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901 lines
8.5 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
UStG
Nr.
lit
.
;
Abs.
§
Abs.
Fehlen
Nachweises
innergemeinschaftlichen
Lieferung
führt
jedenfalls
dann
Steuerbefreiung
Steueraufkommen
anderen
Mitgliedstaat
gefährdet
wird
.
Urteil
12
.
Mai
NAMEN
12
.
Mai
Strafsache
1
.
2
.
Steuerhinterziehung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Hauptverhandlung
10
.
12
.
Mai
teilgenommen
haben
:
Richter
Vorsitzender
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richter
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagte
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
12
.
Mai
Recht
erkannt
:
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Landgerichts
30
.
September
werden
verworfen
.
Angeklagten
tragen
Kosten
Rechtsmittel
Staatskasse
trägt
Kosten
Revision
Staatsanwaltschaft
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Fällen
jeweils
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
worden
ist
.
hiergegen
gerichteten
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revisionen
Angeklagten
bleiben
ebenso
Erfolg
Nachteil
Angeklagten
eingelegten
Revisionen
Staatsanwaltschaft
jeweiligen
Rechtsfolgenaussprüche
wenden
.
Feststellungen
betrieben
Angeklagten
Beginn
Jahres
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Kraftfahrzeughandel
.
erwarben
Inland
Rechnung
offen
ner
Umsatzsteuer
hochwertige
Personenkraftwagen
sodann
gewerblich
tätigen
Kunden
verkauften
.
Ausgangsrechnungen
stellten
Absprache
Abnehmern
italienische
Scheinkäufer
anfallende
Erwerbsumsatzsteuer
verkürzt
werden
konnte
.
eigenen
monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen
Juli
Umsatzsteuerjahreserklärungen
erklärten
Angeklagten
entsprechenden
Umsätze
steuerfreie
innergemeinschaftliche
Lieferungen
Sinne
§
Nr.
lit
.
Ankauf
Rechnung
gestellte
Umsatzsteuer
machten
jeweils
Vorsteuer
geltend
verkürzten
Weise
Höhe
insgesamt
rund
Millionen
.
II
.
Revisionen
bleiben
erfolglos
.
1
.
Revisionen
Angeklagten
sind
unbegründet
.
Hauptverhandlung
abgelegten
umfassenden
Geständnisse
Angeklagten
Urkunden
Schriftstücken
erläutert
haben
bedurfte
weiteren
tatsächlichen
Feststellungen
Urteilsgründen
.
Insbesondere
hat
Landgericht
ausdrücklich
festgestellt
Angeklagten
eingeräumt
haben
sei
Hintergrund
auch
klar
gewesen
Voraussetzungen
Steuerbefreiung
Lieferungen
vorlagen
Umsätze
betreffenden
Steuererklärungen
Voranmeldungen
insoweit
falsch
waren
.
Auch
Berechungsgrundlagen
Hinterziehungsschaden
sind
Urteil
ausreichend
dargetan
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Landgericht
festgestellten
Sachverhalt
gemeinschaftlich
begangene
Steuerhinterziehung
Fällen
gewürdigt
.
Rechtsverstoß
hat
Tatrichter
unzutreffenden
Angaben
Angeklagten
Empfänger
verkauften
Fahrzeuge
innergemeinschaftliche
Lieferung
Sinne
§
UStG
angenommen
Steuerfreiheit
§
Nr.
lit
.
UStG
geführt
hätte
.
Steuerbefreiung
Lieferung
anderen
Mitgliedstaat
Europäischen
Gemeinschaft
ist
§
Abs.
Satz
UStG
erforderlich
Voraussetzungen
Steuerbefreiung
nachgewiesen
sind
.
muß
entsprechende
Belege
buchmäßig
leicht
nachzuprüfen
sein
§
Abs.
Satz
UStDV
.
unabdingbaren
Anforderungen
ständigen
Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs
materiellrechtliche
Voraussetzungen
Steuerbefreiung
sind
zählen
§
Abs.
