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539 lines
4.4 KiB

NAMEN
7
.
Februar
Strafsache
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
7
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Verhandlung
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Verkündung
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
17
.
August
Ausspruch
Tat
II
.
5
.
Urteilsgründe
verhängte
Strafe
Gesamtstrafe
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Rechts
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Wohnungseinbruchdiebstahl
Tat
.
Fällen
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Erwerb
Betäubungsmitteln
Taten
.
4
.
zweijährigen
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
eingezogen
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Staatsanwaltschaft
greift
Ungunsten
Angeklagten
allein
Strafzumessung
.
hat
insofern
Generalbundesanwalt
vertreten
nur
tenorierten
Umfang
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
erwarb
Angeklagte
März
September
Fällen
Amphetamin
einmal
g
Amphetaminbase
dreimal
g
jeweils
g
Amphetaminbase
teils
verkaufte
teils
gemeinsam
Lebensgefährtin
konsumierte
.
Tat
.
stieg
Angeklagte
4
.
September
Fenster
Wohnung
Lieferanten
nahm
g
Amphetamin
g
Amphetaminbase
verkaufen
Erlös
Lebensgefährtin
Ersatzfreiheitsstrafe
bewahren
.
Tage
später
Weg
Abnehmern
war
befand
Rucksack
Amphetamin
Messer
einhändig
feststellbarer
Klinge
gegebenenfalls
Selbstverteidigung
einsetzen
wollte
.
Rucksack
wurde
Inhalt
Polizei
sichergestellt
.
mehrfach
auch
einschlägig
vorbestrafte
Angeklagte
handelte
Fällen
gewerbsmäßig
.
war
bereits
Ermittlungsverfahren
umfassend
geständig
hat
hierbei
Amphetaminlieferanten
benannt
.
2
.
Landgericht
hat
Voraussetzungen
§
bejaht
.
hat
Tat
II.5
.
Heranziehung
vertypten
Milderungsgrundes
minder
schweren
Fall
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
gewertet
Abs.
Annahme
auch
minder
schweren
Falls
gemäß
§
Abs.
Verneinung
Regelwirkung
§
Abs.
Satz
Nr.
Einsatzstrafe
Jahr
Monaten
sanktioniert
.
Auch
übrigen
Taten
hat
Regelwirkung
Blick
Angeklagten
leistete
Aufklärungshilfe
widerlegt
angesehen
Freiheitsstrafen
Tat
II.1
.
jeweils
Monaten
Taten
.
2
.
4
.
Strafrahmen
§
Abs.
entnommen
.
3
.
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
wirksam
Strafaussprüche
beschränkt
.
führt
Aufhebung
Tat
II.5
.
festgesetzten
Strafe
Gesamtstrafe
.
Tat
.
hat
Landgericht
Strafrahmenwahl
hinreichend
begründet
.
ist
erkennbar
Zumessungsschritt
Betracht
gezogen
hat
bewaffnetes
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
vorgesehenen
Normalstrafrahmen
Abs.
§
§
Abs.
StGB
Folge
Mindestfreiheitsstrafe
Jahren
mildern
.
wäre
Tatgericht
jedoch
verpflichtet
gewesen
.
kommen
konkreten
Fall
Strafrahmen
Frage
so
müssen
Urteilsgründe
regelmäßig
ersehen
lassen
Tatgericht
unterschiedlichen
Möglichkeiten
bewusst
war
vgl.
Beschlüsse
8
.
Oktober
NStZ-RR
9
;
4
.
Juni
StGB
Mehrfachmilderung
angewendete
entschieden
hat
Praxis
Strafzumessung
6
.
Aufl
.
.
.
sogenannter
Evidenzfall
Betracht
ziehenden
Strafrahmen
derart
fernliegt
ausnahmsweise
Erörterung
bedarf
ist
schon
Vorstrafen
Angeklagten
tateinheitlich
verwirklichten
Wohnungseinbruchdiebstahls
gegeben
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
zugrunde
gelegt
hätte
wäre
bewusst
gewesen
mithin
höheren
Freiheitsstrafe
gelangt
wäre
.
besteht
Verpflichtung
möglichen
Angeklagten
jeweils
günstigeren
Strafrahmen
anzuwenden
aaO
.
Bezug
Taten
.
4
.
besteht
vergleichbares
Begründungsdefizit
Landgericht
Angeklagten
geleisteten
Aufklärungshilfe
Regelwirkung
§
Abs.
Satz
Nr.
verneint
Strafrahmen
§
Abs.
angewendet
hat
Milderung
besonders
schweren
Fall
angedrohten
Strafrahmens
§
Abs.
StGB
auch
nur
erwägen
.
Generalbundesanwalt
vermag
Senat
aber
insofern
auszuschließen
festgesetzten
Strafen
anders
namentlich
höher
ausgefallen
wären
wäre
Landgericht
dann
dreimonatigen
Mindestfreiheitsstrafe
ausgegangen
.
Wegfall
Tat
II.5
.
verhängten
Einsatzstrafe
zieht
Aufhebung
Gesamtstrafe
.
jeweils
zugrundeliegenden
Feststellungen
können
bestehen
bleiben
Strafen
lediglich
Erörterungsmangels
aufgehoben
werden
.
König
Mosbacher