BESCHLUSS AK 12 Juli Ermittlungsverfahren Verdachts Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschuldigten Verteidigers 12 Juli gemäß § § beschlossen : Untersuchungshaft hat fortzudauern . etwaig erforderliche weitere Haftprüfung Bundesgerichtshof findet Monaten . Zeitpunkt wird Haftprüfung allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen . Gründe : Beschuldigte wurde 20 . Dezember Haftbefehls Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 19 . Dezember festgenommen befindet 21 . Dezember ununterbrochen Untersuchungshaft . Gegenstand Haftbefehls ist Vorwurf Beschuldigte habe Fällen terroristische Vereinigung Ausland nämlich Islamischen Staat unterstützt Zwecke Tätigkeiten gerichtet seien Mord § StGB Totschlag StGB Kriegsverbrechen § 9 10 § begehen § Abs. Nr. Abs. Satz § Abs. Sätze 2 § StGB spätestens Juli Mitglied terroristischen Vereinigung Ausland beteiligt Abs. Nr. § Abs. Sätze StGB Fall tateinheitlich § StGB schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet Mai Umgang Schusswaffen habe unterweisen lassen Abs. Nr. StGB . II . Voraussetzungen weiteren Vollzug Untersuchungshaft Monate liegen . 1 . Beschuldigte ist jedenfalls bezüglich Last gelegten Taten dringend verdächtig . gegenwärtigen Ermittlungsstand ist Sinne dringenden Tatverdachts folgendem Sachverhalt auszugehen : ist Organisation militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung ursprünglich Ziel gesetzt hatte Gebiet heutigen historische Region " " heutigen Staaten umfassenden Ideologie gründenden " Gottesstaat Geltung errichten schiitisch dominierte Regierung Regime syrischen Präsidenten stürzen . Zivile Opfer nahm nimmt fortgesetzten Kampf Kauf Ansprüchen entgegenstellt Feind Islam begreift ; Tötung " Feinde " Einschüchterung Gewaltakte sieht Vereinigung legitimes Mittel Kampfes . Führung Vereinigung Ausrufen " Kalifats Juni ISIG umbenannte territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm hat " " . war Sprecher " Kalifen erklärt worden Muslime weltweit Gehorsam leisten hätten . Hinweise alBaghdadi zwischenzeitlich getötet wurde konnten bisher bestätigt werden . " Kalifen " unterstehen Stellvertreter " Minister Verantwortliche einzelne Bereiche so " Kriegsminister " " Propagandaminister " . Führungsebene gehören beratende " Shura-Räte " . Veröffentlichungen werden Medienabteilung " produziert Medienstelle " al-l’tisam " verbreitet eigenen Twitter-Kanal Internetforum nutzt . auch Kampfeinheiten verwendete Symbol Vereinigung besteht weißen Oval Inschrift : " Allah " schwarzem Grund überschrieben islamischen Glaubensbekenntnis . Kämpfer sind " Kriegsminister unterstellt lokale Kampfeinheiten jeweils Kommandeur gegliedert . besetzten Gebiete hat Vereinigung eingeteilt Geheimdienstapparat eingerichtet ; Maßnahmen zielen Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen . Angehörige syrischen Armee auch Gegnerschaft stehenden Oppositionsgruppen ausländische Journalisten Mitarbeiter Nichtregierungsorganisationen Zivilisten Herrschaftsbereich Frage stellen sehen Verhaftung Folter Hinrichtung ausgesetzt . Filmaufnahmen besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach ISIG Zwecken Einschüchterung veröffentlicht . begeht Vereinigung immer wieder Massaker Teilen Zivilbevölkerung Machtbereichs Terroranschläge . So hat Anschläge etwa Verantwortung übernommen . Beschuldigte beging Zeitraum April Mai mindestens Unterstützungshandlungen . Juni Juli bot