Satz
Abs.
auch
buchmäßige
Nachweis
wirklichen
Abnehmers
richtige
Umsatzsteueridentifikationsnummer
BFH/NV
.
Macht
Steuerpflichtige
insoweit
unzutreffende
Angaben
Abnehmer
ist
schon
allein
steuerbefreite
innergemeinschaftliche
Lieferung
gegeben
vgl.
f.
;
BFH/NV
.
inhaltlich
falschen
Angabe
Abnehmers
ist
Nachweis
innergemeinschaftliche
Lieferung
geführt
.
liegen
Voraussetzungen
steuerfreie
Lieferung
vorliegenden
Fall
.
kann
dahinstehen
Lieferung
Fahrzeuge
materiellen
Gehalt
Voraussetzungen
innergemeinschaftlichen
Lieferung
erfüllen
könnte
.
hier
beurteilende
Fallkonstellation
unterscheidet
ganz
wesentlich
Sachverhaltsgestaltung
Bundesfinanzhof
Anlaß
gegeben
hat
Beschluß
10
.
Februar
Europäischen
Gerichtshof
Art
.
Abs.
Fragen
legen
erstens
Finanzverwaltung
Steuerfreiheit
innergemeinschaftlichen
Lieferung
zweifelsfrei
vorliegt
allein
Begründung
versagen
darf
Steuerpflichtige
habe
vorgeschriebenen
Buchnachweis
rechtzeitig
geführt
zweitens
hierbei
ankommt
Steuerpflichtige
zunächst
bewußt
Vorliegen
innergemeinschaftlichen
Lieferung
verschleiert
hat
.
dort
Vorlage
maßgebliche
Frage
war
Gründen
Verhältnismäßigkeit
allein
fehlende
Nachweis
§
Abs.
lit
.
.
V.m
.
Abs.
Satz
UStG
Steuerbefreiung
entgegenstehen
dürfe
.
war
aber
entscheidend
Gesamtgeschäft
steuerehrlich
aufgebaut
war
lediglich
Gründen
Gebietsschutzes
formal
Strohmann
zwischengeschaltet
wurde
.
vorliegenden
Fall
hingegen
waren
falschen
Angaben
Abnehmer
gerade
gerichtet
tatsächlichen
Abnehmer
Besteuerung
angekauften
Fahrzeuge
ersparen
.
insoweit
unzutreffenden
Angaben
sollten
tatsächlichen
Abnehmer
verdecken
so
ermöglichen
geschuldete
Erwerbsumsatzsteuer
hinterziehen
können
.
Auffassung
Verteidigung
wird
Angeklagten
Vorwurf
Beteiligung
Umsatzsteuerhinterziehung
gemacht
auch
dahinstehen
kann
Hinterziehung
italienischer
Umsatzsteuer
§
Abs.
AO
strafbar
Anklage
hiesigen
Verfahren
überhaupt
umfaßt
ist
.
Bezug
italienischen
Umsatzsteuer
entsteht
vorliegenden
Fall
allein
steuerfreie
innergemeinschaftliche
Lieferung
nur
dann
vorliegt
tatsächliche
Lieferung
ordnungsgemäß
belegt
ist
.
Nachweispflichten
schützen
nämlich
nur
Umsatzsteueraufkommen
Mitgliedstaats
ausgeführt
wird
auch
Umsatzsteueraufkommen
Mitgliedstaats
eingeführt
wird
.
entsprechende
§
UStG
Inland
gesammelte
Mitteilungen
ist
Verordnung
Nr.
Rates
27
.
Januar
Zusammenarbeit
Verwaltungsbehörden
Gebiet
indirekten
Besteuerung
.
Nr.
S.
Kontrollmöglichkeit
geschaffen
worden
italienischen
Finanzbehörden
Durchsetzung
Umsatzsteuerpflicht
innergemeinschaftlichen
Lieferungen
Abnehmer
erleichtert
vgl.
FG
.
ist
erforderlich
nur
so
dritten
Erwägungsgrund
Sechsten
Richtlinie
77/388/EWG
Rates
17
.
