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BESCHLUSS
24
.
Mai
Strafsache
Steuerhinterziehung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
Mai
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Kaiserslautern
22
.
September
§
Abs.
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
hat
Strafausspruch
Erfolg
.
Beschwerdeführer
hat
zunächst
unbeschränkt
eingelegte
Revision
Revisionsrechtfertigungsschrift
nachträglich
schlüssig
Strafausspruch
beschränkt
.
wendet
allein
Höhe
festgestellten
Hinterziehungsbeträge
Schuldspruch
anzugreifen
.
Insoweit
führt
Revision
sei
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Angeklagte
Jahren
Hinterziehung
Gewerbesteuern
schuldig
gemacht
habe
.
vorgenommene
Rechtsmittelbeschränkung
ist
wirksam
.
Zwar
können
Umstände
Höhe
hinterzogenen
Steuern
bedeutsam
sind
auch
Schuldspruch
tangieren
doppelrelevante
Tatsachen
Beschränkung
Rechtsmittels
entgegenstehen
vgl.
BGHSt
f.
;
Abs.
Beschränkung
.
Vorliegend
kann
Doppelwirkung
jedoch
ausgeschlossen
werden
.
hat
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
:
Landgericht
hat
festgestellt
Finanzamt
Abgabe
falschen
Jahreserklärungen
Steuern
niedrig
festgesetzt
hat
S.
.
rechtfertigt
betrachtet
Schuldspruch
.
erforderlichen
weiteren
Feststellungen
Höhe
verkürzten
Steuern
wirken
nur
noch
Strafausspruch
.
Möglichkeit
Schuldumfang
könnte
neuen
Hauptverhandlung
soweit
reduzieren
Steuerverkürzung
vollständig
entfiele
besteht
Landgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellten
auch
Angeklagten
eingeräumten
Art
Weise
Manipulation
Buchhaltung
.
II
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
1
.
Angeklagte
betrieb
Februar
Ende
Namen
Schnellrestaurant
asiatischen
.
Jahre
gab
jeweils
unvollständige
Umsatzsteuerjahreserklärungen
Gewerbesteuererklärungen
Finanzbehörden
Umsätze
Betriebseinnahmen
Gewinne
verschwieg
.
ging
Weise
Gastronomiekasse
mehrmals
Tag
sogenannte
Z-Ausdrucke
erstellte
Ausdrucke
Buchhaltung
aufnahm
.
wurde
wesentlicher
Teil
getätigten
Umsätze
Buchhaltung
erfasst
.
kaufte
Angeklagte
Zeitraum
insgesamt
Lieferanten
Waren
Barzahlung
verbuchte
Einkäufe
ebenfalls
.
somit
Betriebseinnahmen
Buchhaltung
erfasst
wurden
waren
Angeklagten
Grundlage
abgegebenen
Umsatzsteuerjahreserklärungen
Gewerbesteuererklärungen
Jahre
unvollständig
.
unrichtigen
Steuererklärungen
wurden
jeweils
geringe
Steuerbeträge
festgesetzt
.
Berechnungen
Landgerichts
führte
Steuerverkürzungen
Umfang
295.876,81
DM
416.573,03
DM
255.677,08
DM
DM
.
Gastronomiekasse
Schnellrestaurants
wurde
Durchsuchung
6
.
Januar
vollständig
zerstört
aufgefunden
.
2
.
Angeklagte
räumte
Last
liegende
Vorgehensweise
bestätigte
Übrigen
Zahlen
Steuerfahndung
Grunde
richtig
seien
.
wollte
jedoch
weiter
berücksichtigt
haben
erhöhter
Warenverderb
vorgelegen
habe
auch
Angestellten
unentgeltlich
verköstigt
worden
seien
.
zweifelte
Steuerfahndung
angenommenen
Rohgewinnaufschlag
%
.
3
.
Buchführung
Angeklagten
erfasster
Betriebseinnahmen
erfasster
Wareneinkäufe
Umsätze
formell
materiell
ordnungsgemäß
gewesen
sei
hat
Landgericht
Höhe
verschwiegenen
Betriebseinnahmen
Schätzung
ermittelt
.
ist
Wesentlichen
folgt
vorgegangen
:
Angeklagten
erklärten
Wareneinsatz
hat
festgestellten
erfassten
Bareinkäufe
hinzugerechnet
.
ergebende
Summe
hat
Rohgewinnaufschlag
%
erhöht
.
Schließlich
hat
Reingewinnsatz
%
%
angewendet
.
Richtigkeit
Rohgewinnaufschlagsatzes
Reingewinnsatzes
hat
Landgericht
Ausführungen
sachverständigen
Zeugen
gehörten
Steuerfahndungsbeamten
S.
zeugt
.
habe
vergleichbare
chinesische
Imbissbetriebe
geprüft
insbesondere
Ort
zuvor
ansässigen
Restaurantbetrieb
.
Vergleichsbetrieben
ergebe
aufschlagsatz
Spanne
%
%
.
letztendlich
zugrunde
gelegte
Rohgewinnaufschlagsatz
%
berücksichtige
bereits
ausreichend
Verderb
Diebstahl
eingekauften
Waren
.
Ermittlung
Reingewinnsatzes
hat
Landgericht
amtliche
Richtsatzsammlung
Gewerbeklasse
Imbissbetriebe
herangezogen
.
hieraus
ergebenden
Werte
hat
Angaben
Zeugen
S.
normalen
Imbissbetrieben
China-Imbissen
geringeren
Fleischeinsatzes
%
%
abgeändert
.
