
beansprucht
werden
kann
.
Bundesregierung
machte
auch
Mehrheit
federführenden
Rechtsausschusses
Bundestags
Anliegen
Bundesrates
Eigen
Beschlussempfehlung
BT-Drucks
.
S.
Nummer
.
Anliegen
Bundesrats
aufgegriffen
werden
sollte
findet
Gesetz
gewordenen
Fassung
Vorschrift
entscheidenden
Punkt
Niederschlag
.
Bundesrat
ging
Möglichkeit
Festsetzung
Vergütung
auch
dann
schaffen
vereinbarte
Vergütung
gezahlt
wird
auch
Gebührenaufkommen
verwalteten
Kanzlei
aufgebracht
werden
kann
Stellungnahme
Entwurf
BT-Drucks
.
S.
Sp
.
unten
.
Fall
wird
anders
parallele
weniger
wichtige
Fall
Ausbleibens
versprochener
Sicherheiten
Vorschrift
erwähnt
.
Vorschrift
verfehlt
wesentlichen
Aspekt
Ziel
.
Lücke
lässt
Plan
Gesetzes
nur
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Satz
schließen
.
eigentliche
Anliegen
Gesetzgebers
war
damals
noch
zuständigen
Landesjustizverwaltungen
Durchsetzung
Vertreterbestellung
Amts
erleichtern
.
stießen
Schwierigkeit
Aussicht
genommenen
Vertreter
oft
Übernahme
Vertretung
ablehnten
unklar
war
Voraussetzungen
berechtigt
waren
Entwurfsbegründung
BT-Drucks
.
S.
.
sollten
Rechtsanwälte
Übernahme
Vertretungen
gesetzlich
verpflichtet
werden
.
ließ
Übernahme
Vertretung
regelmäßig
verbundenen
Aufwands
auch
Arbeitskraft
Vertreter
eigenen
Kanzlei
teilweise
entzogen
wird
nur
rechtfertigen
Nachteile
angemessene
sichere
Vergütungsregelung
ausgeglichen
wird
.
ist
§
Abs.
Sätze
Anfang
auch
vorgesehen
gewesen
.
Ziel
lässt
nur
erreichen
Vertreter
Festsetzung
auch
dann
beantragen
darf
Vergütungsvereinbarung
vertretenen
Rechtsanwalt
getroffen
hat
vereinbarte
angemessene
Vergütung
aber
gezahlt
wird
noch
Entnahmen
Gebührenaufkommen
erzielt
werden
kann
.
möglich
wäre
Vertreter
gebotenen
auch
gewollten
Weise
abgesichert
.
gilt
besonderem
Maße
Gesetzgeber
Ausgestaltung
Vorschrift
noch
Nebenziel
verfolgt
je
Ausgestaltung
eigentlichen
Regelungsziel
Gesetzgebers
entgegenlaufen
kann
.
Gesetzgeber
legte
besonderen
Wert
Vertreter
vertretenen
Rechtsanwalt
Einigung
Vergütung
drängen
.
Gerade
hat
Gesetzgeber
auch
Bundesrat
gewählte
allerdings
ohnehin
ausreichende
Formulierung
übernommen
Gegenäußerung
Bundesregierung
BT-Drucks
.
S.
Nummer
Beschlussempfehlung
Rechtsausschusses
BT-Drucks
.
S.
Nummer
Formulierung
gewählt
stärkeren
Einigungsdruck
versprach
.
sollten
Ressourcen
Rechtsanwaltskammern
geschont
werden
nämlich
nur
festgesetzte
vereinbarte
Vergütung
einzustehen
haben
Stellungnahme
Bundesrats
BT-Drucks
.
S.
.
Ziele
effektiver
Vergütungsanspruch
einerseits
Schonung
Ressourcen
Rechtsanwaltskammer
-9-
einvernehmliche
Regelungen
andererseits
lassen
aber
nur
erreichen
Vertreter
Ausfall
vereinbarten
Vergütung
Festsetzung
Vergütung
Kammer
beantragen
kann
.
Wäre
möglich
müsste
grundsätzlich
hohen
Sicherheiten
bestehen
.
Werden
nämlich
vornherein
abgelehnt
später
gestellt
stünde
Festsetzung
offen
.
erschwert
Gesetzgeber
angestrebte
Einigung
Vergütung
.
wird
zugleich
deutlich
Regelung
Einbeziehung
Vergütungsausfalls
sachwidrigen
auch
angestrebten
Ergebnissen
führte
.
ist
sachlich
rechtfertigen
zwar
Ausbleiben
versprochener
Sicherheiten
aber
Ausbleiben
eigentlich
geschuldeten
Vergütung
Festsetzungsanspruch
führen
soll
.
