NAMEN 7 . Mai Strafsache gefährlicher Körperverletzung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 7 . Mai teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Richter Prof. Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwältin Nebenklägervertreterin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 22 Juli wird verworfen . Staatskasse trägt Kosten Rechtsmittels notwendigen Auslagen Angeklagten S. . Gründe 1 . Landgericht hat Angeklagten gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Mitangeklagten . Urteil rechtskräftig ist hat Schuldspruchs Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Sachrüge geführten zulässig spruch beschränkten Revision erstrebt Staatsanwaltschaft höhere Bestrafung Angeklagten S. . Rechtsmittel ralbundesanwalt vertreten wird hat Erfolg . 2 . Landgericht hat folgende Feststellungen Wertungen : 1 . März befanden unbestrafte Angeklagte . Hochzeitsfeier . . dort ser angetroffen werden wollte gab Angeklagten S. . Uhr verließen Feier ; waren genossenen Alkohols Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt . aufgekratzt aggressiver Stimmung beschimpften Bushaltestelle grundlos Passantin . anschließenden Busfahrt setzten Angeklagte . Beschimpfungen ten . veranlasste Busfahrer Nebenkläger Angeklagten . Angeklagte . Busses verweisen . übereingekommen waren mehr verbalen Auseinandersetzungen belassen schlug . benkläger Faust Gesicht . nunmehr Auseinandersetzung einschaltende Frau erhielt ebenfalls Faustschlag so Boden fiel . aufgestanden Angeklagten mittlerweile Bus erneute Rangelei verwickelt worden war konnte Angeklagte Tritten Gesicht Frau Verletzungen erlitt Umklammerung lösen . Zwischenzeitlich fand auch körperliche Auseinandersetzung Nebenklägers . Bus . Angeklagte wollte nunmehr gemeinsam . fliehen sah aber gehindert Nebenkläger . Boden fixierte . zog Angeklagte Messer brachte Nebenkläger Verletzungsabsicht Seite tiefen lebensgefährlichen Stich linken unteren Rückenbereich so Absplitterung Lendenwirbelknochen kam . erfolgreicher Flucht stellten Täter Kenntnis bestehenden Haftbefehle freiwillig Polizei bemühten erfolglos Täter-OpferAusgleich zahlten aber dennoch jeweils Schmerzensgeld Euro Nebenkläger . Landgericht hat Wesentlichen geständigen Angeklagten Annahme minder schweren Falles gefährlichen Körperverletzung verneint erheblichen alkoholischen Beeinflussung Strafrahmenverschiebung § § Abs. StGB vorgenommen . 3 . Strafausspruch ist sachlichrechtlich beanstanden . Angriffe Revision Strafrahmenverschiebung § Abs. StGB gehen schon Landgericht Hand liegenden Einschätzungen Sachverständigen folgend festgestellt hat Angeklagten eher Alkohol genommen haben rein mathematischen Berechnung zugrunde gelegt wurde S. Angeklagten auffälliges Verhalten Grölen Pöbeln aufgekratzte Stimmung aufgewiesen haben . ist rechtsfehlerfreie Berechnung Blutalkoholkonzentration ‰ Grundlage Annahme erheblicher Beeinträchtigung Schuldfähigkeit Unterschreitung Bundesgerichtshof schweren Gewalttaten auch gefährliche Körperverletzungen darstellen können Beurteilungsmaßstab vorgegebenen Wertes ‰ BGHSt tragfähig . Tatgericht nunmehr Strafrahmenverschiebung vornimmt hat pflichtgemäßen Ermessen Gesamtabwägung schuldrelevanten Umstände entscheiden insbesondere kommt persönlichen situativen Verhältnisse Einzelfalls Risiko Begehung Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht BGHSt ; NStZ 274 ; . hat Tatgericht wertender Betrachtung Folge entscheiden Entschließung nur eingeschränkt revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt wesentlichen tatsächlichen Grundlagen hinreichend ermittelt Würdigung ausreichend berücksichtigt worden sind BGHSt ; § Strafrahmenverschiebung . Anforderungen wird landgerichtliche Entscheidung gerecht . Landgericht war Möglichkeit Strafrahmenverschiebung bestimmten Umständen Angeklagten versagen durchaus bewusst S. . hat Entscheidung ersichtlich auch hinreichend Frage Kompensation schulderhöhende Umstände beschäftigt . Gesamtzusammenhang Urteilsgründe entnehmen lässt hat Vorgehensweise Angeklagten . Erfüllung Tatbestandsvarianten Opfern Folgen Tat auch Stelle Augen verloren . Schwurgerichtskammer feststellen konnte unbestrafte auch ansonsten Vergangenheit auffällige Angeklagte Alkoholkonsums späterem eigenen aggressiven Verhalten rechnen musste ist beanstanden . Gegenteilige Feststellungen etwa Zusammensein Alkoholkonsums stark emotional aufgeladenen Krisensituation BGHSt hat Landgericht getroffen . Vielmehr fand Alkoholaufnahme Hochzeitsfest Regel ausgelassener freudiger Stimmung stattfindet typischerweise Alkohol getrunken wird . Zusammenhang erscheint Wertung Revision verfehlt Angeklagte habe Verlassen Feier ebenfalls betrunkenen . zusammengerottet . Abgesehen besteht artigen Sichtweise Zeit Alkoholaufnahme Blick nimmt Gefahr Widersprüche verwickeln schulderhöhende Momente gerade Ursache alkoholischen Beeinflussung haben können geringeres Gewicht beizumessen ist . Auch konkrete Strafzumessung begegnet sachlichrechtlichen Bedenken . bewegt Rahmen tatrichterlichen Ermessens . sind wesentlichen Gesichtspunkte heranzuziehen Gewicht Tatgericht Umstand beimisst Regel auch Beurteilung unterliegt . Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle Revisionsgericht ist ausgeschlossen BGHSt . Landgericht hat hier oben bereits erörtert bestimmenden Aspekte Lasten Angeklagten Straffindung einbezogen . Übrigen kann durchgreifenden Mangel darstellen Landgericht Umstand alkoholischen Beeinflussung Angeklagten Stelle hier allerdings eher überflüssigerweise abermals gewürdigt hat . ist ohnehin nur abgeschwächt Angeklagten Bewusstsein erfolgt Gesichtspunkt bereits Herabsetzung Strafrahmens geführt hat S. . zeigt Maß verhängten Strafen sam verübten umfassend zugerechneten Körperverletzungen Angeklagten einerseits . andererseits standendes Missverhältnis . Schwurgerichtskammer hat . zuzurechnenden Tathandlungen Angeklagten berücksichtigt . fünfmal vorbestraft Monate Tat Bewährungsstrafe verurteilt worden ist Angeklagte hingegen unbestraft war . Schließlich ist rechtsfehlerfrei vorgenommenen Strafrahmenverschiebung zuerkannte Höhe Strafe Jahren Monaten so milde löste gerechter Schuldausgleich sein . Auffassung Revision hat Landgericht generalpräventiv berücksichtigt Tat öffentlichen Verkehrsmittel begangen … geeignet war Vertrauen BVG-Mitarbeiter Fahrgäste Sicherheit Nahverkehrs erschüttern S. . Raum König