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1686 lines
14 KiB

BESCHLUSS
AK
12
Juli
Ermittlungsverfahren
Verdachts
Mitgliedschaft
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
u.a.
ECLI
:
:
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschuldigten
Verteidigers
12
Juli
gemäß
§
§
beschlossen
:
Untersuchungshaft
hat
fortzudauern
.
etwaig
erforderliche
weitere
Haftprüfung
Bundesgerichtshof
findet
Monaten
.
Zeitpunkt
wird
Haftprüfung
allgemeinen
Vorschriften
zuständigen
Gericht
übertragen
.
Gründe
:
Beschuldigte
wurde
20
.
Dezember
Haftbefehls
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
19
.
Dezember
festgenommen
befindet
21
.
Dezember
ununterbrochen
Untersuchungshaft
.
Gegenstand
Haftbefehls
ist
Vorwurf
Beschuldigte
habe
Fällen
terroristische
Vereinigung
Ausland
nämlich
Islamischen
Staat
unterstützt
Zwecke
Tätigkeiten
gerichtet
seien
Mord
§
StGB
Totschlag
StGB
Kriegsverbrechen
§
9
10
§
begehen
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
§
Abs.
Sätze
2
§
StGB
spätestens
Juli
Mitglied
terroristischen
Vereinigung
Ausland
beteiligt
Abs.
Nr.
§
Abs.
Sätze
StGB
Fall
tateinheitlich
§
StGB
schwere
staatsgefährdende
Gewalttat
vorbereitet
Mai
Umgang
Schusswaffen
habe
unterweisen
lassen
Abs.
Nr.
StGB
.
II
.
Voraussetzungen
weiteren
Vollzug
Untersuchungshaft
Monate
liegen
.
1
.
Beschuldigte
ist
jedenfalls
bezüglich
Last
gelegten
Taten
dringend
verdächtig
.
gegenwärtigen
Ermittlungsstand
ist
Sinne
dringenden
Tatverdachts
folgendem
Sachverhalt
auszugehen
:
ist
Organisation
militant-fundamentalistischer
islamischer
Ausrichtung
ursprünglich
Ziel
gesetzt
hatte
Gebiet
heutigen
historische
Region
"
"
heutigen
Staaten
umfassenden
Ideologie
gründenden
"
Gottesstaat
Geltung
errichten
schiitisch
dominierte
Regierung
Regime
syrischen
Präsidenten
stürzen
.
Zivile
Opfer
nahm
nimmt
fortgesetzten
Kampf
Kauf
Ansprüchen
entgegenstellt
Feind
Islam
begreift
;
Tötung
"
Feinde
"
Einschüchterung
Gewaltakte
sieht
Vereinigung
legitimes
Mittel
Kampfes
.
Führung
Vereinigung
Ausrufen
"
Kalifats
Juni
ISIG
umbenannte
territorialen
Selbstbeschränkung
Abstand
nahm
hat
"
"
.
war
Sprecher
"
Kalifen
erklärt
worden
Muslime
weltweit
Gehorsam
leisten
hätten
.
Hinweise
alBaghdadi
zwischenzeitlich
getötet
wurde
konnten
bisher
bestätigt
werden
.
"
Kalifen
"
unterstehen
Stellvertreter
"
Minister
Verantwortliche
einzelne
Bereiche
so
"
Kriegsminister
"
"
Propagandaminister
"
.
Führungsebene
gehören
beratende
"
Shura-Räte
"
.
Veröffentlichungen
werden
Medienabteilung
"
produziert
Medienstelle
"
al-l’tisam
"
verbreitet
eigenen
Twitter-Kanal
Internetforum
nutzt
.
auch
Kampfeinheiten
verwendete
Symbol
Vereinigung
besteht
weißen
Oval
Inschrift
:
"
Allah
"
schwarzem
Grund
überschrieben
islamischen
Glaubensbekenntnis
.
Kämpfer
sind
"
Kriegsminister
unterstellt
lokale
Kampfeinheiten
jeweils
Kommandeur
gegliedert
.
besetzten
Gebiete
hat
Vereinigung
eingeteilt
Geheimdienstapparat
eingerichtet
;
Maßnahmen
zielen
Schaffen
totalitärer
staatlicher
Strukturen
.