Abs.
Satz
ist
grundsätzlich
auch
Fall
anzuwenden
vereinbarte
Vergütung
gezahlt
wird
auch
Entnahmen
Gebührenaufkommen
erzielen
ist
.
Fall
liegt
hier
.
vertretene
Rechtsanwalt
hat
Antragsteller
vereinbarte
Vergütung
gezahlt
.
ließ
hinreichend
ergiebigen
Gebührenaufkommen
auch
erwirtschaften
.
Antragsteller
vertretenen
Rechtsanwalt
Vertretung
Aufwandsentschädigungen
insgesamt
zugewandt
hat
ändert
Gebührenaufkommen
verwalteten
Kanzlei
vereinbarte
Vergütung
weitem
deckte
.
Festsetzungsanspruch
Antragstellers
steht
auch
vertretenen
Rechtsanwalt
Stellung
Sicherheiten
verabredet
hat
.
Vertreter
steht
allerdings
dann
Festsetzungsanspruch
§
Abs.
Satz
Vergütungsausfall
beruht
Sicherheiten
verlangt
vertretene
Rechtsanwalt
stellen
kann
stellen
bereit
ist
.
Rechtsanwaltskammer
soll
Sinngehalt
§
Abs.
Satz
Fällen
nur
dann
Bürge
haften
Vertreter
Zumutbare
unternimmt
Vertretenen
selbst
Anspruch
nehmen
können
Rechtsanwaltskammer
Haftung
Bürge
freizustellen
.
Gedanke
muss
auch
erweiterten
Auslegung
Vorschrift
gelten
.
Antragsgegnerin
hat
Antragsteller
Amts
Vertreter
Rechtsanwalts
bestellt
Zulassung
Vermögensverfalls
widerrufen
Widerruf
sofort
vollziehbar
erklärt
hatte
.
ist
ersichtlich
vertretene
Rechtsanwalt
Sicherheiten
hatte
hätte
stellen
können
auch
geschehen
wäre
.
4
.
Vertretervergütung
Antragstellers
ist
auch
Anwaltsgerichtshof
erkannten
Höhe
festzusetzen
.
Anwaltsgerichtshof
hat
hierbei
Rechtsprechung
Senats
entwickelten
Maßstäben
.
30
November
AnwZ
;
.
30
November
AnwZ
leiten
lassen
.
Feststellungen
macht
Senat
Eigen
.
Konkrete
Anhaltspunkte
anderen
Beurteilung
geben
sind
Beschwerdevorbringen
entnehmen
.
5
.
Recht
hat
Anwaltsgerichtshof
vorliegenden
Verfahren
auch
festgestellten
Entnahmen
Antragstellers
Gebührenaufkommen
verwalteten
Kanzlei
berücksichtigt
.
Vorschüsse
sind
Ansicht
Anwaltsgerichtshofs
Festsetzung
Vergütung
erst
Durchsetzung
Bürgenhaftung
berücksichtigen
.
hat
Senat
allerdings
obiter
dictum
anders
gesehen
.
5
.
Oktober
AnwZ
.
hält
Senat
.
Festsetzung
§
Abs.
Satz
hat
Zweck
gesetzlichen
Vergütungsanspruch
Vertreters
§
Abs.
Satz
auch
Umfang
Bürgenhaftung
Rechtsanwaltskammer
Höhe
festzulegen
.
Festsetzung
verschafft
Vertreter
aber
Titel
.
Vielmehr
muss
gesetzlichen
Anspruch
Vertretenen
auch
Bürgenhaftung
Rechtsanwaltskammer
notfalls
ordentlichen
Gerichten
durchsetzen
Senat
.
Festsetzungsverfahren
können
auch
andere
Einwände
Rechtsanwaltskammer
Bürgin
erheben
könnte
berücksichtigt
werden
Senat
;
.
5
.
Oktober
AnwZ
Aufwendungsersatz
übertriebene
Aufwendungen
.
begrenzten
Funktion
Festsetzungsverfahrens
entspricht
entnommene
Vorschüsse
erst
Abrechnung
schon
Festsetzung
gesetzlichen
Vergütung
§
Abs.
Satz
berücksichtigen
.
entspricht
letztlich
auch
Vorgehen
Antragsgegnerin
selbst
.
hat
Entnahmen
Antragstellers
Abwickler
Abwicklervergütung
angerechnet
Geltendmachung
Abrechnung
vorbehalten
.
Schmidt-Räntsch
Hauger
Vorinstanz
:
Naumburg
Entscheidung
9/07