BESCHLUSS 24 . Mai Strafsache Steuerhinterziehung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Mai beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Kaiserslautern 22 . September § Abs. Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Steuerhinterziehung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Verletzung materiellen Rechts rügt hat Strafausspruch Erfolg . Beschwerdeführer hat zunächst unbeschränkt eingelegte Revision Revisionsrechtfertigungsschrift nachträglich schlüssig Strafausspruch beschränkt . wendet allein Höhe festgestellten Hinterziehungsbeträge Schuldspruch anzugreifen . Insoweit führt Revision sei rechtsfehlerfrei festgestellt Angeklagte Jahren Hinterziehung Gewerbesteuern schuldig gemacht habe . vorgenommene Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam . Zwar können Umstände Höhe hinterzogenen Steuern bedeutsam sind auch Schuldspruch tangieren doppelrelevante Tatsachen Beschränkung Rechtsmittels entgegenstehen vgl. BGHSt f. ; Abs. Beschränkung . Vorliegend kann Doppelwirkung jedoch ausgeschlossen werden . hat Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt : Landgericht hat festgestellt Finanzamt Abgabe falschen Jahreserklärungen Steuern niedrig festgesetzt hat S. . rechtfertigt betrachtet Schuldspruch . erforderlichen weiteren Feststellungen Höhe verkürzten Steuern wirken nur noch Strafausspruch . Möglichkeit Schuldumfang könnte neuen Hauptverhandlung soweit reduzieren Steuerverkürzung vollständig entfiele besteht Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten auch Angeklagten eingeräumten Art Weise Manipulation Buchhaltung . II . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen Wertungen getroffen : 1 . Angeklagte betrieb Februar Ende Namen Schnellrestaurant asiatischen . Jahre gab jeweils unvollständige Umsatzsteuerjahreserklärungen Gewerbesteuererklärungen Finanzbehörden Umsätze Betriebseinnahmen Gewinne verschwieg . ging Weise Gastronomiekasse mehrmals Tag sogenannte Z-Ausdrucke erstellte Ausdrucke Buchhaltung aufnahm . wurde wesentlicher Teil getätigten Umsätze Buchhaltung erfasst . kaufte Angeklagte Zeitraum insgesamt Lieferanten Waren Barzahlung verbuchte Einkäufe ebenfalls . somit Betriebseinnahmen Buchhaltung erfasst wurden waren Angeklagten Grundlage abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärungen Gewerbesteuererklärungen Jahre unvollständig . unrichtigen Steuererklärungen wurden jeweils geringe Steuerbeträge festgesetzt . Berechnungen Landgerichts führte Steuerverkürzungen Umfang 295.876,81 DM 416.573,03 DM 255.677,08 DM DM . Gastronomiekasse Schnellrestaurants wurde Durchsuchung 6 . Januar vollständig zerstört aufgefunden . 2 . Angeklagte räumte Last liegende Vorgehensweise bestätigte Übrigen Zahlen Steuerfahndung Grunde richtig seien . wollte jedoch weiter berücksichtigt haben erhöhter Warenverderb vorgelegen habe auch Angestellten unentgeltlich verköstigt worden seien . zweifelte Steuerfahndung angenommenen Rohgewinnaufschlag % . 3 . Buchführung Angeklagten erfasster Betriebseinnahmen erfasster Wareneinkäufe Umsätze formell materiell ordnungsgemäß gewesen sei hat Landgericht Höhe verschwiegenen Betriebseinnahmen Schätzung ermittelt . ist Wesentlichen folgt vorgegangen : Angeklagten erklärten Wareneinsatz hat festgestellten erfassten Bareinkäufe hinzugerechnet . ergebende Summe hat Rohgewinnaufschlag % erhöht . Schließlich hat Reingewinnsatz % % angewendet . Richtigkeit Rohgewinnaufschlagsatzes Reingewinnsatzes hat Landgericht Ausführungen sachverständigen Zeugen gehörten Steuerfahndungsbeamten S. zeugt . habe vergleichbare chinesische Imbissbetriebe geprüft insbesondere Ort zuvor ansässigen Restaurantbetrieb . Vergleichsbetrieben ergebe aufschlagsatz Spanne % % . letztendlich zugrunde gelegte Rohgewinnaufschlagsatz % berücksichtige bereits ausreichend