BESCHLUSS 19 . Februar Strafsache bewaffneter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . September wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : 1 . Aufklärungsrüge betreffend Ermittlung Wirkstoffgehalts ist jedenfalls unbegründet . Gründe Antragsschrift Generalbundesanwalts betreffend Wirkstoffgehalt zugleich erhobenen Sachrüge wird verwiesen . 2 . Beweiswürdigung subjektiven Tatbestand § Abs. Nr. weist durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Erwägungen Strafkammer stehen ersichtlich Hintergrund Einfuhren Kostenersparnisgründen S. Deckung Monatsbedarfs Angeklagten erfolgten jeweils größere Menge Betäubungsmitteln betrafen Folge größerer Gefährdung . Gedanke trifft Festnahme erfolgten Beschaffungen Raum gleichem Maße Angeklagte Konsum erheblich reduziert hat . Landgericht insoweit insgesamt gezogenen Schlüsse sind dementsprechend möglich ; zwingend müssen allgemeinen Regeln sein . König