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714 lines
6.5 KiB

NAMEN
7
.
Mai
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
7
.
Mai
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Richter
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwältin
Nebenklägervertreterin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
22
Juli
wird
verworfen
.
Staatskasse
trägt
Kosten
Rechtsmittels
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
S.
.
Gründe
1
.
Landgericht
hat
Angeklagten
gemeinschaftlicher
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Mitangeklagten
.
Urteil
rechtskräftig
ist
hat
Schuldspruchs
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Sachrüge
geführten
zulässig
spruch
beschränkten
Revision
erstrebt
Staatsanwaltschaft
höhere
Bestrafung
Angeklagten
S.
.
Rechtsmittel
ralbundesanwalt
vertreten
wird
hat
Erfolg
.
2
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
:
1
.
März
befanden
unbestrafte
Angeklagte
.
Hochzeitsfeier
.
.
dort
ser
angetroffen
werden
wollte
gab
Angeklagten
S.
.
Uhr
verließen
Feier
;
waren
genossenen
Alkohols
Steuerungsfähigkeit
erheblich
eingeschränkt
.
aufgekratzt
aggressiver
Stimmung
beschimpften
Bushaltestelle
grundlos
Passantin
.
anschließenden
Busfahrt
setzten
Angeklagte
.
Beschimpfungen
ten
.
veranlasste
Busfahrer
Nebenkläger
Angeklagten
.
Angeklagte
.
Busses
verweisen
.
übereingekommen
waren
mehr
verbalen
Auseinandersetzungen
belassen
schlug
.
benkläger
Faust
Gesicht
.
nunmehr
Auseinandersetzung
einschaltende
Frau
erhielt
ebenfalls
Faustschlag
so
Boden
fiel
.
aufgestanden
Angeklagten
mittlerweile
Bus
erneute
Rangelei
verwickelt
worden
war
konnte
Angeklagte
Tritten
Gesicht
Frau
Verletzungen
erlitt
Umklammerung
lösen
.
Zwischenzeitlich
fand
auch
körperliche
Auseinandersetzung
Nebenklägers
.
Bus
.
Angeklagte
wollte
nunmehr
gemeinsam
.
fliehen
sah
aber
gehindert
Nebenkläger
.
Boden
fixierte
.
zog
Angeklagte
Messer
brachte
Nebenkläger
Verletzungsabsicht
Seite
tiefen
lebensgefährlichen
Stich
linken
unteren
Rückenbereich
so
Absplitterung
Lendenwirbelknochen
kam
.
erfolgreicher
Flucht
stellten
Täter
Kenntnis
bestehenden
Haftbefehle
freiwillig
Polizei
bemühten
erfolglos
Täter-OpferAusgleich
zahlten
aber
dennoch
jeweils
Schmerzensgeld
Euro
Nebenkläger
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
geständigen
Angeklagten
Annahme
minder
schweren
Falles
gefährlichen
Körperverletzung
verneint
erheblichen
alkoholischen
Beeinflussung
Strafrahmenverschiebung
§
§
Abs.
StGB
vorgenommen
.
3
.
Strafausspruch
ist
sachlichrechtlich
beanstanden
.
Angriffe
Revision
Strafrahmenverschiebung
§
Abs.
StGB
gehen
schon
Landgericht
Hand
liegenden
Einschätzungen
Sachverständigen
folgend
festgestellt
hat
Angeklagten
eher
Alkohol
genommen
haben
rein
mathematischen
Berechnung
zugrunde
gelegt
wurde
S.
Angeklagten
auffälliges
Verhalten
Grölen
Pöbeln
aufgekratzte
Stimmung
aufgewiesen
haben
.
ist
rechtsfehlerfreie
Berechnung
Blutalkoholkonzentration
Grundlage
Annahme
erheblicher
Beeinträchtigung
Schuldfähigkeit
Unterschreitung
Bundesgerichtshof
schweren
Gewalttaten
auch
gefährliche
Körperverletzungen
darstellen
können
Beurteilungsmaßstab
vorgegebenen
Wertes
BGHSt
tragfähig
.