Verderb Diebstahl eingekauften Waren . Ermittlung Reingewinnsatzes hat Landgericht amtliche Richtsatzsammlung Gewerbeklasse Imbissbetriebe herangezogen . hieraus ergebenden Werte hat Angaben Zeugen S. normalen Imbissbetrieben China-Imbissen geringeren Fleischeinsatzes % % abgeändert . Schätzungsergebnisse sah Landgericht Ergebnisse 16 Juli 16 . August durchgeführten Observation Restaurantbetriebs Angeklagten bestätigt . hierbei gemachten Beobachtungen ergebe durchschnittliche Verkaufszahl verkauften Essenportionen Tag Durchschnittspreis DM konsumierter Getränke . . Strafausspruch hat Bestand . Feststellungen Umfang verkürzten Steuern Landgericht ausdrücklich strafschärfend gewertet hat beruhen tragfähigen Beweiswürdigung . 1 . Allerdings bedarf Einzelne gehenden Darstellung Berechnung verkürzten Abgaben dann Angeklagte eigener Sachkunde vorgeworfenen Steuerhinterziehungen auch Höhe einräumt vgl. . So verhält hier indes . Angeklagte hat lediglich bestätigt Zahlen Steuerfahndung Grunde richtig seien . Höhe Last liegenden Steuerverkürzungen hat jedoch Einwendungen erhoben . 2 . Landgericht hat Ansatz zutreffend Angeklagten Höhe eingeräumten Besteuerungsgrundlagen Schätzung ermittelt . Auch Steuerstrafverfahren ist Schätzung Besteuerungsgrundlagen zulässig . . ; vgl. nur 147 ; 65 ; § Abs. Steuerschätzung zwar feststeht Steuerpflichtige Besteuerungstatbestand erfüllt hat Ausmaß verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist . Durchführung Schätzung kommen auch Besteuerungsverfahren anerkannten erforderlichenfalls kombiniert anzuwendenden Schätzungsmethoden Betracht vgl. Jäger f. Heranziehung Richtsatzsammlung Bundesministeriums Finanzen vgl. Kohlmann Steuerstrafrecht 34 . . Oktober § Rdn . Seer Abgabenordnung . . § Rdn . . Schätzung obliegt Tatrichter selbst . darf Schätzungen Finanzbehörden nur dann übernehmen Richtigkeit Berücksichtigung Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze § überzeugt ist . . vgl. nur NStZ-RR ; . Fall hat Tatrichter Urteilsgründen Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen Schätzungsergebnissen gelangt ist aaO . 3 . fehlt hier . Landgericht hat nachvollziehbar begründet Grundlage Richtigkeit nungen Zeugen S. zugrunde liegenden Rohgewinnaufschlagsatzes % überzeugt hat . hätte indes bedurft Landgericht herangezogene Richtsatzsammlung Bundesministeriums Finanzen Gewerbeklasse Imbissbetriebe freilich Berücksichtigung Besonderheiten asiatischer Restaurants lediglich Rohgewinnaufschlagsätze % % % % enthält . Hinweis Steuerfahnder S. Vergleichsbetrieben Bereich ermittelten kann hier nähere Darlegung Ähnlichkeit geprüften Betriebe Schnellrestaurant Angeklagten ermittelten Rohgewinnaufschläge allein schon genügen Landgericht Untergrenze Vergleichsbetrieben festgestellten Aufschlagsätze Prozentpunkte erhöhten Rohgewinnaufschlagsatz angesetzt hat . 4 . Schließlich begegnet auch Berechnungsdarstellung verkürzten Gewerbesteuern durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Generalbundesanwalt hat Lückenhaftigkeit Feststellungen Gewerbesteuer beanstandet ausgeführt : Landgericht stellt Tabelle lediglich geänderten Bescheid festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge Anwendung Hebesatzes ergebende verkürzte Gewerbesteuer . zugrunde liegende Berechnung legt Urteil indes offen . schließt Senat . Angeklagte Teilgeständnis Feststellung verschwiegenen Betriebseinnahmen Fragen Steuerberechnung ausreichend sachkundig gewesen sein könnte vgl. ist mitgeteilt liegt hier auch eher . IV . neue Hauptverhandlung bemerkt Senat : Hinblick Observation Durchsuchung bereits Sommer Januar stattfanden Anklageschrift Eröffnungsbeschluss aber erst 21 November 24 Juli datieren wird neue Tatrichter auch mögliche Vorliegen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erörtern haben . Jäger