Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja UStG Nr. lit . ; Abs. § Abs. Fehlen Nachweises innergemeinschaftlichen Lieferung führt jedenfalls dann Steuerbefreiung Steueraufkommen anderen Mitgliedstaat gefährdet wird . Urteil 12 . Mai NAMEN 12 . Mai Strafsache 1 . 2 . Steuerhinterziehung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlung 10 . 12 . Mai teilgenommen haben : Richter Vorsitzender Richterin Dr. Richter Dr. Richter Dr. Richter beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagte Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle 12 . Mai Recht erkannt : Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft Landgerichts 30 . September werden verworfen . Angeklagten tragen Kosten Rechtsmittel Staatskasse trägt Kosten Revision Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen Angeklagten . Gründe Landgericht hat Angeklagten Steuerhinterziehung Fällen jeweils Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt worden ist . hiergegen gerichteten Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen Angeklagten bleiben ebenso Erfolg Nachteil Angeklagten eingelegten Revisionen Staatsanwaltschaft jeweiligen Rechtsfolgenaussprüche wenden . Feststellungen betrieben Angeklagten Beginn Jahres Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kraftfahrzeughandel . erwarben Inland Rechnung offen ner Umsatzsteuer hochwertige Personenkraftwagen sodann gewerblich tätigen Kunden verkauften . Ausgangsrechnungen stellten Absprache Abnehmern italienische Scheinkäufer anfallende Erwerbsumsatzsteuer verkürzt werden konnte . eigenen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen Juli Umsatzsteuerjahreserklärungen erklärten Angeklagten entsprechenden Umsätze steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Sinne § Nr. lit . Ankauf Rechnung gestellte Umsatzsteuer machten jeweils Vorsteuer geltend verkürzten Weise Höhe insgesamt rund Millionen € . II . Revisionen bleiben erfolglos . 1 . Revisionen Angeklagten sind unbegründet . Hauptverhandlung abgelegten umfassenden Geständnisse Angeklagten Urkunden Schriftstücken erläutert haben bedurfte weiteren tatsächlichen Feststellungen Urteilsgründen . Insbesondere hat Landgericht ausdrücklich festgestellt Angeklagten eingeräumt haben sei Hintergrund auch klar gewesen Voraussetzungen Steuerbefreiung Lieferungen vorlagen Umsätze betreffenden Steuererklärungen Voranmeldungen insoweit falsch waren . Auch Berechungsgrundlagen Hinterziehungsschaden sind Urteil ausreichend dargetan . Rechtsfehlerfrei hat Landgericht festgestellten Sachverhalt gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehung Fällen gewürdigt . Rechtsverstoß hat Tatrichter unzutreffenden Angaben Angeklagten Empfänger verkauften Fahrzeuge innergemeinschaftliche Lieferung Sinne § UStG angenommen Steuerfreiheit § Nr. lit . UStG geführt hätte . Steuerbefreiung Lieferung anderen Mitgliedstaat Europäischen Gemeinschaft ist § Abs. Satz UStG erforderlich Voraussetzungen Steuerbefreiung nachgewiesen sind . muß entsprechende Belege buchmäßig leicht nachzuprüfen sein § Abs. Satz UStDV . unabdingbaren Anforderungen ständigen Rechtsprechung Bundesfinanzhofs materiellrechtliche Voraussetzungen Steuerbefreiung sind zählen § Abs. Satz Abs. auch buchmäßige Nachweis wirklichen Abnehmers richtige Umsatzsteueridentifikationsnummer BFH/NV . Macht Steuerpflichtige insoweit unzutreffende Angaben Abnehmer ist schon allein steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung gegeben vgl. f. ; BFH/NV . inhaltlich falschen Angabe Abnehmers ist Nachweis innergemeinschaftliche Lieferung geführt . liegen Voraussetzungen steuerfreie Lieferung vorliegenden Fall . kann dahinstehen Lieferung Fahrzeuge materiellen Gehalt Voraussetzungen innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllen könnte . hier beurteilende Fallkonstellation unterscheidet ganz wesentlich Sachverhaltsgestaltung Bundesfinanzhof Anlaß gegeben hat Beschluß 10 . Februar Europäischen Gerichtshof Art . Abs. Fragen legen erstens Finanzverwaltung Steuerfreiheit innergemeinschaftlichen Lieferung zweifelsfrei vorliegt allein Begründung versagen darf Steuerpflichtige habe vorgeschriebenen Buchnachweis rechtzeitig geführt zweitens hierbei ankommt Steuerpflichtige zunächst bewußt Vorliegen innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert hat . dort Vorlage maßgebliche Frage war Gründen Verhältnismäßigkeit allein fehlende Nachweis § Abs. lit . . V.m . Abs. Satz UStG Steuerbefreiung entgegenstehen dürfe . war aber entscheidend Gesamtgeschäft steuerehrlich aufgebaut war lediglich Gründen Gebietsschutzes formal Strohmann zwischengeschaltet wurde . vorliegenden Fall hingegen waren falschen Angaben Abnehmer gerade gerichtet tatsächlichen Abnehmer Besteuerung angekauften Fahrzeuge ersparen . insoweit unzutreffenden Angaben sollten tatsächlichen Abnehmer verdecken so ermöglichen geschuldete Erwerbsumsatzsteuer hinterziehen können . Auffassung Verteidigung wird Angeklagten Vorwurf Beteiligung Umsatzsteuerhinterziehung gemacht auch dahinstehen kann Hinterziehung italienischer Umsatzsteuer § Abs. AO strafbar Anklage hiesigen Verfahren überhaupt umfaßt ist . Bezug italienischen Umsatzsteuer entsteht vorliegenden Fall allein steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur dann vorliegt tatsächliche Lieferung ordnungsgemäß belegt ist . Nachweispflichten schützen nämlich nur Umsatzsteueraufkommen Mitgliedstaats ausgeführt wird auch Umsatzsteueraufkommen Mitgliedstaats eingeführt wird . entsprechende § UStG Inland gesammelte Mitteilungen ist Verordnung Nr. Rates 27 . Januar Zusammenarbeit Verwaltungsbehörden Gebiet indirekten Besteuerung . Nr. S. Kontrollmöglichkeit geschaffen worden italienischen Finanzbehörden Durchsetzung Umsatzsteuerpflicht innergemeinschaftlichen Lieferungen Abnehmer erleichtert vgl. FG . ist erforderlich nur so dritten Erwägungsgrund Sechsten Richtlinie 77/388/EWG Rates 17 . Mai Harmonisierung Rechtsvorschriften Mitgliedstaaten Umsatzsteuern . Nr. S. ; folgenden : Sechste Richtlinie geforderte Neutralität gemeinsamen Umsatzsteuersystems gewahrt werden kann anderenfalls hätten Abnehmer Staat faktisch umsatzsteuerfreie Fahrzeuge erhebliche Wettbewerbsvorteile . Insoweit dient Nachweispflicht Sicherung Umsatzsteueraufkommens anderen Mitgliedstaat auch Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen nationalen Teilmärkten gemeinsamen Marktes . soll Lieferant jedenfalls dann Genuß Steuerbefreiung innergemeinschaftlichen Lieferung § Nr. lit . . V.m . Abs. UStG kommen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt dann auch Besteuerung anderen Mitgliedstaat gesichert ist . Schutzgut umsatzsteuerneutralen gleichen Wettbewerbschancen entspricht Lieferanten jedenfalls dann belasten Besteuerung Abnehmers unzureichenden buchmäßigen Nachweis gefährdet erscheint . Hintergrund sind auch Verhältnismäßigkeitsüberlegungen sehen Bundesfinanzhof Anschluß Entscheidung Österreichischen Verfassungsgerichtshofs 12 . Dezember S. Vorlage Europäischen Gerichtshof veranlaßt haben . dort entschiedenen Fällen stand ordnungsgemäße Besteuerung materiell innergemeinschaftlichen Lieferung Mängel Nachweisführung Frage . war hier beurteilenden Fall Fehler buchmäßigen nungen beabsichtigt Mittel innergemeinschaftlichen Wettbewerb verzerrende Steuerverkürzung Mitgliedstaat Abnehmers herbeizuführen . besteht Anlaß hier beurteilende Fallkonstellation Grundsatz abzuweichen Falschbezeichnung Abnehmers liegendes Fehlen Nachweises innergemeinschaftlichen Lieferung Steuerbefreiung führt . Bestimmungen Art . Abschnitt B Sechsten Richtlinie geben Mitgliedstaaten ausdrücklich Regelungen treffen Verhütung Steuerhinterziehungen dienen . Nachweispflichten nationalen Umsatzsteuerrechts füllen Regelungszweck . Gefährdung Umsatzsteueraufkommens Europäischen Gemeinschaft tatsächlich auch realisiert hat besteht Hinblick auch gemeinschaftsrechtlich beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Raum einschränkende Auslegung Nachweispflichten innergemeinschaftliche Lieferungen . Insoweit ist Rechtslage eindeutig . scheidet Verteidigung hilfsweise beantragte Vorlage Europäischen Gerichtshof Art . Abs. klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt . 2 . Revisionen Staatsanwaltschaft sind ebenfalls unbegründet . Strafzumessung weist Rechtsfehler Nachteil Angeklagten Revisionsgericht nötigen könnte rechtsfehlerfrei begründeten milden Strafen beanstanden . Generalbundesanwalt Revisionen Staatsanwaltschaft vertritt hat Terminsantrag einzelnen zutreffend hingewiesen -9- Rechtsfolgenaussprüche insgesamt Rahmen Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums halten . Brause Raum