Angehörige
syrischen
Armee
auch
Gegnerschaft
stehenden
Oppositionsgruppen
ausländische
Journalisten
Mitarbeiter
Nichtregierungsorganisationen
Zivilisten
Herrschaftsbereich
Frage
stellen
sehen
Verhaftung
Folter
Hinrichtung
ausgesetzt
.
Filmaufnahmen
besonders
grausamen
Tötungen
wurden
mehrfach
ISIG
Zwecken
Einschüchterung
veröffentlicht
.
begeht
Vereinigung
immer
wieder
Massaker
Teilen
Zivilbevölkerung
Machtbereichs
Terroranschläge
.
So
hat
Anschläge
etwa
Verantwortung
übernommen
.
Beschuldigte
beging
Zeitraum
April
Mai
mindestens
Unterstützungshandlungen
.
Juni
Juli
bot
Beschuldigte
beteiligen
.
spätestens
Juli
beteiligte
dann
tatsächlich
Mitglied
.
Spätestens
Ende
April
erhielt
Beschuldigte
bislang
näher
identifizierten
IS-Mitglied
Skype-Profilnamen
"
"
Skype-Chat
chenen
propagandistischen
Reden
;
Beschuldigte
sollte
Reden
Videodateien
verarbeiten
entsprechendem
Bildmaterial
islamistischen
Kriegsliedern
sogenannten
"
"
unterlegen
.
Beschuldigte
kam
Aufträgen
erstellte
mindestens
Videos
9
.
Mai
;
veröffentlichte
Videos
Internetplattformen
.
Beschuldigte
wollte
Zusammenhalt
stärken
29
.
April
folgenden
Worten
Ausdruck
brachte
:
"
Chatroom
dient
hat
islamischen
Staat
gedient
hat
Islam
gedient
!
"
7
.
Mai
tauschten
Beschuldigte
"
Skype-Chat
Personen
gebe
Nutzung
Online-Dienstes
"
PalTalk
interessierten
;
OnlineDienst
ließen
etwa
Videochat
Videos
islamistischem
Inhalt
anschauen
.
Beschuldigte
erklärte
bereit
Video
erstellen
erklärte
Interessierten
entsprechende
PalTalk-Programm
installierten
nutzten
.
Tatsächlich
legte
Beschuldigte
Mitschnitt
erkannte
PalTalk
anmeldete
bestimmten
Gruppe
beitrat
.
21
.
Mai
erklärte
Beschuldigte
"
Installieren
Nutzen
noch
einmal
gesondert
Alternative
Skype-Chatroom
hatte
.
wollte
Beschuldigte
erreichen
"
weiterhin
band
.
16
.
Juni
schrieb
Beschuldigte
Skype-Chat
bislang
weiter
identifizierte
Person
Skype-Profilnamen
"
"
:
"
So
Gott
will
habe
schon
lange
Jihad
Ungläubigen
entschieden
zuerst
will
machen
geplant
hatte
.
"
wollte
Beschuldigte
Organisation
anerbieten
Märtyrer
einsetzen
lassen
.
setzte
"
"
bislang
unbekannte
Mitglieder
Kenntnis
.
Beschuldigte
bekräftigte
Bestreben
30
Juli
Skype-Chat
bislang
weiter
identifizierten
IS-Mitglied
Skype-Profilnamen
"
distan
aufhielt
Worten
:
"
So
Gott
will
werde
Gott
Märtyrer
sterben
"
.
26
Juli
reiste
Beschuldigte
erneut
.
Dort
unterstellte
Befehlsgewalt
bislang
unbekannt
gebliebenen
Generals
ließ
derart
eingliedern
.
Auftrag
Generals
fotografierte
Mobilfunktelefon
mutmaßlich
Ziel
Anschlägen
werden
sollten
Burg
Haus
Regierungspräsidenten
Premierministergebäude
.
Ausspionieren
entdeckten
kurdische
Sicherheitskräfte
sogenannte
"
Beschuldigten
rund
Monate
13
.
August
10
.
