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4.4 KiB

BESCHLUSS
19
.
April
Strafsache
1
.
2
.
Steuerhinterziehung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
April
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
1
.
April
§
Abs.
gesamten
Strafausspruch
aufgehoben
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
werden
Maßgabe
§
Abs.
unbegründet
verworfen
Angeklagte
gewaltsamen
gels
schuldig
ist
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
jeweils
Steuerhinterziehung
Freiheitsstrafen
Jahren
Monaten
verurteilt
Angeklagten
Einbeziehung
Jahr
hängten
Geldstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
gebildet
.
hat
sichergestellte
Zigaretten
Gasrevolver
Munition
Reizgassprühflasche
eingezogen
.
Revisionen
Angeklagten
haben
Sachrüge
jeweiligen
Strafausspruchs
Erfolg
;
übrigen
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
entzogen
Angeklagten
gemeinschaftlich
LKW-Ladung
unversteuerter
unverzollter
Zigaretten
T1-Versandverfahren
kommend
abgefertigt
lediglich
durchgeführt
werden
sollte
zollamtlichen
Überwachung
Lagerhalle
Zollplomben
LKW
entfernen
ließen
Zigaretten
Entrichtung
anfallenden
Abgaben
Gewinn
weiterzuverkaufen
.
wurden
Eingangsabgaben
Höhe
Millionen
DM
hinterzogen
;
Zigaretten
wurden
allerdings
sofort
Tat
Ermittlungsbeamten
Halle
umstellt
hatten
sichergestellt
.
Angeklagte
führte
Tat
Gasrevolver
Gasaustritt
Lauf
vorne
Munition
Reizgassprühflasche
.
2
.
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigungen
hat
erhobenen
Verfahrensrügen
Sachrügen
Schuldspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Allerdings
ist
klarzustellen
Angeklagte
lediglich
Steuerhinterziehung
gewaltsamen
Schmuggels
schuldig
ist
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Landgericht
Voraussetzungen
§
Abs.
Nrn
.
AO
gegeben
angesehen
Strafe
Strafrahmen
§
entnommen
Angeklagte
Zeitpunkt
Zollplombe
entfernt
wurde
selbst
Lagerhalle
aufhielt
.
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
ergibt
Angeklagte
Waffen
bereits
führte
tatplangemäß
regulären
Fahrtroute
weg
Abladeort
lotste
.
rechtliche
Beurteilung
gewaltsamer
Schmuggel
ist
ausreichend
Täter
hier
Waffen
Zeitpunkt
Tathergangs
Verfügung
standen
vgl.
BGHSt
;
NStZ
.
erfüllte
Tatbestand
§
verdrängt
qualifizierte
Form
Steuerhinterziehung
Grundtatbestand
§
Abs.
vgl.
BGHSt
.
3
.
Strafaussprüche
haben
Angeklagten
Bestand
.
Strafzumessungserwägungen
lassen
besorgen
Landgericht
vorliegenden
Einzelfall
gegebenen
Besonderheiten
Lockspitzeleinsatzes
Zusammenhang
fast
durchgehenden
Observation
Angeklagten
Schmuggelware
ausreichend
strafmildernd
berücksichtigt
hat
Grenzen
zulässigen
Lockspitzeleinsatzes
vgl.
.
Tatausführung
wurde
erst
möglich
Informant
Zollfahndungsamtes
Zeuge
Anstoß
konkreten
Tat
fert
hatte
allerdings
unmittelbar
Tat
anzustiften
.
führte
zwar
erheblich
vorbestraften
Urteilsfeststellungen
derartige
Tat
zumindest
erkennbar
tatgeneigten
Angeklagten
geklagten
Absicht
Durchführung
rettenschmuggels
dann
vorgenommenen
Art
kannte
.
Auch
Entschluß
Tatausführung
Angeklagten
selbst
direkte
Einwirkung
Informanten
getroffen
wurde
so
konnte
Tat
dennoch
nur
durchgeführt
werden
Zollfahndungsamt
Angeklagten
Informanten
nur
Lagerhalle
auch
noch
Abnehmer
Zigaretten
Form
Scheinaufkäufers
beschaffte
.
Landgericht
hat
zwar
Berücksichtigung
Umstände
Strafzumessungserwägungen
einbezogen
Mitwirkung
Zeugen
Tat
weitgehend
gefördert
vereinfacht
hat
Zigaretten
auch
illegalen
Verkehr
gelangt
sind
.
weitgehend
pauschalen
tatrichterlichen
Ausführungen
lassen
jedoch
besorgen
Landgericht
Maße
berücksichtigt
hat
Tat
nur
Tatanstoßes
Informanten
mehrfachen
Eingreifens
Zollfahndung
überhaupt
erst
möglich
wurde
fast
lückenlosen
Überwachung
Angeklagten
Schmuggelware
Anfang
nahezu
Gefahr
bestand
Zigaretten
jemals
freien
Verkehr
gelangen
konnten
.
Senat
kann
auschließen
Urteil
strafschärfend
gerade
Höhe
entstandenen
Steuerschadens
Millionen
DM
abhebt
Mangel
beruht
.
4
.
Aufhebung
Einzelstrafen
bedingt
Aufhebung
auch
Angeklagten
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
.
bung
Feststellungen
bedarf
hingegen
.
neue
Tatrichter
wird
Strafen
Grundlage
bislang
getroffenen
Feststellungen
allerdings
zusätzliche
ergänzbar
sind
besonderer
Berücksichtigung
Observation
Tätigwerdens
Informanten
neu
bestimmen
haben
.
wird
auch
lange
Verfahrensdauer
erheblichen
Anklageerhebung
Eröffnungsbeschluß
Jahr
eingetretenen
Verfahrensverzögerungen
berücksichtigen
haben
Gründe
angefochtenen
Urteil
bisher
entnehmen
sind
.
RiBGH
ist
urlaubsbedingter
Abwesenheit
Unterschrift
gehindert
Raum