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455 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
24
.
April
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:240418B5STR85.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
24
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
20
.
Dezember
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Urkundenfälschung
Fällen
jeweils
Tateinheit
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
vorsätzlichem
Gebrauch
Kraftfahrzeugs
Haftpflichtversicherungsschutz
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
versuchter
Nötigung
Tateinheit
Beleidigung
vorsätzlichen
unerlaubtem
Besitzes
verbotenen
Waffe
schuldig
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Urkundenfälschung
Tateinheit
vorsätzlichen
Fahren
Fahrerlaubnis
Verstoß
Pflichtversicherungsgesetz
Fällen
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlichen
Körperverletzung
versuchten
Nötigung
Tateinheit
Beleidigung
lichen
unerlaubten
Besitzes
verbotenen
Waffe
Gestalt
Schlagrings
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
näher
bezeichneten
Pkw
eingezogen
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
konkurrenzrechtliche
Beurteilung
Fälle
Urteilsgründe
Tatmehrheit
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Feststellungen
befuhr
Angeklagte
13
.
Dezember
zugelassenen
haftpflichtversicherten
Pkw
öffentliche
Straßen
wusste
Besitz
gültigen
Fahrerlaubnis
war
Fahrzeug
Haftpflichtversicherungsschutz
bestand
.
Angeklagte
hatte
zuvor
Fahrzeug
anderen
Pkw
ausgegebenes
Kennzeichen
angebracht
Fall
.
sein
Auto
Straßenrand
abgestellt
hatte
ausgestiegen
war
Zeugen
.
aufzusuchen
erblickte
Straße
Zeugen
verärgert
war
.
kam
körperlichen
Auseinandersetzung
Verlauf
Angeklagte
Zeugen
Bauch
stach
Fall
versuchter
Totschlag
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
.
Sodann
fuhr
Angeklagte
Fahrzeug
.
Fahrt
hat
Strafkammer
neue
rechtlich
selbständige
Tat
Urkundenfälschung
Tateinheit
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
Verstoß
Pflichtversicherungsgesetz
gewertet
Fall
.
Anbringen
fremden
Fahrzeugkennzeichens
Auto
Angeklagten
ist
Herstellen
unechten
zusammengesetzten
Urkunde
§
Abs.
1
.
Variante
StGB
werten
.
Auch
Strafkammer
geht
Angeklagte
Fällen
Gebrauch
machte
§
Abs.
3
.
Variante
StGB
fremden
Kennzeichen
versehene
Fahrzeug
öffentlichen
Straßenverkehr
nutzte
anderen
Verkehrsteilnehmern
Verkehrsüberwachung
befassten
Polizeibeamten
unmittelbare
Kenntnisnahme
Fahrzeug
angebrachten
Kennzeichen
ermöglichte
vgl.
28
.
Januar
.
hat
allerdings
Bewertung
Konkurrenzverhältnisses
Fall
Fall
bedacht
nur
Urkundenfälschung
vorliegt
gefälschte
Urkunde
mehrfach
gebraucht
wird
mehrfache
Gebrauch
schon
Fälschung
bestehenden
konkreten
Gesamtvorsatz
Täters
entspricht
vgl.
Beschlüsse
30
.
Oktober
StGB
Abs.
Konkurrenzen
16
Juli
.
konkreten
Gesamtvorsatz
Angeklagten
ist
Grundlage
Feststellungen
auszugehen
.
hat
Folge
Fahrten
verwirklichte
Gebrauch
unechten
Urkunde
vorangegangene
Herstellung
tatbestandliche
Handlungseinheit
Tat
Urkundenfälschung
bilden
auch
weiteren
Fahrten
begangenen
Delikte
hierzu
Tateinheit
stehen
vgl.
Beschluss
16
Juli
.
Tat
steht
Fall
verwirklichte
versuchte
Totschlag
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Tatmehrheit
.
Feststellungen
hervorgeht
beging
Angeklagte
Tat
neuen
spontan
gefassten
Tatentschlusses
Aussteigen
Fahrzeug
Geschädigten
Straße
erblickte
.
2
.
Senat
hat
Schuldspruch
entsprechend
geändert
;
steht
.
3
.
Schuldspruchänderung
hat
Wegfall
Fall
verhängten
Einzelfreiheitsstrafe
Monaten
Folge
.
Fall
Urteilsgründe
verwirklichte
einheitliche
Delikt
hat
Fall
verhängten
Freiheitsstrafe
Monaten
Bewenden
.
Hinblick
Einsatzstrafe
Jahren
Monaten
weiteren
Einzelstrafen
insgesamt
zweimal
zweimal
Monaten
Freiheitsstrafe
schließt
Senat
Landgericht
mildere
Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt
hätte
Konkurrenzen
Fällen
zutreffend
beurteilt
hätte
.
4
.
nur
geringfügigen
erscheint
unbillig
Angeklagten
gesamten
Kosten
Rechtsmittels
belasten
Abs.
.
König
Mosbacher