Oktober
inhaftiert
wurde
.
weiteren
Einzelheiten
Sachverhalts
wird
Haftbefehl
19
.
Dezember
verwiesen
.
dringende
Tatverdacht
beruht
:
Chatinhalt
Unterstützungshandlungen
April
Mai
Sichanerbieten
Juni
Juli
betrifft
war
Notebook
Marke
gespeichert
Beschuldigten
gehört
10
.
Oktober
Wohnung
Onkels
Beschuldigten
sichergestellt
wurde
.
Urheberschaft
Nachrichten
lässt
Beschuldigte
Abrede
nehmen
.
dringende
Tatverdacht
bezüglich
mitgliedschaftlichen
Beteiligung
ergibt
vornehmlich
Umständen
Inhaftierung
Beschuldigten
.
Beschuldigte
unterschrieb
18
.
August
dreiseitiges
10
.
Oktober
zweiseitiges
richterliches
Vernehmungsprotokoll
kurdischer
Sprache
.
Inhalt
zweiten
Vernehmungsprotokolls
war
Vater
Beschuldigten
Anwalt
zugegen
seinerseits
14
.
September
Jobcenter
Stadt
Kenntnis
setzte
Sohn
unbestimmte
Zeit
inhaftiert
sei
.
Sofern
Beschuldigte
vortragen
lässt
habe
Protokolle
Kenntnis
kurdischen
Sprache
verstanden
Fotos
Erinnerung
gemacht
vermag
belastenden
Beweiswert
Protokolle
derzeit
entkräften
.
Beschuldigte
hat
eingangs
ersten
Protokolls
angegeben
soziale
Netzwerk
PalTalk
radikalisiert
dort
"
"
kennengelernt
haben
.
passt
ausgeführt
weiteren
Ermittlungsergebnissen
;
auch
Chat
.
"
ist
belegt
.
zutreffenden
Details
kann
gem
Ermittlungsstand
kurdische
Ermittlungsrichter
nur
Beschuldigten
erfahren
haben
.
eingeräumten
Radikalisierung
liegt
Fotos
Ausspähen
Anschlagszielen
dienten
.
Ausspähen
lässt
Rückschluss
Beschuldigte
mitgliedschaftlichen
Betätigungshandlung
beauftragt
war
etwa
eigenmächtig
vorging
.
unverständlich
erscheint
Beschuldigte
Tatverdachts
kurdischen
Haft
entlassen
wurde
vermag
vorstehenden
Gesichtspunkt
entkräften
.
genauen
Umstände
Haftentlassung
etwa
Notwendigkeit
psychologischen
Behandlung
bestimmend
war
werden
gegebenenfalls
noch
klären
sein
.
Beschuldigte
weiteren
Tatvorwürfe
dringend
verdächtig
ist
lässt
Senat
Haftprüfungsverfahren
.
Bereits
vorgenannten
Tatvorwürfe
tragen
Anordnung
Untersuchungshaft
.
2
.
hat
Beschuldigte
hoher
Wahrscheinlichkeit
folgt
strafbar
gemacht
:
ersten
Fällen
unterstützte
Beschuldigte
terroristische
Vereinigung
Ausland
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Sätze
StGB
.
-9-
Unterstützen
Sinne
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
StGB
ist
ständiger
Rechtsprechung
grundsätzlich
Tätigwerden
Nichtmitglieds
verstehen
innere
Organisation
Vereinigung
Zusammenhalt
unmittelbar
fördert
Realisierung
geplanten
Straftaten
unbedingt
maßgebend
erleichtert
sonst
Aktionsmöglichkeiten
Zwecksetzung
Weise
positiv
auswirkt
eigene
Gefährlichkeit
festigt
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
14
.
August
BGHSt
.
kann
geschehen
Außenstehender
mitgliedschaftliche
Betätigungsakte
Angehörigen
Vereinigung
fördert
;
Sinne
handelt
Unterstützen
Täterschaft
verselbständigte
Beihilfe
Mitgliedschaft
vgl.
etwa
Urteil
3
.
Oktober
StR
BGHSt
.
greift
Begriff
Unterstützens
Vereinigung
strengeren
Sinne
§
Abs.