Mai
Harmonisierung
Rechtsvorschriften
Mitgliedstaaten
Umsatzsteuern
.
Nr.
S.
;
folgenden
:
Sechste
Richtlinie
geforderte
Neutralität
gemeinsamen
Umsatzsteuersystems
gewahrt
werden
kann
anderenfalls
hätten
Abnehmer
Staat
faktisch
umsatzsteuerfreie
Fahrzeuge
erhebliche
Wettbewerbsvorteile
.
Insoweit
dient
Nachweispflicht
Sicherung
Umsatzsteueraufkommens
anderen
Mitgliedstaat
auch
Gewährleistung
gleicher
Wettbewerbsbedingungen
nationalen
Teilmärkten
gemeinsamen
Marktes
.
soll
Lieferant
jedenfalls
dann
Genuß
Steuerbefreiung
innergemeinschaftlichen
Lieferung
§
Nr.
lit
.
.
V.m
.
Abs.
UStG
kommen
steuerlichen
Pflichten
ordnungsgemäß
erfüllt
dann
auch
Besteuerung
anderen
Mitgliedstaat
gesichert
ist
.
Schutzgut
umsatzsteuerneutralen
gleichen
Wettbewerbschancen
entspricht
Lieferanten
jedenfalls
dann
belasten
Besteuerung
Abnehmers
unzureichenden
buchmäßigen
Nachweis
gefährdet
erscheint
.
Hintergrund
sind
auch
Verhältnismäßigkeitsüberlegungen
sehen
Bundesfinanzhof
Anschluß
Entscheidung
Österreichischen
Verfassungsgerichtshofs
12
.
Dezember
S.
Vorlage
Europäischen
Gerichtshof
veranlaßt
haben
.
dort
entschiedenen
Fällen
stand
ordnungsgemäße
Besteuerung
materiell
innergemeinschaftlichen
Lieferung
Mängel
Nachweisführung
Frage
.
war
hier
beurteilenden
Fall
Fehler
buchmäßigen
nungen
beabsichtigt
Mittel
innergemeinschaftlichen
Wettbewerb
verzerrende
Steuerverkürzung
Mitgliedstaat
Abnehmers
herbeizuführen
.
besteht
Anlaß
hier
beurteilende
Fallkonstellation
Grundsatz
abzuweichen
Falschbezeichnung
Abnehmers
liegendes
Fehlen
Nachweises
innergemeinschaftlichen
Lieferung
Steuerbefreiung
führt
.
Bestimmungen
Art
.
Abschnitt
B
Sechsten
Richtlinie
geben
Mitgliedstaaten
ausdrücklich
Regelungen
treffen
Verhütung
Steuerhinterziehungen
dienen
.
Nachweispflichten
nationalen
Umsatzsteuerrechts
füllen
Regelungszweck
.
Gefährdung
Umsatzsteueraufkommens
Europäischen
Gemeinschaft
tatsächlich
auch
realisiert
hat
besteht
Hinblick
auch
gemeinschaftsrechtlich
beachtenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Raum
einschränkende
Auslegung
Nachweispflichten
innergemeinschaftliche
Lieferungen
.
Insoweit
ist
Rechtslage
eindeutig
.
scheidet
Verteidigung
hilfsweise
beantragte
Vorlage
Europäischen
Gerichtshof
Art
.
Abs.
klärungsbedürftige
Rechtsfrage
vorliegt
.
2
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
sind
ebenfalls
unbegründet
.
Strafzumessung
weist
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
Revisionsgericht
nötigen
könnte
rechtsfehlerfrei
begründeten
milden
Strafen
beanstanden
.
Generalbundesanwalt
Revisionen
Staatsanwaltschaft
vertritt
hat
Terminsantrag
einzelnen
zutreffend
hingewiesen
-9-
Rechtsfolgenaussprüche
insgesamt
Rahmen
Tatrichter
zustehenden
Beurteilungsspielraums
halten
.
Brause
Raum