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BESCHLUSS
19
.
Februar
Strafsache
bewaffneter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Februar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
September
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
1
.
Aufklärungsrüge
betreffend
Ermittlung
Wirkstoffgehalts
ist
jedenfalls
unbegründet
.
Gründe
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
betreffend
Wirkstoffgehalt
zugleich
erhobenen
Sachrüge
wird
verwiesen
.
2
.
Beweiswürdigung
subjektiven
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
weist
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Erwägungen
Strafkammer
stehen
ersichtlich
Hintergrund
Einfuhren
Kostenersparnisgründen
S.
Deckung
Monatsbedarfs
Angeklagten
erfolgten
jeweils
größere
Menge
Betäubungsmitteln
betrafen
Folge
größerer
Gefährdung
.
Gedanke
trifft
Festnahme
erfolgten
Beschaffungen
Raum
gleichem
Maße
Angeklagte
Konsum
erheblich
reduziert
hat
.
Landgericht
insoweit
insgesamt
gezogenen
Schlüsse
sind
dementsprechend
möglich
;
zwingend
müssen
allgemeinen
Regeln
sein
.
König