StGB
Förderung
Tätigkeit
Vereinigungsmitglieds
beschränktes
Verständnis
;
bezieht
auch
schon
Wortlaut
Gesetzes
zeigt
sogar
erster
Linie
Vereinigung
konkreten
Fall
Aktivität
Nichtmitglieds
einzelnen
organisationsbezogenen
Tätigkeit
Organisationsmitglieds
hilfreich
beitragen
muss
vgl.
Urteil
14
.
August
aaO
S.
f.
;
Beschluss
16
.
Mai
BGHSt
.
Erforderlich
auch
ausreichend
ist
Förderungshandlung
konkret
wirksam
Organisation
objektiv
nützlich
ist
mithin
Vorteil
bringt
;
Vorteil
genutzt
wird
etwa
konkrete
Organisation
begangene
Straftat
nur
organisationsbezogene
Handlung
Mitglieder
mitgeprägt
wird
ist
Belang
.
Sinne
muss
Organisation
Tathandlung
messbarer
Nutzen
entstehen
.
Wirksamkeit
Unterstützungsleistungen
Nützlichkeit
müssen
indes
stets
belegter
Fakten
nachgewiesen
sein
siehe
nur
Beschluss
22
.
März
NStZ-RR
.
Fördert
Außenstehende
mitgliedschaftliche
Beteiligung
Mitglieds
Vereinigung
so
bedarf
Tathandlung
Unterstützens
Regel
Feststellung
noch
weitergehenden
positiven
Effekts
Handlung
Nichtmitglieds
Organisation
.
Folge
Unterstützens
irgendwie
gearteter
Vorteil
Vereinigung
ausreicht
liegt
Tätigkeit
Sache
Beihilfe
Beteiligung
Mitglieds
Vereinigung
darstellt
grundsätzlich
bereits
hierin
ausreichender
Nutzen
Organisation
sehen
ist
.
gilt
jedenfalls
dann
Täter
Erfüllung
Aufgabe
Mitglied
fördert
Vereinigung
aufgetragen
worden
ist
stärkt
Straftaten
begehen
Zwecken
terroristischen
Vereinigung
dienen
Tätigkeit
entsprechen
aaO
.
Grundsätzen
gemessen
hat
Beschuldigte
"
"
geholfen
propagandistische
Reden
verbreiten
mitgliedschaftlichen
Betätigungshandlungen
unterstützt
.
Ähnlich
verhält
Einweisung
PalTalk-Nutzung
generell
Nutzen
war
.
Erklärungen
Beschuldigten
16
.
Juni
30
Juli
Selbstmordattentäter
einsetzen
lassen
erfüllen
zumindest
raussetzungen
versuchten
Beteiligung
Verbrechen
Form
Sichbereiterklärens
mitgliedschaftlichen
Beteiligung
ausländischen
terroristischen
Vereinigung
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Abs.
Variante
StGB
.
kann
offenbleiben
Generalbundesanwalt
folgend
Ermittlungsrichter
ausgegangen
sind
Anerbieten
bereits
Unterstützen
werten
ist
.
§
Abs.
Variante
StGB
ist
Vorschriften
§
§
.
StGB
anwendbar
siehe
nur
Beschluss
17
.
Dezember
StGB
§
Abs.
Sich-Bereiterklären
.
Beschuldigte
unterbreitete
Angebot
ernsthaft
;
rechnete
eingliedern
Selbstmordanschlag
zustimmen
werde
.
sah
"
"
zumindest
Boten
rung
geschehen
Repräsentanten
weiterleitete
Ganzen
nur
aaO
.
Allerdings
wird
beachten
sein
Versuch
Beteiligung
grundsätzlich
Formen
Beteiligung
vollendeten
aber
auch
nur
versuchten
Haupttat
zurücktritt
siehe
nur
Fischer
StGB
65
.
Aufl
.
.
;
siehe
aber
auch
Urteil
5
.
Mai
BGHSt
.
;
3
.
Aufl
.
§
.
:
gegebenenfalls
Tatmehrheit
später
tatsächlich
begangene
Tat
neuen
Tatentschluss
beruht
.