Beschuldigte beteiligen . spätestens Juli beteiligte dann tatsächlich Mitglied . Spätestens Ende April erhielt Beschuldigte bislang näher identifizierten IS-Mitglied Skype-Profilnamen " " Skype-Chat chenen propagandistischen Reden ; Beschuldigte sollte Reden Videodateien verarbeiten entsprechendem Bildmaterial islamistischen Kriegsliedern sogenannten " " unterlegen . Beschuldigte kam Aufträgen erstellte mindestens Videos 9 . Mai ; veröffentlichte Videos Internetplattformen . Beschuldigte wollte Zusammenhalt stärken 29 . April folgenden Worten Ausdruck brachte : " Chatroom dient hat islamischen Staat gedient hat Islam gedient ! " 7 . Mai tauschten Beschuldigte " Skype-Chat Personen gebe Nutzung Online-Dienstes " PalTalk interessierten ; OnlineDienst ließen etwa Videochat Videos islamistischem Inhalt anschauen . Beschuldigte erklärte bereit Video erstellen erklärte Interessierten entsprechende PalTalk-Programm installierten nutzten . Tatsächlich legte Beschuldigte Mitschnitt erkannte PalTalk anmeldete bestimmten Gruppe beitrat . 21 . Mai erklärte Beschuldigte " Installieren Nutzen noch einmal gesondert Alternative Skype-Chatroom hatte . wollte Beschuldigte erreichen " weiterhin band . 16 . Juni schrieb Beschuldigte Skype-Chat bislang weiter identifizierte Person Skype-Profilnamen " " : " So Gott will habe schon lange Jihad Ungläubigen entschieden zuerst will machen geplant hatte . " wollte Beschuldigte Organisation anerbieten Märtyrer einsetzen lassen . setzte " " bislang unbekannte Mitglieder Kenntnis . Beschuldigte bekräftigte Bestreben 30 Juli Skype-Chat bislang weiter identifizierten IS-Mitglied Skype-Profilnamen " distan aufhielt Worten : " So Gott will werde Gott Märtyrer sterben " . 26 Juli reiste Beschuldigte erneut . Dort unterstellte Befehlsgewalt bislang unbekannt gebliebenen Generals ließ derart eingliedern . Auftrag Generals fotografierte Mobilfunktelefon mutmaßlich Ziel Anschlägen werden sollten Burg Haus Regierungspräsidenten Premierministergebäude . Ausspionieren entdeckten kurdische Sicherheitskräfte sogenannte " Beschuldigten rund Monate 13 . August 10 . Oktober inhaftiert wurde . weiteren Einzelheiten Sachverhalts wird Haftbefehl 19 . Dezember verwiesen . dringende Tatverdacht beruht : Chatinhalt Unterstützungshandlungen April Mai Sichanerbieten Juni Juli betrifft war Notebook Marke gespeichert Beschuldigten gehört 10 . Oktober Wohnung Onkels Beschuldigten sichergestellt wurde . Urheberschaft Nachrichten lässt Beschuldigte Abrede nehmen . dringende Tatverdacht bezüglich mitgliedschaftlichen Beteiligung ergibt vornehmlich Umständen Inhaftierung Beschuldigten . Beschuldigte unterschrieb 18 . August dreiseitiges 10 . Oktober zweiseitiges richterliches Vernehmungsprotokoll kurdischer Sprache . Inhalt zweiten Vernehmungsprotokolls war Vater Beschuldigten Anwalt zugegen seinerseits 14 . September Jobcenter Stadt Kenntnis setzte Sohn unbestimmte Zeit inhaftiert sei . Sofern Beschuldigte vortragen lässt habe Protokolle Kenntnis kurdischen Sprache verstanden Fotos Erinnerung gemacht vermag belastenden Beweiswert Protokolle derzeit entkräften . Beschuldigte hat eingangs ersten Protokolls angegeben soziale Netzwerk PalTalk radikalisiert dort " " kennengelernt haben . passt ausgeführt weiteren Ermittlungsergebnissen ; auch Chat . " ist belegt . zutreffenden Details kann gem Ermittlungsstand kurdische Ermittlungsrichter nur Beschuldigten erfahren haben . eingeräumten Radikalisierung