BESCHLUSS 27 November Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : BGH:2018:271118B5STR566.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 27 November gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 20 . Juni zugehörigen Feststellungen Schuldspruch Fall Urteilsgründe Gesamtstrafausspruch Einziehungsentscheidung aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten dreier Fälle Fahrens Fahrerlaubnis Fälle II.1 unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fall Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Einziehungsentscheidung getroffen . Sachrüge geführte Revision Angeklagten wirksam Verurteilung Fall verbundenen Rechtsfolgen beschränkt ist hat Erfolg . 1 . Beweiswürdigung Fall hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand . Überzeugung Tatvorwurf schweigende Angeklagte Drogendepot genutzten Wohnung gewesen sei Handeltreiben Betäubungsmitteln beteiligt habe hat Strafkammer wesentlich DNA-Spuren Angeklagten abgestellt delsutensilien Wohnung gefundenen Gegenständen gefunden worden seien . Darstellung Ergebnisse DNA-Gutachtens entspricht indes Vorgaben höchstrichterlichen Rechtsprechung . ist mindestens Angabe numerischen Wahrscheinlichkeit möglichen Übereinstimmung aufgefundenen DNA-Spuren Angeklagten erforderlich Revisionsgericht hinreichende Überprüfung ermöglichen vgl. grundlegend Beschluss 28 . August . Senat kann ausschließen Schuldspruch Fall Urteilsgründe Rechtsfehler beruht . Entfallen Fall verhängten Freiheitsstrafe Höhe Jahren Monaten entzieht Gesamtstrafausspruch Grundlage . kann Schuldspruch beruhende Einziehungsentscheidung bestehen bleiben . 2 . folgen vermag Senat hingegen Antrag Revision Angeklagten insoweit Unverwertbarkeit Wohnung aufgefundenen Beweismittel freizusprechen . erhobene Verfahrensrüge trägt Verbindung Ausführungen Landgerichts Verfahrensgang Annahme Beweisverwertungsverbots . Zugrunde liegt Verfahrensrüge Wohnung zunächst 24 . Oktober Uhr Feueralarms Polizei Feuerwehr aufgebrochen wurde . Fensterbrett Wohnung stand Topf brennende Holzkohlebriketts befanden qualmten . bestand außen begründete Verdacht Wohnung brennt . Polizei fand ersten Betreten Einraumwohnung allerdings sogleich unzählige Pilze Vermerk Polizei geöffneten unüberschaubare Menge Substanzen mutmaßlich Cannabis handelte . Auch zweiten wurden Öffnung verschiedene größere abgepackte Tüten betäubungsmittelsuspekten Substanzen gesichtet . Rücksprache Dienstgruppenführer wurde Wohnung nächsten Morgen bewacht . Uhr wurde Rauschgiftdezernat Sachverhalt Kenntnis gesetzt nahm telefonisch Rücksprache zuständigen Staatsanwalt . vergeblich versucht hatte telefonisch Ermittlungsrichter erreichen ordnete 7:50 Uhr mündlich Durchsuchung Wohnung Gefahr Verzug . wurde zwar Staatsanwalt Kriminalpolizei dokumentiert . Uhr wurde Wohnung Kriminalpolizei aufgesucht Durchsuchung Uhr begonnen . wurden zahlreiche Betäubungsmittel weitere Beweismittel sichergestellt auch unterfallenden Pilze Haschisch knapp Gramm Kokain guter Qualität . Vortrag Revision wäre Uhr üblicherweise Ermittlungsrichter erreichbar gewesen . Sachlage unterliegen Wohnung gefundenen Beweismittel Beweisverwertungsverbot . kommt Verstoß Richtervorbehalt § Abs. regelmäßig nur Frage bewusst missachtet Voraussetzungen gleichgewichtig grober Weise verkannt wurden vgl. grundlegend Urteil 18 . April BGHSt ; ausführlich 61 . Aufl . . . ; MüKo-StPO/Hauschild § . . je . spricht bereits Staatsanwalt vergeblich versucht hatte Ermittlungsrichter telefonisch erreichen . wäre Verstoß § Abs. StPO vorgenommene Fortsetzung hier zunächst gefahrenabwehrrechtlich zulässigen Wohnungsöffnung -durchsuchung Beweismittel schon gesichtet wurden ohnehin Verstoß minderen Gewichts vgl. Urteil 3 . Mai . Mosbacher