NAMEN 7 . Februar Strafsache bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 7 . Februar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Verhandlung Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Verkündung Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 17 . August Ausspruch Tat II . 5 . Urteilsgründe verhängte Strafe Gesamtstrafe aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Rechts Gründe : Landgericht hat Angeklagten bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Wohnungseinbruchdiebstahl Tat . Fällen Betäubungsmitteln Tateinheit Erwerb Betäubungsmitteln Taten . 4 . zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt eingezogen . Sachrüge gestützte Revision Staatsanwaltschaft greift Ungunsten Angeklagten allein Strafzumessung . hat insofern Generalbundesanwalt vertreten nur tenorierten Umfang Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts erwarb Angeklagte März September Fällen Amphetamin einmal g Amphetaminbase dreimal g jeweils g Amphetaminbase teils verkaufte teils gemeinsam Lebensgefährtin konsumierte . Tat . stieg Angeklagte 4 . September Fenster Wohnung Lieferanten nahm g Amphetamin g Amphetaminbase verkaufen Erlös Lebensgefährtin Ersatzfreiheitsstrafe bewahren . Tage später Weg Abnehmern war befand Rucksack Amphetamin Messer einhändig feststellbarer Klinge gegebenenfalls Selbstverteidigung einsetzen wollte . Rucksack wurde Inhalt Polizei sichergestellt . mehrfach auch einschlägig vorbestrafte Angeklagte handelte Fällen gewerbsmäßig . war bereits Ermittlungsverfahren umfassend geständig hat hierbei Amphetaminlieferanten benannt . 2 . Landgericht hat Voraussetzungen § bejaht . hat Tat II.5 . Heranziehung vertypten Milderungsgrundes minder schweren Fall bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge gewertet Abs. Annahme auch minder schweren Falls gemäß § Abs. Verneinung Regelwirkung § Abs. Satz Nr. Einsatzstrafe Jahr Monaten sanktioniert . Auch übrigen Taten hat Regelwirkung Blick Angeklagten leistete Aufklärungshilfe widerlegt angesehen Freiheitsstrafen Tat II.1 . jeweils Monaten Taten . 2 . 4 . Strafrahmen § Abs. entnommen . 3 . Revision Staatsanwaltschaft ist wirksam Strafaussprüche beschränkt . führt Aufhebung Tat II.5 . festgesetzten Strafe Gesamtstrafe . Tat . hat Landgericht Strafrahmenwahl hinreichend begründet . ist erkennbar Zumessungsschritt Betracht gezogen hat bewaffnetes Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge vorgesehenen Normalstrafrahmen Abs. § § Abs. StGB Folge Mindestfreiheitsstrafe Jahren mildern . wäre Tatgericht jedoch verpflichtet gewesen . kommen konkreten Fall Strafrahmen Frage so müssen Urteilsgründe regelmäßig ersehen lassen Tatgericht unterschiedlichen Möglichkeiten bewusst war vgl. Beschlüsse 8 . Oktober NStZ-RR 9 ; 4 . Juni StGB Mehrfachmilderung angewendete entschieden hat Praxis Strafzumessung 6 . Aufl . . . sogenannter Evidenzfall Betracht ziehenden Strafrahmen derart fernliegt ausnahmsweise Erörterung bedarf ist schon Vorstrafen Angeklagten tateinheitlich verwirklichten Wohnungseinbruchdiebstahls gegeben . Senat kann ausschließen Landgericht § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § Abs. zugrunde gelegt hätte wäre bewusst gewesen mithin höheren Freiheitsstrafe gelangt wäre . besteht Verpflichtung möglichen Angeklagten jeweils günstigeren Strafrahmen anzuwenden aaO . Bezug Taten . 4 . besteht vergleichbares Begründungsdefizit Landgericht Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe Regelwirkung § Abs. Satz Nr. verneint Strafrahmen § Abs. angewendet hat Milderung besonders schweren Fall angedrohten Strafrahmens § Abs. StGB auch nur erwägen . Generalbundesanwalt vermag Senat aber insofern auszuschließen festgesetzten Strafen anders namentlich höher ausgefallen wären wäre Landgericht dann dreimonatigen Mindestfreiheitsstrafe ausgegangen . Wegfall Tat II.5 . verhängten Einsatzstrafe zieht Aufhebung Gesamtstrafe . jeweils zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben Strafen lediglich Erörterungsmangels aufgehoben werden . König Mosbacher