liegt Fotos Ausspähen Anschlagszielen dienten . Ausspähen lässt Rückschluss Beschuldigte mitgliedschaftlichen Betätigungshandlung beauftragt war etwa eigenmächtig vorging . unverständlich erscheint Beschuldigte Tatverdachts kurdischen Haft entlassen wurde vermag vorstehenden Gesichtspunkt entkräften . genauen Umstände Haftentlassung etwa Notwendigkeit psychologischen Behandlung bestimmend war werden gegebenenfalls noch klären sein . Beschuldigte weiteren Tatvorwürfe dringend verdächtig ist lässt Senat Haftprüfungsverfahren . Bereits vorgenannten Tatvorwürfe tragen Anordnung Untersuchungshaft . 2 . hat Beschuldigte hoher Wahrscheinlichkeit folgt strafbar gemacht : ersten Fällen unterstützte Beschuldigte terroristische Vereinigung Ausland § Abs. Satz § Abs. Sätze StGB . -9- Unterstützen Sinne § Abs. Nr. Abs. Satz § Abs. Satz StGB ist ständiger Rechtsprechung grundsätzlich Tätigwerden Nichtmitglieds verstehen innere Organisation Vereinigung Zusammenhalt unmittelbar fördert Realisierung geplanten Straftaten unbedingt maßgebend erleichtert sonst Aktionsmöglichkeiten Zwecksetzung Weise positiv auswirkt eigene Gefährlichkeit festigt . . ; vgl. nur Urteil 14 . August BGHSt . kann geschehen Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte Angehörigen Vereinigung fördert ; Sinne handelt Unterstützen Täterschaft verselbständigte Beihilfe Mitgliedschaft vgl. etwa Urteil 3 . Oktober StR BGHSt . greift Begriff Unterstützens Vereinigung strengeren Sinne § Abs. StGB Förderung Tätigkeit Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis ; bezieht auch schon Wortlaut Gesetzes zeigt sogar erster Linie Vereinigung konkreten Fall Aktivität Nichtmitglieds einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss vgl. Urteil 14 . August aaO S. f. ; Beschluss 16 . Mai BGHSt . Erforderlich auch ausreichend ist Förderungshandlung konkret wirksam Organisation objektiv nützlich ist mithin Vorteil bringt ; Vorteil genutzt wird etwa konkrete Organisation begangene Straftat nur organisationsbezogene Handlung Mitglieder mitgeprägt wird ist Belang . Sinne muss Organisation Tathandlung messbarer Nutzen entstehen . Wirksamkeit Unterstützungsleistungen Nützlichkeit müssen indes stets belegter Fakten nachgewiesen sein siehe nur Beschluss 22 . März NStZ-RR . Fördert Außenstehende mitgliedschaftliche Beteiligung Mitglieds Vereinigung so bedarf Tathandlung Unterstützens Regel Feststellung noch weitergehenden positiven Effekts Handlung Nichtmitglieds Organisation . Folge Unterstützens irgendwie gearteter Vorteil Vereinigung ausreicht liegt Tätigkeit Sache Beihilfe Beteiligung Mitglieds Vereinigung darstellt grundsätzlich bereits hierin ausreichender Nutzen Organisation sehen ist . gilt jedenfalls dann Täter Erfüllung Aufgabe Mitglied fördert Vereinigung aufgetragen worden ist stärkt Straftaten begehen Zwecken terroristischen Vereinigung dienen Tätigkeit entsprechen aaO . Grundsätzen gemessen hat Beschuldigte " " geholfen propagandistische Reden verbreiten mitgliedschaftlichen Betätigungshandlungen unterstützt . Ähnlich verhält Einweisung PalTalk-Nutzung generell Nutzen war . Erklärungen Beschuldigten 16 . Juni 30 Juli Selbstmordattentäter einsetzen lassen erfüllen zumindest raussetzungen versuchten Beteiligung Verbrechen Form Sichbereiterklärens mitgliedschaftlichen Beteiligung ausländischen terroristischen Vereinigung § Abs. Nr. § Abs. Satz Abs. Variante StGB . kann offenbleiben Generalbundesanwalt