BESCHLUSS 24 . April Strafsache versuchten Totschlags u.a. ECLI : : BGH:2018:240418B5STR85.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 24 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 20 . Dezember Schuldspruch geändert Angeklagte Urkundenfälschung Fällen jeweils Tateinheit vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis vorsätzlichem Gebrauch Kraftfahrzeugs Haftpflichtversicherungsschutz versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung versuchter Nötigung Tateinheit Beleidigung vorsätzlichen unerlaubtem Besitzes verbotenen Waffe schuldig ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Urkundenfälschung Tateinheit vorsätzlichen Fahren Fahrerlaubnis Verstoß Pflichtversicherungsgesetz Fällen versuchten Totschlags Tateinheit gefährlichen Körperverletzung versuchten Nötigung Tateinheit Beleidigung lichen unerlaubten Besitzes verbotenen Waffe Gestalt Schlagrings Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt näher bezeichneten Pkw eingezogen . Revision Angeklagten hat Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . konkurrenzrechtliche Beurteilung Fälle Urteilsgründe Tatmehrheit begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Feststellungen befuhr Angeklagte 13 . Dezember zugelassenen haftpflichtversicherten Pkw öffentliche Straßen wusste Besitz gültigen Fahrerlaubnis war Fahrzeug Haftpflichtversicherungsschutz bestand . Angeklagte hatte zuvor Fahrzeug anderen Pkw ausgegebenes Kennzeichen angebracht Fall . sein Auto Straßenrand abgestellt hatte ausgestiegen war Zeugen . aufzusuchen erblickte Straße Zeugen verärgert war . kam körperlichen Auseinandersetzung Verlauf Angeklagte Zeugen Bauch stach Fall versuchter Totschlag Tateinheit gefährlicher Körperverletzung . Sodann fuhr Angeklagte Fahrzeug . Fahrt hat Strafkammer neue rechtlich selbständige Tat Urkundenfälschung Tateinheit vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis Verstoß Pflichtversicherungsgesetz gewertet Fall . Anbringen fremden Fahrzeugkennzeichens Auto Angeklagten ist Herstellen unechten zusammengesetzten Urkunde § Abs. 1 . Variante StGB werten . Auch Strafkammer geht Angeklagte Fällen Gebrauch machte § Abs. 3 . Variante StGB fremden Kennzeichen versehene Fahrzeug öffentlichen Straßenverkehr nutzte anderen Verkehrsteilnehmern Verkehrsüberwachung befassten Polizeibeamten unmittelbare Kenntnisnahme Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglichte vgl. 28 . Januar . hat allerdings Bewertung Konkurrenzverhältnisses Fall Fall bedacht nur Urkundenfälschung vorliegt gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird mehrfache Gebrauch schon Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz Täters entspricht vgl. Beschlüsse 30 . Oktober StGB Abs. Konkurrenzen 16 Juli . konkreten Gesamtvorsatz Angeklagten ist Grundlage Feststellungen auszugehen . hat Folge Fahrten verwirklichte Gebrauch unechten Urkunde vorangegangene Herstellung tatbestandliche Handlungseinheit Tat Urkundenfälschung bilden auch weiteren Fahrten begangenen Delikte hierzu Tateinheit stehen vgl. Beschluss 16 Juli . Tat steht Fall verwirklichte versuchte Totschlag Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Tatmehrheit . Feststellungen hervorgeht beging Angeklagte Tat neuen spontan gefassten Tatentschlusses Aussteigen Fahrzeug Geschädigten Straße erblickte . 2 . Senat hat Schuldspruch entsprechend geändert ; steht . 3 . Schuldspruchänderung hat Wegfall Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe Monaten Folge . Fall Urteilsgründe verwirklichte einheitliche Delikt hat Fall verhängten Freiheitsstrafe Monaten Bewenden . Hinblick Einsatzstrafe Jahren Monaten weiteren Einzelstrafen insgesamt zweimal zweimal Monaten Freiheitsstrafe schließt Senat Landgericht mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte Konkurrenzen Fällen zutreffend beurteilt hätte . 4 . nur geringfügigen erscheint unbillig Angeklagten gesamten Kosten Rechtsmittels belasten Abs. . König Mosbacher