BESCHLUSS 5 . Mai Strafsache Mordes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . Mai beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 11 Juli gemäß § Abs. Schuldspruch dahingehend abgeändert Angeklagte Erwerbs Besitzes halbautomatischen Kurzwaffe Totschlags Tateinheit Besitz Führen halbautomatischen Kurzwaffe weiterer Tateinheit zweifacher Bedrohung verurteilt ist gesamten Strafausspruch Ausnahme Erwerbs Besitzes halbautomatischen Kurzwaffe verhängten Einzelstrafe Monate Freiheitsstrafe aufgehoben . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Erwerbs Besitzes halbautomatischen Kurzwaffe Mordes Tateinheit Führen Besitz halbautomatischen Kurzwaffe Bedrohung Fällen jeweils Tateinheit Führen halbautomatischen Kurzwaffe schuldig gesprochen lebenslange Freiheitsstrafe Gesamtstrafe erkannt . hat ferner Schusswaffe eingezogen . Revision Angeklagten erzielt Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen Wertungen getroffen : staatlicher Unterstützung Handel Schrott Autos lebende zierliche damals Jahre alte Angeklagte ließ Anfang Vermittlung Dritter Zeugin Pkw öffentlichen Straßenverkehr . Verwandter Angeklagten verursachte Fahrzeug Fremdschaden Erhöhung Zeugin geschuldeten Versicherungsprämie führte . Ausgleich kam Meinungsverschiedenheiten Angeklagten Zeugin . Angeklagte versprach Intervention Dritter Schaden Höhe Euro Zahlung Versicherung auszugleichen . 28 . Juni begaben Zeugen später getötete Spielothek erinnerten klagten Zahlung . war Angeklagte verärgert . erklärte indes einverstanden Cafe-Classic-Bar kommen Zeugin Angelegenheit nochmals reden . Zahlen wollte Angeklagte . erschien Unterredung Übermacht S. Begleitung weiteren Männern . neu Eingetroffenen begaben zielstrebig Hinterraum Gaststätte Zeugin S. Unterstützer warteten . Angeklagte bot vem Tonfall Zahlung monatlichen Raten Euro . Zeugin S. erhob lehnte Angebot . erregte Angeklagte trat Zeugin ca. m äußerte laut aggressiv überhaupt Geld geben werde . Zeuge schaltete stritt Angeklagten . Zeugin fürchtete körperlichen Angriff Angeklagten erklärte Zahlungen gänzlich verzichten . beruhigte Angeklagten . erhob stellte schlichtend dersacher packte deutlich kleineren Angeklagten Weste . Angeklagte konnte lösen nahm Moment Metern Entfernung wortlos erhebenden schweren wahr entschloss töten . wollte verhindern auch Zeugin Partei ergreifen gewalttätig nähern würde . befürchtete einfachen perlichen Auseinandersetzung Begleiter kräftemäßig unterliegen helfen konnte erhebliche Blessuren davonzutragen . Umsetzung situativ gefassten Tatentschlusses zog Angeklagte unvermittelt mitgeführte Pistole … hinteren rechten feuerte Schüsse Zeitpunkt gegenwärtigen Angriffs Person versehendes Feuerüberfall schutzloses Opfer Handlungsdefizite bewusst nutzend . billigte rechnete nur Meter entfernten tödlich treffen S. . Jahre alte verstarb Brust Bauch eingedrungenen Geschosse . Angeklagte richtete Tresenraum Pistole Zeugin S. schrie wiederholt : Soll umbringen ? Sodann tete Angeklagte Waffe Zeugen drohend : Willst schieße ? S. . fragte Landgericht hält Getöteten arglos Auseinandersetzung eingemischt hatte S. . festgestellten Tatumständen leitet Schwurgericht Schussabgabe bestreitende Angeklagte bewusst war Ahnungslosigkeit Angriff schutzlosen Menschen überraschen S. . Landgericht hat Bedrohungen Tateinheit Verstößen Waffengesetz Tatmehrheit angenommen jeweils Monate Freiheitsstrafe erkannt . Erwerbs Besitzes eingezogenen Pistole Tatwaffe gewesen ist hat Freiheitsstrafe Monaten erkannt . 2 . Verfahrensrügen bleiben Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 19 . März erfolglos . Indes halten Schuldspruch Mordes Annahme Tatmehrheit Bedrohungen anders Gesamtheit getroffenen Feststellungen Würdigung sachlichrechtlichen Prüfung stand . Senat kann dahingestellt sein lassen Annahme Arglosigkeit ergebenden Wehrlosigkeit Getöteten lückenhaften Beweiswürdigung beruht . Ansatz Recht trägt Revision Landgericht verabsäumt hat erwägen Opfer Seiten Geldeintreibenden dritter Mann mitgewirkt hat Angeklagte Übermacht Mann Geldfordernden aggressiv aufgetreten körperliche Auseinandersetzung Angehörigen Lager Tat unmittelbar vorausgegangen ist vgl. StGB § Abs. Heimtücke Opfer mithin Wahrnehmung Umstände eher tätlichen Angriff gerechnet hat vgl. StGB § Abs. Heimtücke . Jedenfalls beruht Annahme Angeklagte habe Wehrlosigkeit Getöteten ausgenutzt Annahme widersprechenden Feststellungen ; Verurteilung Heimtückemordes kann bestehen bleiben . Landgericht hat Rechtsfehler Tatumstände Tatmotivation Angeklagten zitierten Wendung Ausgangssituation Tat S. Angeklagten tatsachenfundiert zugebilligt unmittelbar anbahnenden noch konkret erkennbaren körperlichen Angriff gegnerischen auch aggressiven Lager gehörenden entgegentreten wollte . Vorstellung Angeklagten widerstreitet Angeklagte bewusst gewesen wäre Ahnungslosigkeit Angriff schutzlosen Menschen überraschen vgl. StGB Abs. Heimtücke ; NStZ 30 m.w . . Senat schließt neuen Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen treffen lassen Mordmerkmal Heimtücke Schlüsse gezogen werden können . Niedrige Beweggründe hat Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen . Senat ändert Schuldspruch Angeklagte Totschlags § Abs. StGB schuldig ist . Ebenfalls abzuändern war tatmehrheitliche Ausurteilung Bedrohungen Tateinheit Waffendelikten . Tötung Bedrohungen zugrunde liegende einheitliche Führen Pistole verklammert hier Bedrohungen Totschlag Rechtssinn einheitlichen Tat StGB Abs. Klammerwirkung . 3 . neue Tatgericht wird lediglich noch neue Einsatzstrafe aufrecht erhaltenen Freiheitsstrafe Monaten neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden haben . hat Grundlage fehlerfrei getroffenen Feststellungen geschehen aufrecht erhalten waren . ist erneute Prüfung Voraussetzungen StGB Raum . Weitere Feststellungen bisherigen widersprechen werden freilich zulässigerweise getroffen werden können . Brause König