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423 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
20
.
Februar
Strafsache
schwerer
Brandstiftung
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Februar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
27
.
September
§
Abs.
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
schwerer
Brandstiftung
Tateinheit
Vortäuschen
Straftat
vorsätzlicher
Brandstiftung
Sachbeschädigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Beanstandung
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
führt
Aufhebung
Rechtsfolgenausspruchs
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
Zuschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
angefochtenen
Urteil
vorgenommene
Schuldfähigkeitsprüfung
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Feststellungen
Landgerichts
setzte
Angeklagte
Kellerabteil
Wohnhauses
Matratzen
Brand
verursachte
Schäden
mindestens
rund
.
Unterbrechung
Telefonversorgung
erhöhter
Schadstoffwerte
musste
mehrstöckige
Mietshaus
vorübergehend
vollständig
evakuiert
werden
.
Tat
folgenden
Nacht
entfachte
Angeklagte
Brandbeschleunigern
Wohnung
vierten
Stock
Hauses
weiteren
Brand
Unbewohnbarkeit
Gebäudes
Schäden
mindestens
rund
führte
.
Strafkammer
legt
zugrunde
Angeklagte
Taten
triftige
Entschuldigungsgründe
verschaffen
wollte
Tattagen
Dienst
Sicherheitsunternehmen
antreten
müssen
.
Verurteilung
Sachbeschädigung
erfolgte
Angeklagte
Wochen
zuvor
Dienst
Arena
Zündmittel
Schmorbrand
Steckdose
verursacht
hatte
Feuerwehreinsatz
Folge
hatte
.
Tat
beging
Brandbekämpfungsmaßnahmen
Einsatzbereitschaft
Verlässlichkeit
untermauern
können
.
Schließlich
liegen
Angeklagten
Strafkammer
§
Abs.
ausgeschieden
rascher
Folge
begangene
Brandlegungen
Kleingartenanlage
Last
jeweils
Kollegen
Auftrag
Unternehmens
bestreift
hatte
.
Anwendung
Zweifelssatzes
ergangene
Freispruch
betrifft
weitere
sechste
Brandlegung
Anlage
.
Landgericht
hat
Grundlage
Gutachtens
psychiatrischen
Sachverständigen
Persönlichkeitsakzentuierung
Angeklagten
angenommen
Blickwinkel
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
Sinne
§
§
StGB
unerheblich
sei
dementsprechend
relevante
Schuldminderung
bewirkt
habe
.
Bewertung
ist
lückenhaft
durchgreifend
rechtsbedenklich
.
Urteilsgründe
setzen
jeweiligen
Tatbild
Verbindung
Motivation
Angeklagten
Tage
getretenen
markanten
Auffälligkeiten
überhaupt
.
sind
indessen
jedenfalls
Weiteres
Rahmen
Normalpsychologischen
haltenden
Geltungsdrang
erklärbar
psychiatrische
Sachverständige
folgend
Strafkammer
ausgegangen
sind
.
Mithin
ermangelt
gebotenen
umfassenden
Würdigung
Zustands
Angeklagten
Taten
vgl.
etwa
Beschlüsse
27
November
.
30
.
September
25
Juli
NStZ-RR
jeweils
.
2
.
Rechtsfehler
entzieht
Rechtsfolgenausspruch
Grundlage
.
Hingegen
bleibt
Schuldspruch
unberührt
vollständige
Aufhebung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
ausgeschlossen
werden
kann
.
3
.
neue
Tatgericht
wird
demgemäß
naheliegend
Hinzuziehung
anderen
psychiatrischen
Sachverständigen
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Begehung
Taten
erneut
prüfen
haben
.
wird
Tatserie
Brandstiftungen
Kleingartenanlage
gegebenenfalls
Anwendung
Zweifelssatzes
vgl.
Schöch
12
.
Aufl
.
.
Angeklagten
begangen
Würdigung
einzubeziehen
haben
.
Fall
sicherer
Feststellung
verminderter
Schuldfähigkeit
wird
ferner
erörtern
sein
Unterbringung
Angeklagten
rischen
Krankenhaus
§
StGB
Betracht
kommt
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
würde
Anordnung
Maßregel
hindern
§
Abs.
Satz
.
Senat
weist
vorsorglich
Erkenntnisse
Einstellung
§
Abs.
betroffenen
Taten
Kleingartenanlage
nur
sicherer
Feststellung
Angeklagten
beschwerende
Anordnung
Maßregel
§
StGB
herangezogen
werden
dürften
.
Freispruchsfall
scheidet
vornherein
.
König