BESCHLUSS AnwZ 15 . September Verfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Sätze Vorschrift § Abs. Satz ist entsprechend Fall anzuwenden vertretenen Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung gezahlt wird auch Gebührenaufkommen erlangen ist . gilt Ausfall Vertreters beruht verfügbare Sicherheiten verlangt hat Vertretene gestellt hätte . Vorschüsse gesetzliche Vergütung § Abs. Satz sind Festsetzungsverfahren § Abs. Satz Geltendmachung Anspruchs Vertretenen Bürgenhaftung berücksichtigen Aufgabe Senat . 5 . Oktober AnwZ . . 15 . September AnwZ Festsetzung Abwicklervergütung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwältin Dr. Rechtsanwalt Prof. Dr. mündlicher Verhandlung 15 . September beschlossen : sofortige Beschwerde Antragsgegnerin wird Beschluss 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes 29 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Bescheid Antragsgegnerin 28 . März geändert worden ist . Antragsgegnerin wird verpflichtet Antragsteller Vertretervergütung festzusetzen zwar 1 . Zeit 1 . Juni 31 . Dezember monatlich € 2 . Zeit 1 . Januar 30 November monatlich € jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer . Übrigen bleibt Antrag gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen . weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen . Antragsgegnerin hat Kosten Verfahrens Rechtszügen tragen Antragsteller insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsgegnerin widerrief Bescheid 29 . April Zulassung Rechtsanwalts Rechtsanwaltschaft Vermögensverfalls erklärte Bescheid sofort vollziehbar . Urkunde 27 . Mai bestellte Antragsteller Amts zunächst Vertreter rechtskräftiger Bestätigung Widerrufsbescheids weiterer Urkunde 23 November Abwickler Kanzlei . Antragsteller vereinbarte Rechtsanwalt 1 . Juni Vertretervergütung monatlich € netto . Sicherheit verlangte . Anrechnung zustehende Vergütung entnahm Antragsteller laufenden Kanzleieinnahmen Tätigkeit Vertreter € Tätigkeit Abwickler € . Tätigkeit Abwickler endete 22 November . Antragsteller beantragte Antragsgegnerin zustehende Abwicklervergütung folgt festzusetzen : 1 . Juni 31 . Dezember monatlich € 1 . Januar 30 November monatlich € 1 . Dezember 30 . Juni monatlich € 1 Juli 30 November monatlich € € netto € netto € netto € netto . Bescheid 28 . März hat Antragsgegnerin Antrag Festsetzung Vertretervergütung zurückgewiesen Abwicklervergütung Zurückweisung Antrags Übrigen folgt festgesetzt : 1 . Dezember 30 . Juni monatlich € 1 Juli 30 November monatlich € € netto € netto . Anwaltsgerichtshof hat Festsetzungsbescheid Antragsgegnerin Zurückweisung Antrags gerichtliche Entscheidung Übrigen teilweise abgeändert Antragsteller Antragsgegnerin zuerkannten Abwicklervergütung Vertretervergütung zugesprochen zwar 1 . Juni 31 . Dezember monatlich € 1 . Januar 30 November monatlich € € netto 34.500 € netto . richtet Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde Antragsgegnerin . meint Antragsteller könne Festsetzung Vertretervergütung verlangen . Antragsteller ist gegenteiliger Ansicht beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Beteiligten besteht Einigkeit geschuldete und/oder Abwicklervergütung gesetzliche Umsatzsteuer zahlen ist . II . Rechtsmittel ist zulässig hat indes Ergebnis Erfolg . 1 . Entscheidung Anwaltsgerichtshofs ist zwar § Abs. Satz Anwaltsgerichtshof zugelassene Antragsgegnerin erhobene " Rechtsbeschwerde " sofortige Beschwerde statthaft . statthafte Rechtsmittel hat Antragsgegnerin offensichtlich auch gemeint abgesehen unzutreffenden Bezeichnung fristgerecht erhoben . 2 . Rechtsmittel hat auch Erfolg Anwaltsgerichtshof Bescheid Antragsgegnerin 28 . März geändert hat . war § Abs. . V.m . § Abs. Satz berechtigt . waltsgerichtshof kann Bescheid Rechtsanwaltskammer ändern nur Änderung Bescheids aufgeben Senat . 10 . Mai AnwZ insoweit abgedruckt ; vgl. ferner . 25 . Oktober NotZ . 