folgend Ermittlungsrichter ausgegangen sind Anerbieten bereits Unterstützen werten ist . § Abs. Variante StGB ist Vorschriften § § . StGB anwendbar siehe nur Beschluss 17 . Dezember StGB § Abs. Sich-Bereiterklären . Beschuldigte unterbreitete Angebot ernsthaft ; rechnete eingliedern Selbstmordanschlag zustimmen werde . sah " " zumindest Boten rung geschehen Repräsentanten weiterleitete Ganzen nur aaO . Allerdings wird beachten sein Versuch Beteiligung grundsätzlich Formen Beteiligung vollendeten aber auch nur versuchten Haupttat zurücktritt siehe nur Fischer StGB 65 . Aufl . . ; siehe aber auch Urteil 5 . Mai BGHSt . ; 3 . Aufl . § . : gegebenenfalls Tatmehrheit später tatsächlich begangene Tat neuen Tatentschluss beruht . Grundsätzlich hat Sichbereiterklären mitgliedschaftlichen Beteiligung nur dann selbständige Bedeutung Beschuldigten Haupttat nachfolgenden Mitgliedschaft Abs. Nr. § Abs. Sätze StGB nachzuweisen sein sollte . Beschuldigte hat hoher Wahrscheinlichkeit Juli beteiligt Abs. Nr. § Abs. Sätze StGB . Übernahme zugewiesenen Aufgabe geeignete Anschlagsobjekte auszuspähen lässt einvernehmlichen Willen fortdauernden Teilnahme Verbandsleben mithin ausreichende formale Eingliederung Organisation erkennen nur Urteil 14 . August BGHSt ; 13 . September NStZ-RR . Deutsches Strafrecht ist anwendbar . Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger § Abs. Satz Variante StGB ; Strafanwendungsrecht siehe 6 . Oktober AK . . . § Abs. Sätze StGB erforderliche Ermächtigung liegt . 3 . bestehen Haftgründe Fluchtgefahr § Abs. Nr. Schwerkriminalität § Abs. . ist derzeit wahrscheinlicher Beschuldigte sollte Freiheit gelangen Strafverfahren entziehen stellen wird . hat Verurteilung unerheblichen Freiheitsstrafe rechnen . ausgehenden Fluchtanreiz stehen ausreichend gewichtigen fluchthindernden Umstände . Eltern leben zwar . hat jedoch bislang abgehalten Monate begeben . verfügt geeignete Kontakte erneut dorthin gelangen . Soziale Bindungen hat ebenso wenig Arbeitsstelle . Beschuldigte ist Begehung Straftaten § Abs. Abs. StGB dringend verdächtig . liegen zusätzlich Voraussetzungen § Abs. auch gebotenen restriktiven Auslegung Vorschrift nur Meyer-Goßner/Schmitt 61 . Aufl . . . ausgeführt besteht Gefahr Ahndung Tat weitere Inhaftierung Beschuldigten vereitelt werden kann . genannten Gründen kann Zweck Untersuchungshaft einschneidende Maßnahmen Vollzug erreicht werden § . 4 . besonderen Voraussetzungen Fortdauer Untersuchungshaft Monate liegen § Abs. . besondere Schwierigkeit besondere Umfang Ermittlungen haben Urteil noch zugelassen rechtfertigen Dauer Untersuchungshaft . Verhaftung Beschuldigten sind Ermittlungen gebotenen Eile fortgeführt worden . Datenträger Notebooks Mobiltelefone sonstige Datenträger CDs waren auszulesen . bedeutete Auswertung Videodateien Bilddateien Dokumenten . mussten Audiodateien kurdischen arabischen Sprache deutsche Sprache übersetzt werden . wurden Zeugen vernommen . ist erwarten nächsten Haftprüfungstermin Anklage erhoben sein wird sollte dringenden Tatverdacht ändern . 5 . Schließlich steht weitere Vollzug Untersuchungshaft Verhältnis Bedeutung Sache Fall Verurteilung erwartenden Strafe § Abs. Satz . . Antrag Beschuldigten Entscheidung Haftprüfung mündlicher Verhandlung § Abs. 3 § Abs. war hier Vorschriften § § StPO angeordneten Haftprüfungsverfahren nachzukommen . war Hintergrund dargelegten Beweislage Ansicht Senats entbehrlich § Abs. Satz Abs. § .