BESCHLUSS AnwZ 21 . Oktober Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Rechtsanwälte Prof. Dr. Prof. Dr. 21 . Oktober beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss 1 . Senats Bayerischen Anwaltsgerichtshofs 20 . April wird Zurückweisung Antrags Wiedereinsetzung vorigen Stand unzulässig verworfen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Bescheid 16 Juli widerrief Antragsgegnerin Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft gemäß § Abs. Nr. Vermögensverfalls . Anwaltsgerichtshof hat Antrag gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen . Beschluss Anwaltsgerichtshofs ist Antragsteller 13 . Mai zugestellt worden . Antragsteller hat 15 . Juni Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Rechtsmittelfrist beantragt . II . sofortige Beschwerde ist unzulässig Frist Wochen Zustellung angefochtenen Beschlusses Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist § Abs. . . Wiedereinsetzung Versäumung Rechtsmittelfrist kann Antragsteller gewährt werden Frist schuldhaft versäumt hat § Abs. . § Abs. . . ist Antragsteller Senat Schreiben 23 Juli Bezug genommen wird hingewiesen worden . Antragsteller hat eingeräumte Gelegenheit Stellungnahme wahrgenommen . unzulässige Rechtsmittel kann Senat mündliche Verhandlung entscheiden . Vorinstanz : Entscheidung