3 . Sache hat Anwaltsgerichtshof aber Zurückweisung Antrags Antragstellers Festsetzung Vertretervergütung Antragsgegnerin Recht beanstandet . Antragsteller kann entsprechend Abs. Satz Festsetzung Vertretervergütung verlangen . Unmittelbar ist Vorschrift allerdings anwendbar . Antragsgegnerin hat Antragsteller zwar Amts Vertreter geratenen Rechtsanwalts bestellt . allein löst aber Festsetzungsanspruch § Abs. Satz . Festsetzung Vergütung Kammer kann vielmehr erst verlangt werden vertretene Rechtsanwalt Amts bestellter Vertreter Höhe Vergütung § Abs. Satz stellende Sicherheit einigen können stellende Sicherheit geleistet wird . Fälle liegt hier . Antragsteller hat vertretenen Rechtsanwalt 1 . Juni Vergütung geeinigt . Stellung Sicherheiten wurde verlangt vereinbart . Antragsteller kann aber entsprechender Anwendung § Abs. Satz Festsetzung Vertretervergütung verlangen . Vorschrift weist nämlich planwidrige Lücke . ist Zuge Überarbeitung Regelungen Bestellung allgemeinen Vertreters Rechtsanwalts Gesetz Änderung Berufsrechts Rechtsanwälte Patentanwälte 13 . Dezember . S. eingeführt worden . Ziel seinerzeitigen Überarbeitung war erster Linie Rechtsanwalt gesetzlich Übernahme allgemeinen Vertretung anderen Rechtsanwalts verpflichten Vertreter Amts bestellt werden muss ; Fehlen gesetzlichen Verpflichtung hatte nämlich misslich erwiesen Entwurfsbegründung BT-Drucks . S. . gesetzliche Verpflichtung konnte wollte Gesetzgeber aber einführen gesetzlichen Anspruch Vertreters begründen Vergütungsanspruch rechtlich abzusichern . Anspruch wird § Abs. Satz begründet . Absicherung dient Bürgenhaftung Rechtsanwaltskammer verbundene Festsetzungsanspruch Vertreters Abs. Satz Entwurfsbegründung vor . Absicherungsbedürfnis hat Gesetzgeber ursprünglichen Entwurf nur Fall gesehen Vertreter vertretene Rechtsanwalt gesetzlich geschuldete angemessene Vergütung einigen können . setzte Festsetzung Entwurf Einigung kam BT-Drucks . S. . engen Fassung Vorschrift war Bundesrat einverstanden . sah Festsetzungsbedürfnis gerade auch Fall vereinbarte Vergütung gezahlt wird Stellungnahme Bundesrates . S. . Anliegen befürwortete Bundesregierung Gegenäußerung Vorschlägen Bundesrats BT-Drucks . S. Nummer . Textvorschlag Bundesrates folgte aber Meinung Vertreter vertretenen Rechtsanwalt hinreichend anhielt Einigung bemühen so sourcen Rechtsanwaltskammer schonen . schlug später Gesetz geworden Fassung Vorschrift Festsetzung Vertretervergütung nur Scheitern Einigung Höhe Vergütung auch Ausbleiben vereinbarten Sicherheiten beansprucht werden kann . Bundesregierung machte auch Mehrheit federführenden Rechtsausschusses Bundestags Anliegen Bundesrates Eigen Beschlussempfehlung BT-Drucks . S. Nummer . Anliegen Bundesrats aufgegriffen werden sollte findet Gesetz gewordenen Fassung Vorschrift entscheidenden Punkt Niederschlag . Bundesrat ging Möglichkeit Festsetzung Vergütung auch dann schaffen vereinbarte Vergütung gezahlt wird auch Gebührenaufkommen verwalteten Kanzlei aufgebracht werden kann Stellungnahme Entwurf BT-Drucks . S. Sp . unten . Fall wird anders parallele weniger wichtige Fall Ausbleibens versprochener Sicherheiten Vorschrift erwähnt . Vorschrift verfehlt wesentlichen Aspekt Ziel . Lücke lässt Plan Gesetzes nur entsprechende Anwendung § Abs. Satz schließen . eigentliche Anliegen Gesetzgebers war damals noch zuständigen Landesjustizverwaltungen Durchsetzung Vertreterbestellung Amts erleichtern . stießen Schwierigkeit Aussicht genommenen Vertreter oft Übernahme Vertretung ablehnten unklar war Voraussetzungen berechtigt waren Entwurfsbegründung BT-Drucks . S. . sollten Rechtsanwälte Übernahme Vertretungen gesetzlich verpflichtet werden . ließ Übernahme Vertretung regelmäßig verbundenen Aufwands auch Arbeitskraft Vertreter eigenen Kanzlei teilweise entzogen wird nur rechtfertigen Nachteile angemessene sichere Vergütungsregelung ausgeglichen wird . ist § Abs. Sätze Anfang auch vorgesehen gewesen . Ziel lässt nur erreichen Vertreter Festsetzung auch dann beantragen darf Vergütungsvereinbarung vertretenen Rechtsanwalt getroffen hat vereinbarte angemessene Vergütung aber gezahlt wird noch Entnahmen Gebührenaufkommen erzielt werden kann . möglich wäre Vertreter gebotenen auch gewollten Weise abgesichert . gilt besonderem Maße Gesetzgeber Ausgestaltung Vorschrift noch Nebenziel verfolgt je Ausgestaltung eigentlichen Regelungsziel Gesetzgebers entgegenlaufen kann . Gesetzgeber legte besonderen Wert Vertreter vertretenen Rechtsanwalt Einigung Vergütung drängen . Gerade hat Gesetzgeber auch Bundesrat gewählte allerdings ohnehin ausreichende Formulierung übernommen Gegenäußerung Bundesregierung BT-Drucks . S. Nummer Beschlussempfehlung Rechtsausschusses BT-Drucks . S. Nummer Formulierung gewählt stärkeren Einigungsdruck versprach . sollten Ressourcen Rechtsanwaltskammern geschont werden nämlich nur festgesetzte vereinbarte Vergütung einzustehen haben Stellungnahme Bundesrats BT-Drucks . S. . Ziele effektiver Vergütungsanspruch einerseits Schonung Ressourcen Rechtsanwaltskammer -9- einvernehmliche Regelungen andererseits lassen aber nur erreichen Vertreter Ausfall vereinbarten Vergütung Festsetzung Vergütung Kammer beantragen kann . Wäre möglich müsste grundsätzlich hohen Sicherheiten bestehen . Werden nämlich vornherein abgelehnt später gestellt stünde Festsetzung offen . erschwert Gesetzgeber angestrebte Einigung Vergütung . wird zugleich deutlich Regelung Einbeziehung Vergütungsausfalls sachwidrigen auch angestrebten Ergebnissen führte . ist sachlich rechtfertigen zwar Ausbleiben versprochener Sicherheiten aber Ausbleiben eigentlich geschuldeten Vergütung Festsetzungsanspruch führen soll . Abs. Satz ist grundsätzlich auch Fall anzuwenden vereinbarte Vergütung gezahlt wird auch Entnahmen Gebührenaufkommen erzielen ist . Fall liegt hier . vertretene Rechtsanwalt hat Antragsteller vereinbarte Vergütung gezahlt . ließ hinreichend ergiebigen Gebührenaufkommen auch erwirtschaften . Antragsteller vertretenen Rechtsanwalt Vertretung Aufwandsentschädigungen insgesamt € zugewandt hat ändert Gebührenaufkommen verwalteten Kanzlei vereinbarte Vergütung weitem deckte . Festsetzungsanspruch Antragstellers steht auch vertretenen Rechtsanwalt Stellung Sicherheiten verabredet hat . Vertreter steht allerdings dann Festsetzungsanspruch § Abs. Satz Vergütungsausfall beruht Sicherheiten verlangt vertretene Rechtsanwalt stellen kann stellen bereit ist . Rechtsanwaltskammer soll Sinngehalt § Abs. Satz Fällen nur dann Bürge haften Vertreter Zumutbare unternimmt Vertretenen selbst Anspruch nehmen können Rechtsanwaltskammer Haftung Bürge freizustellen . Gedanke muss auch erweiterten Auslegung Vorschrift gelten . Antragsgegnerin hat Antragsteller Amts Vertreter Rechtsanwalts bestellt Zulassung Vermögensverfalls widerrufen Widerruf sofort vollziehbar erklärt hatte . ist ersichtlich vertretene Rechtsanwalt Sicherheiten hatte hätte stellen können auch geschehen wäre . 4 . Vertretervergütung Antragstellers ist auch Anwaltsgerichtshof erkannten Höhe festzusetzen . Anwaltsgerichtshof hat hierbei Rechtsprechung Senats entwickelten Maßstäben . 30 November AnwZ ; . 30 November AnwZ leiten lassen . Feststellungen macht Senat Eigen . Konkrete Anhaltspunkte anderen Beurteilung geben sind Beschwerdevorbringen entnehmen . 5 . Recht hat Anwaltsgerichtshof vorliegenden Verfahren auch festgestellten Entnahmen Antragstellers Gebührenaufkommen verwalteten Kanzlei berücksichtigt . Vorschüsse sind Ansicht Anwaltsgerichtshofs Festsetzung Vergütung erst Durchsetzung Bürgenhaftung berücksichtigen . hat Senat allerdings obiter dictum anders gesehen . 5 . Oktober AnwZ . hält Senat . Festsetzung § Abs. Satz hat Zweck gesetzlichen Vergütungsanspruch Vertreters § Abs. Satz auch Umfang Bürgenhaftung Rechtsanwaltskammer Höhe festzulegen . Festsetzung verschafft Vertreter aber Titel . Vielmehr muss gesetzlichen Anspruch Vertretenen auch Bürgenhaftung Rechtsanwaltskammer notfalls ordentlichen Gerichten durchsetzen Senat . Festsetzungsverfahren können auch andere Einwände Rechtsanwaltskammer Bürgin erheben könnte berücksichtigt werden Senat ; . 5 . Oktober AnwZ Aufwendungsersatz übertriebene Aufwendungen . begrenzten Funktion Festsetzungsverfahrens entspricht entnommene Vorschüsse erst Abrechnung schon Festsetzung gesetzlichen Vergütung § Abs. Satz berücksichtigen . entspricht letztlich auch Vorgehen Antragsgegnerin selbst . hat Entnahmen Antragstellers Abwickler Abwicklervergütung angerechnet Geltendmachung Abrechnung vorbehalten . Schmidt-Räntsch Hauger Vorinstanz : Naumburg Entscheidung 9/07