Tatgericht
nunmehr
Strafrahmenverschiebung
vornimmt
hat
pflichtgemäßen
Ermessen
Gesamtabwägung
schuldrelevanten
Umstände
entscheiden
insbesondere
kommt
persönlichen
situativen
Verhältnisse
Einzelfalls
Risiko
Begehung
Straftaten
vorhersehbar
signifikant
erhöht
BGHSt
;
NStZ
274
;
.
hat
Tatgericht
wertender
Betrachtung
Folge
entscheiden
Entschließung
nur
eingeschränkt
revisionsgerichtlichen
Überprüfung
unterliegt
wesentlichen
tatsächlichen
Grundlagen
hinreichend
ermittelt
Würdigung
ausreichend
berücksichtigt
worden
sind
BGHSt
;
§
Strafrahmenverschiebung
.
Anforderungen
wird
landgerichtliche
Entscheidung
gerecht
.
Landgericht
war
Möglichkeit
Strafrahmenverschiebung
bestimmten
Umständen
Angeklagten
versagen
durchaus
bewusst
S.
.
hat
Entscheidung
ersichtlich
auch
hinreichend
Frage
Kompensation
schulderhöhende
Umstände
beschäftigt
.
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
entnehmen
lässt
hat
Vorgehensweise
Angeklagten
.
Erfüllung
Tatbestandsvarianten
Opfern
Folgen
Tat
auch
Stelle
Augen
verloren
.
Schwurgerichtskammer
feststellen
konnte
unbestrafte
auch
ansonsten
Vergangenheit
auffällige
Angeklagte
Alkoholkonsums
späterem
eigenen
aggressiven
Verhalten
rechnen
musste
ist
beanstanden
.
Gegenteilige
Feststellungen
etwa
Zusammensein
Alkoholkonsums
stark
emotional
aufgeladenen
Krisensituation
BGHSt
hat
Landgericht
getroffen
.
Vielmehr
fand
Alkoholaufnahme
Hochzeitsfest
Regel
ausgelassener
freudiger
Stimmung
stattfindet
typischerweise
Alkohol
getrunken
wird
.
Zusammenhang
erscheint
Wertung
Revision
verfehlt
Angeklagte
habe
Verlassen
Feier
ebenfalls
betrunkenen
.
zusammengerottet
.
Abgesehen
besteht
artigen
Sichtweise
Zeit
Alkoholaufnahme
Blick
nimmt
Gefahr
Widersprüche
verwickeln
schulderhöhende
Momente
gerade
Ursache
alkoholischen
Beeinflussung
haben
können
geringeres
Gewicht
beizumessen
ist
.
Auch
konkrete
Strafzumessung
begegnet
sachlichrechtlichen
Bedenken
.
bewegt
Rahmen
tatrichterlichen
Ermessens
.
sind
wesentlichen
Gesichtspunkte
heranzuziehen
Gewicht
Tatgericht
Umstand
beimisst
Regel
auch
Beurteilung
unterliegt
.
Einzelne
gehende
Richtigkeitskontrolle
Revisionsgericht
ist
ausgeschlossen
BGHSt
.
Landgericht
hat
hier
oben
bereits
erörtert
bestimmenden
Aspekte
Lasten
Angeklagten
Straffindung
einbezogen
.
Übrigen
kann
durchgreifenden
Mangel
darstellen
Landgericht
Umstand
alkoholischen
Beeinflussung
Angeklagten
Stelle
hier
allerdings
eher
überflüssigerweise
abermals
gewürdigt
hat
.
ist
ohnehin
nur
abgeschwächt
Angeklagten
Bewusstsein
erfolgt
Gesichtspunkt
bereits
Herabsetzung
Strafrahmens
geführt
hat
S.
.
zeigt
Maß
verhängten
Strafen
sam
verübten
umfassend
zugerechneten
Körperverletzungen
Angeklagten
einerseits
.
andererseits
standendes
Missverhältnis
.
Schwurgerichtskammer
hat
.
zuzurechnenden
Tathandlungen
Angeklagten
berücksichtigt
.
fünfmal
vorbestraft
Monate
Tat
Bewährungsstrafe
verurteilt
worden
ist
Angeklagte
hingegen
unbestraft
war
.
Schließlich
ist
rechtsfehlerfrei
vorgenommenen
Strafrahmenverschiebung
zuerkannte
Höhe
Strafe
Jahren
Monaten
so
milde
löste
gerechter
Schuldausgleich
sein
.
Auffassung
Revision
hat
Landgericht
generalpräventiv
berücksichtigt
Tat
öffentlichen
Verkehrsmittel
begangen
geeignet
war
Vertrauen
BVG-Mitarbeiter
Fahrgäste
Sicherheit
Nahverkehrs
erschüttern
S.
.
Raum
König