BESCHLUSS 19 . April Strafsache 1 . 2 . Steuerhinterziehung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . April beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil 1 . April § Abs. gesamten Strafausspruch aufgehoben . 2 . weitergehenden Revisionen werden Maßgabe § Abs. unbegründet verworfen Angeklagte gewaltsamen gels schuldig ist . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten jeweils Steuerhinterziehung Freiheitsstrafen Jahren Monaten verurteilt Angeklagten Einbeziehung Jahr hängten Geldstrafe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten gebildet . hat sichergestellte Zigaretten Gasrevolver Munition Reizgassprühflasche eingezogen . Revisionen Angeklagten haben Sachrüge jeweiligen Strafausspruchs Erfolg ; übrigen sind unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Feststellungen Landgerichts entzogen Angeklagten gemeinschaftlich LKW-Ladung unversteuerter unverzollter Zigaretten T1-Versandverfahren kommend abgefertigt lediglich durchgeführt werden sollte zollamtlichen Überwachung Lagerhalle Zollplomben LKW entfernen ließen Zigaretten Entrichtung anfallenden Abgaben Gewinn weiterzuverkaufen . wurden Eingangsabgaben Höhe Millionen DM hinterzogen ; Zigaretten wurden allerdings sofort Tat Ermittlungsbeamten Halle umstellt hatten sichergestellt . Angeklagte führte Tat Gasrevolver Gasaustritt Lauf vorne Munition Reizgassprühflasche . 2 . Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigungen hat erhobenen Verfahrensrügen Sachrügen Schuldspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Allerdings ist klarzustellen Angeklagte lediglich Steuerhinterziehung gewaltsamen Schmuggels schuldig ist . Rechtsfehlerfrei hat Landgericht Voraussetzungen § Abs. Nrn . AO gegeben angesehen Strafe Strafrahmen § entnommen Angeklagte Zeitpunkt Zollplombe entfernt wurde selbst Lagerhalle aufhielt . Gesamtzusammenhang Urteilsgründe ergibt Angeklagte Waffen bereits führte tatplangemäß regulären Fahrtroute weg Abladeort lotste . rechtliche Beurteilung gewaltsamer Schmuggel ist ausreichend Täter hier Waffen Zeitpunkt Tathergangs Verfügung standen vgl. BGHSt ; NStZ . erfüllte Tatbestand § verdrängt qualifizierte Form Steuerhinterziehung Grundtatbestand § Abs. vgl. BGHSt . 3 . Strafaussprüche haben Angeklagten Bestand . Strafzumessungserwägungen lassen besorgen Landgericht vorliegenden Einzelfall gegebenen Besonderheiten Lockspitzeleinsatzes Zusammenhang fast durchgehenden Observation Angeklagten Schmuggelware ausreichend strafmildernd berücksichtigt hat Grenzen zulässigen Lockspitzeleinsatzes vgl. . Tatausführung wurde erst möglich Informant Zollfahndungsamtes Zeuge Anstoß konkreten Tat fert hatte allerdings unmittelbar Tat anzustiften . führte zwar erheblich vorbestraften Urteilsfeststellungen derartige Tat zumindest erkennbar tatgeneigten Angeklagten geklagten Absicht Durchführung rettenschmuggels dann vorgenommenen Art kannte . Auch Entschluß Tatausführung Angeklagten selbst direkte Einwirkung Informanten getroffen wurde so konnte Tat dennoch nur durchgeführt werden Zollfahndungsamt Angeklagten Informanten nur Lagerhalle auch noch Abnehmer Zigaretten Form Scheinaufkäufers beschaffte . Landgericht hat zwar Berücksichtigung Umstände Strafzumessungserwägungen einbezogen Mitwirkung Zeugen Tat weitgehend gefördert vereinfacht hat Zigaretten auch illegalen Verkehr gelangt sind . weitgehend pauschalen tatrichterlichen Ausführungen lassen jedoch besorgen Landgericht Maße berücksichtigt hat Tat nur Tatanstoßes Informanten mehrfachen Eingreifens Zollfahndung überhaupt erst möglich wurde fast lückenlosen Überwachung Angeklagten Schmuggelware Anfang nahezu Gefahr bestand Zigaretten jemals freien Verkehr gelangen konnten . Senat kann auschließen Urteil strafschärfend gerade Höhe entstandenen Steuerschadens Millionen DM abhebt Mangel beruht . 4 . Aufhebung Einzelstrafen bedingt Aufhebung auch Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe . bung Feststellungen bedarf hingegen . neue Tatrichter wird Strafen Grundlage bislang getroffenen Feststellungen allerdings zusätzliche ergänzbar sind besonderer Berücksichtigung Observation Tätigwerdens Informanten neu bestimmen haben . wird auch lange Verfahrensdauer erheblichen Anklageerhebung Eröffnungsbeschluß Jahr eingetretenen Verfahrensverzögerungen berücksichtigen haben Gründe angefochtenen Urteil bisher entnehmen sind . RiBGH ist urlaubsbedingter Abwesenheit Unterschrift gehindert Raum