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436 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
27
November
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:271118B5STR566.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
27
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
20
.
Juni
zugehörigen
Feststellungen
Schuldspruch
Fall
Urteilsgründe
Gesamtstrafausspruch
Einziehungsentscheidung
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
dreier
Fälle
Fahrens
Fahrerlaubnis
Fälle
II.1
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Einziehungsentscheidung
getroffen
.
Sachrüge
geführte
Revision
Angeklagten
wirksam
Verurteilung
Fall
verbundenen
Rechtsfolgen
beschränkt
ist
hat
Erfolg
.
1
.
Beweiswürdigung
Fall
hält
sachlich-rechtlicher
Prüfung
stand
.
Überzeugung
Tatvorwurf
schweigende
Angeklagte
Drogendepot
genutzten
Wohnung
gewesen
sei
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
beteiligt
habe
hat
Strafkammer
wesentlich
DNA-Spuren
Angeklagten
abgestellt
delsutensilien
Wohnung
gefundenen
Gegenständen
gefunden
worden
seien
.
Darstellung
Ergebnisse
DNA-Gutachtens
entspricht
indes
Vorgaben
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
.
ist
mindestens
Angabe
numerischen
Wahrscheinlichkeit
möglichen
Übereinstimmung
aufgefundenen
DNA-Spuren
Angeklagten
erforderlich
Revisionsgericht
hinreichende
Überprüfung
ermöglichen
vgl.
grundlegend
Beschluss
28
.
August
.
Senat
kann
ausschließen
Schuldspruch
Fall
Urteilsgründe
Rechtsfehler
beruht
.
Entfallen
Fall
verhängten
Freiheitsstrafe
Höhe
Jahren
Monaten
entzieht
Gesamtstrafausspruch
Grundlage
.
kann
Schuldspruch
beruhende
Einziehungsentscheidung
bestehen
bleiben
.
2
.
folgen
vermag
Senat
hingegen
Antrag
Revision
Angeklagten
insoweit
Unverwertbarkeit
Wohnung
aufgefundenen
Beweismittel
freizusprechen
.
erhobene
Verfahrensrüge
trägt
Verbindung
Ausführungen
Landgerichts
Verfahrensgang
Annahme
Beweisverwertungsverbots
.
Zugrunde
liegt
Verfahrensrüge
Wohnung
zunächst
24
.
Oktober
Uhr
Feueralarms
Polizei
Feuerwehr
aufgebrochen
wurde
.
Fensterbrett
Wohnung
stand
Topf
brennende
Holzkohlebriketts
befanden
qualmten
.
bestand
außen
begründete
Verdacht
Wohnung
brennt
.
Polizei
fand
ersten
Betreten
Einraumwohnung
allerdings
sogleich
unzählige
Pilze
Vermerk
Polizei
geöffneten
unüberschaubare
Menge
Substanzen
mutmaßlich
Cannabis
handelte
.
Auch
zweiten
wurden
Öffnung
verschiedene
größere
abgepackte
Tüten
betäubungsmittelsuspekten
Substanzen
gesichtet
.
Rücksprache
Dienstgruppenführer
wurde
Wohnung
nächsten
Morgen
bewacht
.
Uhr
wurde
Rauschgiftdezernat
Sachverhalt
Kenntnis
gesetzt
nahm
telefonisch
Rücksprache
zuständigen
Staatsanwalt
.
vergeblich
versucht
hatte
telefonisch
Ermittlungsrichter
erreichen
ordnete
7:50
Uhr
mündlich
Durchsuchung
Wohnung
Gefahr
Verzug
.
wurde
zwar
Staatsanwalt
Kriminalpolizei
dokumentiert
.
Uhr
wurde
Wohnung
Kriminalpolizei
aufgesucht
Durchsuchung
Uhr
begonnen
.
wurden
zahlreiche
Betäubungsmittel
weitere
Beweismittel
sichergestellt
auch
unterfallenden
Pilze
Haschisch
knapp
Gramm
Kokain
guter
Qualität
.
Vortrag
Revision
wäre
Uhr
üblicherweise
Ermittlungsrichter
erreichbar
gewesen
.
Sachlage
unterliegen
Wohnung
gefundenen
Beweismittel
Beweisverwertungsverbot
.
kommt
Verstoß
Richtervorbehalt
§
Abs.
regelmäßig
nur
Frage
bewusst
missachtet
Voraussetzungen
gleichgewichtig
grober
Weise
verkannt
wurden
vgl.
grundlegend
Urteil
18
.
April
BGHSt
;
ausführlich
61
.
Aufl
.
.
.
;
MüKo-StPO/Hauschild
§
.
.
je
.
spricht
bereits
Staatsanwalt
vergeblich
versucht
hatte
Ermittlungsrichter
telefonisch
erreichen
.
wäre
Verstoß
§
Abs.
StPO
vorgenommene
Fortsetzung
hier
zunächst
gefahrenabwehrrechtlich
zulässigen
Wohnungsöffnung
-durchsuchung
Beweismittel
schon
gesichtet
wurden
ohnehin
Verstoß
minderen
Gewichts
vgl.
Urteil
3
.
Mai
.
Mosbacher