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722 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
5
.
Mai
Strafsache
Mordes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
Mai
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
11
Juli
gemäß
§
Abs.
Schuldspruch
dahingehend
abgeändert
Angeklagte
Erwerbs
Besitzes
halbautomatischen
Kurzwaffe
Totschlags
Tateinheit
Besitz
Führen
halbautomatischen
Kurzwaffe
weiterer
Tateinheit
zweifacher
Bedrohung
verurteilt
ist
gesamten
Strafausspruch
Ausnahme
Erwerbs
Besitzes
halbautomatischen
Kurzwaffe
verhängten
Einzelstrafe
Monate
Freiheitsstrafe
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Erwerbs
Besitzes
halbautomatischen
Kurzwaffe
Mordes
Tateinheit
Führen
Besitz
halbautomatischen
Kurzwaffe
Bedrohung
Fällen
jeweils
Tateinheit
Führen
halbautomatischen
Kurzwaffe
schuldig
gesprochen
lebenslange
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
erkannt
.
hat
ferner
Schusswaffe
eingezogen
.
Revision
Angeklagten
erzielt
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
weitergehende
Rechtsmittel
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
staatlicher
Unterstützung
Handel
Schrott
Autos
lebende
zierliche
damals
Jahre
alte
Angeklagte
ließ
Anfang
Vermittlung
Dritter
Zeugin
Pkw
öffentlichen
Straßenverkehr
.
Verwandter
Angeklagten
verursachte
Fahrzeug
Fremdschaden
Erhöhung
Zeugin
geschuldeten
Versicherungsprämie
führte
.
Ausgleich
kam
Meinungsverschiedenheiten
Angeklagten
Zeugin
.
Angeklagte
versprach
Intervention
Dritter
Schaden
Höhe
Euro
Zahlung
Versicherung
auszugleichen
.
28
.
Juni
begaben
Zeugen
später
getötete
Spielothek
erinnerten
klagten
Zahlung
.
war
Angeklagte
verärgert
.
erklärte
indes
einverstanden
Cafe-Classic-Bar
kommen
Zeugin
Angelegenheit
nochmals
reden
.
Zahlen
wollte
Angeklagte
.
erschien
Unterredung
Übermacht
S.
Begleitung
weiteren
Männern
.
neu
Eingetroffenen
begaben
zielstrebig
Hinterraum
Gaststätte
Zeugin
S.
Unterstützer
warteten
.
Angeklagte
bot
vem
Tonfall
Zahlung
monatlichen
Raten
Euro
.
Zeugin
S.
erhob
lehnte
Angebot
.
erregte
Angeklagte
trat
Zeugin
ca.
m
äußerte
laut
aggressiv
überhaupt
Geld
geben
werde
.
Zeuge
schaltete
stritt
Angeklagten
.
Zeugin
fürchtete
körperlichen
Angriff
Angeklagten
erklärte
Zahlungen
gänzlich
verzichten
.
beruhigte
Angeklagten
.
erhob
stellte
schlichtend
dersacher
packte
deutlich
kleineren
Angeklagten
Weste
.
Angeklagte
konnte
lösen
nahm
Moment
Metern
Entfernung
wortlos
erhebenden
schweren
wahr
entschloss
töten
.
wollte
verhindern
auch
Zeugin
Partei
ergreifen
gewalttätig
nähern
würde
.
befürchtete
einfachen
perlichen
Auseinandersetzung
Begleiter
kräftemäßig
unterliegen
helfen
konnte
erhebliche
Blessuren
davonzutragen
.
Umsetzung
situativ
gefassten
Tatentschlusses
zog
Angeklagte
unvermittelt
mitgeführte
Pistole
hinteren
rechten
feuerte
Schüsse
Zeitpunkt
gegenwärtigen
Angriffs
Person
versehendes
Feuerüberfall
schutzloses
Opfer
Handlungsdefizite
bewusst
nutzend
.
billigte
rechnete
nur
Meter
entfernten
tödlich
treffen
S.
.
Jahre
alte
verstarb
Brust
Bauch
eingedrungenen
Geschosse
.
Angeklagte
richtete
Tresenraum
Pistole
Zeugin
S.
schrie
wiederholt
:
Soll
umbringen
?