Schätzungsergebnisse
sah
Landgericht
Ergebnisse
16
Juli
16
.
August
durchgeführten
Observation
Restaurantbetriebs
Angeklagten
bestätigt
.
hierbei
gemachten
Beobachtungen
ergebe
durchschnittliche
Verkaufszahl
verkauften
Essenportionen
Tag
Durchschnittspreis
DM
konsumierter
Getränke
.
.
Strafausspruch
hat
Bestand
.
Feststellungen
Umfang
verkürzten
Steuern
Landgericht
ausdrücklich
strafschärfend
gewertet
hat
beruhen
tragfähigen
Beweiswürdigung
.
1
.
Allerdings
bedarf
Einzelne
gehenden
Darstellung
Berechnung
verkürzten
Abgaben
dann
Angeklagte
eigener
Sachkunde
vorgeworfenen
Steuerhinterziehungen
auch
Höhe
einräumt
vgl.
.
So
verhält
hier
indes
.
Angeklagte
hat
lediglich
bestätigt
Zahlen
Steuerfahndung
Grunde
richtig
seien
.
Höhe
Last
liegenden
Steuerverkürzungen
hat
jedoch
Einwendungen
erhoben
.
2
.
Landgericht
hat
Ansatz
zutreffend
Angeklagten
Höhe
eingeräumten
Besteuerungsgrundlagen
Schätzung
ermittelt
.
Auch
Steuerstrafverfahren
ist
Schätzung
Besteuerungsgrundlagen
zulässig
.
.
;
vgl.
nur
147
;
65
;
§
Abs.
Steuerschätzung
zwar
feststeht
Steuerpflichtige
Besteuerungstatbestand
erfüllt
hat
Ausmaß
verwirklichten
Besteuerungsgrundlagen
aber
ungewiss
ist
.
Durchführung
Schätzung
kommen
auch
Besteuerungsverfahren
anerkannten
erforderlichenfalls
kombiniert
anzuwendenden
Schätzungsmethoden
Betracht
vgl.
Jäger
f.
Heranziehung
Richtsatzsammlung
Bundesministeriums
Finanzen
vgl.
Kohlmann
Steuerstrafrecht
34
.
.
Oktober
§
Rdn
.
Seer
Abgabenordnung
.
.
§
Rdn
.
.
Schätzung
obliegt
Tatrichter
selbst
.
darf
Schätzungen
Finanzbehörden
nur
dann
übernehmen
Richtigkeit
Berücksichtigung
Besteuerungsverfahren
abweichenden
strafrechtlichen
Verfahrensgrundsätze
§
überzeugt
ist
.
.
vgl.
nur
NStZ-RR
;
.
Fall
hat
Tatrichter
Urteilsgründen
Revisionsgericht
nachvollziehbar
darzulegen
Schätzungsergebnissen
gelangt
ist
aaO
.
3
.
fehlt
hier
.
Landgericht
hat
nachvollziehbar
begründet
Grundlage
Richtigkeit
nungen
Zeugen
S.
zugrunde
liegenden
Rohgewinnaufschlagsatzes
%
überzeugt
hat
.
hätte
indes
bedurft
Landgericht
herangezogene
Richtsatzsammlung
Bundesministeriums
Finanzen
Gewerbeklasse
Imbissbetriebe
freilich
Berücksichtigung
Besonderheiten
asiatischer
Restaurants
lediglich
Rohgewinnaufschlagsätze
%
%
%
%
enthält
.
Hinweis
Steuerfahnder
S.
Vergleichsbetrieben
Bereich
ermittelten
kann
hier
nähere
Darlegung
Ähnlichkeit
geprüften
Betriebe
Schnellrestaurant
Angeklagten
ermittelten
Rohgewinnaufschläge
allein
schon
genügen
Landgericht
Untergrenze
Vergleichsbetrieben
festgestellten
Aufschlagsätze
Prozentpunkte
erhöhten
Rohgewinnaufschlagsatz
angesetzt
hat
.
4
.
Schließlich
begegnet
auch
Berechnungsdarstellung
verkürzten
Gewerbesteuern
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Generalbundesanwalt
hat
Lückenhaftigkeit
Feststellungen
Gewerbesteuer
beanstandet
ausgeführt
:
Landgericht
stellt
Tabelle
lediglich
geänderten
Bescheid
festgesetzten
Gewerbesteuermessbeträge
Anwendung
Hebesatzes
ergebende
verkürzte
Gewerbesteuer
.
zugrunde
liegende
Berechnung
legt
Urteil
indes
offen
.
schließt
Senat
.
Angeklagte
Teilgeständnis
Feststellung
verschwiegenen
Betriebseinnahmen
Fragen
Steuerberechnung
ausreichend
sachkundig
gewesen
sein
könnte
vgl.
ist
mitgeteilt
liegt
hier
auch
eher
.
IV
.
neue
Hauptverhandlung
bemerkt
Senat
:
Hinblick
Observation
Durchsuchung
bereits
Sommer
Januar
stattfanden
Anklageschrift
Eröffnungsbeschluss
aber
erst
21
November
24
Juli
datieren
wird
neue
Tatrichter
auch
mögliche
Vorliegen
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
erörtern
haben
.
Jäger