Grundsätzlich
hat
Sichbereiterklären
mitgliedschaftlichen
Beteiligung
nur
dann
selbständige
Bedeutung
Beschuldigten
Haupttat
nachfolgenden
Mitgliedschaft
Abs.
Nr.
§
Abs.
Sätze
StGB
nachzuweisen
sein
sollte
.
Beschuldigte
hat
hoher
Wahrscheinlichkeit
Juli
beteiligt
Abs.
Nr.
§
Abs.
Sätze
StGB
.
Übernahme
zugewiesenen
Aufgabe
geeignete
Anschlagsobjekte
auszuspähen
lässt
einvernehmlichen
Willen
fortdauernden
Teilnahme
Verbandsleben
mithin
ausreichende
formale
Eingliederung
Organisation
erkennen
nur
Urteil
14
.
August
BGHSt
;
13
.
September
NStZ-RR
.
Deutsches
Strafrecht
ist
anwendbar
.
Beschuldigte
ist
deutscher
Staatsangehöriger
§
Abs.
Satz
Variante
StGB
;
Strafanwendungsrecht
siehe
6
.
Oktober
AK
.
.
.
§
Abs.
Sätze
StGB
erforderliche
Ermächtigung
liegt
.
3
.
bestehen
Haftgründe
Fluchtgefahr
§
Abs.
Nr.
Schwerkriminalität
§
Abs.
.
ist
derzeit
wahrscheinlicher
Beschuldigte
sollte
Freiheit
gelangen
Strafverfahren
entziehen
stellen
wird
.
hat
Verurteilung
unerheblichen
Freiheitsstrafe
rechnen
.
ausgehenden
Fluchtanreiz
stehen
ausreichend
gewichtigen
fluchthindernden
Umstände
.
Eltern
leben
zwar
.
hat
jedoch
bislang
abgehalten
Monate
begeben
.
verfügt
geeignete
Kontakte
erneut
dorthin
gelangen
.
Soziale
Bindungen
hat
ebenso
wenig
Arbeitsstelle
.
Beschuldigte
ist
Begehung
Straftaten
§
Abs.
Abs.
StGB
dringend
verdächtig
.
liegen
zusätzlich
Voraussetzungen
§
Abs.
auch
gebotenen
restriktiven
Auslegung
Vorschrift
nur
Meyer-Goßner/Schmitt
61
.
Aufl
.
.
.
ausgeführt
besteht
Gefahr
Ahndung
Tat
weitere
Inhaftierung
Beschuldigten
vereitelt
werden
kann
.
genannten
Gründen
kann
Zweck
Untersuchungshaft
einschneidende
Maßnahmen
Vollzug
erreicht
werden
§
.
4
.
besonderen
Voraussetzungen
Fortdauer
Untersuchungshaft
Monate
liegen
§
Abs.
.
besondere
Schwierigkeit
besondere
Umfang
Ermittlungen
haben
Urteil
noch
zugelassen
rechtfertigen
Dauer
Untersuchungshaft
.
Verhaftung
Beschuldigten
sind
Ermittlungen
gebotenen
Eile
fortgeführt
worden
.
Datenträger
Notebooks
Mobiltelefone
sonstige
Datenträger
CDs
waren
auszulesen
.
bedeutete
Auswertung
Videodateien
Bilddateien
Dokumenten
.
mussten
Audiodateien
kurdischen
arabischen
Sprache
deutsche
Sprache
übersetzt
werden
.
wurden
Zeugen
vernommen
.
ist
erwarten
nächsten
Haftprüfungstermin
Anklage
erhoben
sein
wird
sollte
dringenden
Tatverdacht
ändern
.
5
.
Schließlich
steht
weitere
Vollzug
Untersuchungshaft
Verhältnis
Bedeutung
Sache
Fall
Verurteilung
erwartenden
Strafe
§
Abs.
Satz
.
.
Antrag
Beschuldigten
Entscheidung
Haftprüfung
mündlicher
Verhandlung
§
Abs.
3
§
Abs.
war
hier
Vorschriften
§
§
StPO
angeordneten
Haftprüfungsverfahren
nachzukommen
.
war
Hintergrund
dargelegten
Beweislage
Ansicht
Senats
entbehrlich
§
Abs.
Satz
Abs.
§
.