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188 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
21
.
Oktober
Verfahren
Widerrufs
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
21
.
Oktober
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
1
.
Senats
Bayerischen
Anwaltsgerichtshofs
20
.
April
wird
Zurückweisung
Antrags
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
unzulässig
verworfen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Bescheid
16
Juli
widerrief
Antragsgegnerin
Zulassung
Antragstellers
Rechtsanwaltschaft
gemäß
§
Abs.
Nr.
Vermögensverfalls
.
Anwaltsgerichtshof
hat
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
zurückgewiesen
.
Beschluss
Anwaltsgerichtshofs
ist
Antragsteller
13
.
Mai
zugestellt
worden
.
Antragsteller
hat
15
.
Juni
Anwaltsgerichtshof
eingegangenen
Schriftsatz
sofortige
Beschwerde
eingelegt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Rechtsmittelfrist
beantragt
.
II
.
sofortige
Beschwerde
ist
unzulässig
Frist
Wochen
Zustellung
angefochtenen
Beschlusses
Anwaltsgerichtshof
eingelegt
worden
ist
§
Abs.
.
.
Wiedereinsetzung
Versäumung
Rechtsmittelfrist
kann
Antragsteller
gewährt
werden
Frist
schuldhaft
versäumt
hat
§
Abs.
.
§
Abs.
.
.
ist
Antragsteller
Senat
Schreiben
23
Juli
Bezug
genommen
wird
hingewiesen
worden
.
Antragsteller
hat
eingeräumte
Gelegenheit
Stellungnahme
wahrgenommen
.
unzulässige
Rechtsmittel
kann
Senat
mündliche
Verhandlung
entscheiden
.
Vorinstanz
:
Entscheidung