BESCHLUSS 20 . Februar Strafsache schwerer Brandstiftung u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 27 . September § Abs. Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung Übrigen schwerer Brandstiftung Tateinheit Vortäuschen Straftat vorsätzlicher Brandstiftung Sachbeschädigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Beanstandung Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten führt Aufhebung Rechtsfolgenausspruchs . Übrigen ist Rechtsmittel Zuschrift Generalbundesanwalts unbegründet § Abs. . 1 . angefochtenen Urteil vorgenommene Schuldfähigkeitsprüfung hält rechtlicher Prüfung stand . Feststellungen Landgerichts setzte Angeklagte Kellerabteil Wohnhauses Matratzen Brand verursachte Schäden mindestens rund € . Unterbrechung Telefonversorgung erhöhter Schadstoffwerte musste mehrstöckige Mietshaus vorübergehend vollständig evakuiert werden . Tat folgenden Nacht entfachte Angeklagte Brandbeschleunigern Wohnung vierten Stock Hauses weiteren Brand Unbewohnbarkeit Gebäudes Schäden mindestens rund € führte . Strafkammer legt zugrunde Angeklagte Taten triftige Entschuldigungsgründe verschaffen wollte Tattagen Dienst Sicherheitsunternehmen antreten müssen . Verurteilung Sachbeschädigung erfolgte Angeklagte Wochen zuvor Dienst Arena Zündmittel Schmorbrand Steckdose verursacht hatte Feuerwehreinsatz Folge hatte . Tat beging Brandbekämpfungsmaßnahmen Einsatzbereitschaft Verlässlichkeit untermauern können . Schließlich liegen Angeklagten Strafkammer § Abs. ausgeschieden rascher Folge begangene Brandlegungen Kleingartenanlage Last jeweils Kollegen Auftrag Unternehmens bestreift hatte . Anwendung Zweifelssatzes ergangene Freispruch betrifft weitere sechste Brandlegung Anlage . Landgericht hat Grundlage Gutachtens psychiatrischen Sachverständigen Persönlichkeitsakzentuierung Angeklagten angenommen Blickwinkel schweren anderen seelischen Abartigkeit Sinne § § StGB unerheblich sei dementsprechend relevante Schuldminderung bewirkt habe . Bewertung ist lückenhaft durchgreifend rechtsbedenklich . Urteilsgründe setzen jeweiligen Tatbild Verbindung Motivation Angeklagten Tage getretenen markanten Auffälligkeiten überhaupt . sind indessen jedenfalls Weiteres Rahmen Normalpsychologischen haltenden Geltungsdrang erklärbar psychiatrische Sachverständige folgend Strafkammer ausgegangen sind . Mithin ermangelt gebotenen umfassenden Würdigung Zustands Angeklagten Taten vgl. etwa Beschlüsse 27 November . 30 . September 25 Juli NStZ-RR jeweils . 2 . Rechtsfehler entzieht Rechtsfolgenausspruch Grundlage . Hingegen bleibt Schuldspruch unberührt vollständige Aufhebung Schuldfähigkeit Angeklagten ausgeschlossen werden kann . 3 . neue Tatgericht wird demgemäß naheliegend Hinzuziehung anderen psychiatrischen Sachverständigen Schuldfähigkeit Angeklagten Begehung Taten erneut prüfen haben . wird Tatserie Brandstiftungen Kleingartenanlage gegebenenfalls Anwendung Zweifelssatzes vgl. Schöch 12 . Aufl . . Angeklagten begangen Würdigung einzubeziehen haben . Fall sicherer Feststellung verminderter Schuldfähigkeit wird ferner erörtern sein Unterbringung Angeklagten rischen Krankenhaus § StGB Betracht kommt . nur Angeklagte Revision eingelegt hat würde Anordnung Maßregel hindern § Abs. Satz . Senat weist vorsorglich Erkenntnisse Einstellung § Abs. betroffenen Taten Kleingartenanlage nur sicherer Feststellung Angeklagten beschwerende Anordnung Maßregel § StGB herangezogen werden dürften . Freispruchsfall scheidet vornherein . König