Sodann
tete
Angeklagte
Waffe
Zeugen
drohend
:
Willst
schieße
?
S.
.
fragte
Landgericht
hält
Getöteten
arglos
Auseinandersetzung
eingemischt
hatte
S.
.
festgestellten
Tatumständen
leitet
Schwurgericht
Schussabgabe
bestreitende
Angeklagte
bewusst
war
Ahnungslosigkeit
Angriff
schutzlosen
Menschen
überraschen
S.
.
Landgericht
hat
Bedrohungen
Tateinheit
Verstößen
Waffengesetz
Tatmehrheit
angenommen
jeweils
Monate
Freiheitsstrafe
erkannt
.
Erwerbs
Besitzes
eingezogenen
Pistole
Tatwaffe
gewesen
ist
hat
Freiheitsstrafe
Monaten
erkannt
.
2
.
Verfahrensrügen
bleiben
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
19
.
März
erfolglos
.
Indes
halten
Schuldspruch
Mordes
Annahme
Tatmehrheit
Bedrohungen
anders
Gesamtheit
getroffenen
Feststellungen
Würdigung
sachlichrechtlichen
Prüfung
stand
.
Senat
kann
dahingestellt
sein
lassen
Annahme
Arglosigkeit
ergebenden
Wehrlosigkeit
Getöteten
lückenhaften
Beweiswürdigung
beruht
.
Ansatz
Recht
trägt
Revision
Landgericht
verabsäumt
hat
erwägen
Opfer
Seiten
Geldeintreibenden
dritter
Mann
mitgewirkt
hat
Angeklagte
Übermacht
Mann
Geldfordernden
aggressiv
aufgetreten
körperliche
Auseinandersetzung
Angehörigen
Lager
Tat
unmittelbar
vorausgegangen
ist
vgl.
StGB
§
Abs.
Heimtücke
Opfer
mithin
Wahrnehmung
Umstände
eher
tätlichen
Angriff
gerechnet
hat
vgl.
StGB
§
Abs.
Heimtücke
.
Jedenfalls
beruht
Annahme
Angeklagte
habe
Wehrlosigkeit
Getöteten
ausgenutzt
Annahme
widersprechenden
Feststellungen
;
Verurteilung
Heimtückemordes
kann
bestehen
bleiben
.
Landgericht
hat
Rechtsfehler
Tatumstände
Tatmotivation
Angeklagten
zitierten
Wendung
Ausgangssituation
Tat
S.
Angeklagten
tatsachenfundiert
zugebilligt
unmittelbar
anbahnenden
noch
konkret
erkennbaren
körperlichen
Angriff
gegnerischen
auch
aggressiven
Lager
gehörenden
entgegentreten
wollte
.
Vorstellung
Angeklagten
widerstreitet
Angeklagte
bewusst
gewesen
wäre
Ahnungslosigkeit
Angriff
schutzlosen
Menschen
überraschen
vgl.
StGB
Abs.
Heimtücke
;
NStZ
30
m.w
.
.
Senat
schließt
neuen
Hauptverhandlung
noch
weitere
Feststellungen
treffen
lassen
Mordmerkmal
Heimtücke
Schlüsse
gezogen
werden
können
.
Niedrige
Beweggründe
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
ausgeschlossen
.
Senat
ändert
Schuldspruch
Angeklagte
Totschlags
§
Abs.
StGB
schuldig
ist
.
Ebenfalls
abzuändern
war
tatmehrheitliche
Ausurteilung
Bedrohungen
Tateinheit
Waffendelikten
.
Tötung
Bedrohungen
zugrunde
liegende
einheitliche
Führen
Pistole
verklammert
hier
Bedrohungen
Totschlag
Rechtssinn
einheitlichen
Tat
StGB
Abs.
Klammerwirkung
.
3
.
neue
Tatgericht
wird
lediglich
noch
neue
Einsatzstrafe
aufrecht
erhaltenen
Freiheitsstrafe
Monaten
neue
Gesamtfreiheitsstrafe
bilden
haben
.
hat
Grundlage
fehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
geschehen
aufrecht
erhalten
waren
.
ist
erneute
Prüfung
Voraussetzungen
StGB
Raum
.
Weitere
Feststellungen
bisherigen
widersprechen
werden
freilich
zulässigerweise
getroffen
werden
können
.
Brause
König